Ich hoffe, hier kann jemand helfen: Meine

… beste Freundin hat als Bürge für ihren damaligen Partner Schulden in Höhe von 12.000 €, bewohnt eine Eigentumswohnung, ist zur Zeit AU krank. Der GV verlangt die Abgabe einer EV von ihr, da sie diese 12.000 € nicht zahlen kann, Ratenzahlungsangebot: 5000€ in einer Summe, Rest in Raten von 200 €, auch dieses schafft sie nicht. Der Ex-Partner wurde aufgrund dieser Schulden auf denen sie sitzt, rechtskräftig verurteilt war Bauunternehmer und hat Termine bzw. Fertigstellung nicht eingehalten, wenn sie die EV abgibt, muß sie aus der Wohnung, bzw. kann sie eine EV für 12 Monate abgeben, dann wäre ich zumindest finanziell soweit, daß ich ihr aushelfen könnte, evtl. mit mtl. Raten von 500 €, aber momentan gehts nicht, da ich auch für diese Sache keinen Kredit aufnehmen kann, wer hilft uns??

Guten Abend,
eine Bürgschaft hat tatsächlich die Eigenschaft, dass der Gläubiger gegen den Schuldner selbst und gegen den Bürge vorgehen kann.
Der GV hat somit eine titulierte Forderung und fordert Ihre Freundin zur Zahlung auf. Durch die Abgabe der EV soll eine vollständige Übersicht der finanziellen Situation erfolgen, da der Gläubiger das Recht auf Rückzahlung der Schulden hat. Durch die EV erhält der Gläubiger die Möglichkeit diverse Vermögensgegenstände etc. pfänden zu können. Die Gültigkeit der EV liegt bei 3 Jahre. Die Forderung fällt aber durch die Abgabe der EV nicht weg. Nur soll unter normalen Umständen die EV nur alle drei Jahre durchgeführt werden. Will man die Schulden tilgen, sollte man direkt mit dem Gläubiger Kontakt aufnehmen, wenn mal die Schuld vollständig getilgt werden würde, wird auf Antrag beim Gläubiger die bestehende EV gelöscht - muss dann gelöscht werden, da der Anspruch vollständig befriedigt wurde.
MfG