Ich mit kind alg2, freundin bafög

Ich wuerde gerne mit einer freundin zusammen ziehen nur wissen wir nicht wirklich ob es klappt. Ich beziehe alg 2 und habe ein kind wohne gerade in einer 77 m2 wohnung die uns jetzt zu gross ist und wir raus muessen.
Meine freundin ist unter 25 bekommt schueler bafög und wohnt noch bei den eltern.
Meine frage ist nun ob das amt da zustimmen wuerde und was sie an kosten uebernehmen und wie gross darf die wohnung dann sein?

Hallo. Also bei Bezug von Befög weiß ich leider nicht Bescheid. Versuchts doch mal über tacheles eV was rauszubekommen. LG Conny

Deine Freundin kann ohne weiteres bei den Eltern ausziehen. Eine Zustimmung des Amtes für Ausbildungsförderung ist nicht erforderlich, es reicht aus, wenn sie dem Amt mitteilt, dass sie nicht mehr bei den Eltern wohnt. Die Regelung mit den 25 Jahren gibt es nur beim ALG 2, nicht beim Bafög. Wie groß die Wohnung ist, ist dem Amt für Ausbildungsförderung egal, es fragt auch nicht danach. Auch die Höhe der Miete interessiert das Amt nicht. Ich vermute, dass deine Freundin derzeit einen Bedarfssatz von 216 EUR hat, dieser würde sich nach dem Ausziehen auf 465 EUR erhöhen.

keine Ahnung

Hi
kann Dir leider nicht weiterhelfen, da die Frage eher Alg2 als Bafög betrifft
LG
figuralis

hallo hab selber leider auch keine ahnung davon aber mit meiner tochter das gleiche problem sorry das ich nicht helfen kann

Hallo und Tschüss sind bei Anfragen nicht verboten :wink:

wohne gerade in einer 77 m2 wohnung die uns jetzt zu gross ist und wir raus muessen.

Wenn du eine schriftliche Kostensenkungsaufforderung vom Jobcenter bekommen hast, müssen sie auf vorherigen (!) Antrag auch die notwendigen umzugsbedingten Kosten übernehmen. Alles dazu und zum Umzug allgemein hier: http://hartz.info/index.php?topic=24.0

Mal davon ausgehend, dass Ihr beide weiblich seid und als reine Wohngemeinschaft zusammenwohnen wollt:

Wenn Ihr Euch „nur“ die Unterkunftskosten teilt (und ggf. die Grundlebensmittel/ 10er-Pack Klopapier etc., wie häufig in WGs üblich) und Euch nicht gegenseitig finanziell unterstützt, dann wirtschaftet Ihr getrennt und lebt somit (zusammen mit deinem Kind) nicht in 3er-Bedarfsgemeinschaft zusammen - sondern als reine Wohngemeinschaft.

Du und dein Kind bleibt innerhalb Eurer gemeinsamen Wohnung eine 2er-BG, Ihr habt weiterhin Anspruch auf Euren vollen Regelsatz + auf deinen Alleinerziehungsmehrbedarf + auf die angemessene Wohnfläche/ die angemessenen Unterkunftskosten für eine 2-Pers. BG. Das heisst: Zieht Ihr mit einer dritten Person zusammen, müssen die 2/3 der Wohnfläche und die 2/3 der Wohnkosten, die anteilig auf dich und dein Kind entfallen, im „angemessenen“ Rahmen für 2 Personen bleiben. Die in Eurer Kommune geltenden (Kosten-) Angemessenheitskriterien erfährt man beim zuständigen Jobcenter. Wieviel Wohnfläche für dich+Kind angemessen sind , ist abhängig vom Bundesland: http://hartz.info/index.php?topic=5597.0

Bei WG hat deine Mitbewohnerin mit deinen+ Kinds Bedarfen und Euren Jobcenter-„Angelegenheiten“/ Eurem Leistungsbezug nichts zu tun. Sie muss bezüglich Eures Bedarfs auch keinerlei Auskünfte zu ihrem Einkommen usw. erteilen, sondern lediglich ihre anteiligen (1/3) Wohnkosten übernehmen und halt für sich selber sorgen. Sie ist von dir beim Jobcenter lediglich zu melden als „eine weitere Person in der Wohnung wohnhaft, keine Verwandtschaft, keine Wirtschafts-/ Einstehensgemeinschaft vorliegend.“-

Was deine Freundin und ihren Bedarf angeht (sie müsste ggf. eigene Anträge für sich stellen - da sie ja nicht zu deiner Bedarfsgemeinschaft gehören würde, sondern eine eigene 1-Pers.-Bedarfsgemeinschaft darstellen würde):

Bis zum Ende der Erstausbildung sind ihre Eltern ihr gegenüber unterhaltspflichtig. Für unter 25 Jährige werden eigene Unterkunftskosten nur in Härtefall-Ausnahmen bewilligt (-> § 22 Abs. 5 SGB II). Ab 18/ Volljährigkeit des Kindes müssen Eltern es nicht mehr bei sich wohnen lassen - und ein „Rauswurf“ aus der elterlichen Wohnung wäre z.B. so ein Härtefall.
Es wären aber die ALG2-vorrangigen Ansprüche zu überprüfen und ggf. geltend zu machen (z.B. eben Anspruch auf elterlichen Unterhalt, Bafög, BAB, Wohngeld usw.) .

Für Schüler/ Auszubildende werden Leistungen vom Jobcenter allerdings nur unter bestimmten Voraussetzungen gewährt: http://hartz.info/index.php?topic=2621.0

LG