Ich möchte den Experten heute eine Frage

… stellen. Mein Mann und ich besitzen ein EFH, möchten dieses - wenn wir nicht mehr sind!! - an unseren gemeinsamen Sohn vererben. Da mein Mann zwei Söhne aus erster Ehe hat, möchten wir gerne wissen, wie wir das Testament am besten verfassen und zwar so, dass der geringste Pflichtteil für die beiden Söhne anfällt bzw. dass vielleicht gar keiner anfällt. Deshalb meine Frage: Soll mein Mann seine Hälfte an mich überschreiben? Soll unser gemeins.Sohn uns das Haus vielleicht abkaufen? Soll ich meine Hälfte jetzt im Testament direkt an unseren Sohn übergeben, wobei mein Mann auf seinen Pflichtteil verzichtet, wenn ich die Erstverstorbene wäre? Welche Version ist die bessere? Wir sind beide 60 Jahre alt!

Hallo,
Sie können die angesprochene Übertragung vornehmen (Mann auf Ehefrau), Sie können auch gleich auf den Sohne übertragen und sich Nießbrauchsrecht (die alleinige Nutznießung) eintragen lassen, dann bekommen die 2 Söhne Ihres Mannes im Falle des kurzfristigen Todes einen Pflichtteilsergänzungsanspruch, (1/2 vom gesetzlichen Erbanspruch) der sich in jedem Jahr um 10 % ermäßigt.
Das wäre also die richtige Variante.
Da Sie sowieso einen Notar für die Aktionen benötigen, wird dieser IHnen in diesem Zusammenhang kostenlos Hilfestellung leisten. Geben Sie einen nicht so hohen Wert des EFH an, dass sind auch die Kosten niedriger, wobei ein Notar eigentlich moderate Gebührenansprüche hat.
MfG
PB

Hallo Sarahh,

nach Meilen Kenntnisstand währe es am sinnvollsten wenn das Haus, wie Du bereits erkannt hast, von dem gemeinsamen Sohn abgekauft werden würde. So umgehst Du jegliche Erbstreitereien. Sollten jedoch die anderen beiden Söhne dieses mitbekommen, könnte es unter Umständen sein, das diese ihren zu Lebzeiten der späteren Erblasser ihren Erbanspruch vorzeitig geltend machen. Wenn das Haus erst ein Mal verkauft ist, haben sie aus dises keinen Anspruch mehr. Nun jedoch könnten sie Anspruch auf das dann vorhandene Vermögen stellen. Sofern eine beträchtliche Summe für das Haus erziehlt werden würde. Wenn das Haus jedoch nur für eine geringe Summe X verkauft wird. So das eben nur eine Summe für einen Kaufvertrag vorhanden ist, währe kein Kapital zum vererben vorhanden und somit währe auch kein vorzeitiger Erbabspruch geltend zu machen.

Hoffe ich könnte weiterhelfen. Viel Erfolg.
Beste Grüsse xPashax

Hallo sarahh, diese Fragen bedürfen meiner Meinung nach einer ausführlichen Beratung bei einem Notar oder einem Fachanwalt für Erbrecht. Ich kann da leider nicht helfen. MfG Löwenkind

hallo,
sie können es am besten so machen,dass das haus komplett auf Sie überschrieben wird.sterben allerdings Sie dann vor ihrem Mann,fällt es wieder in seine Erbmasse und die Söhne haben wieder Erbrechtsansprüche…
Bei Schenkungen gilt im Allgemeinen,dass sie nur bis 10 Jahre nach dem Tod auf den Pflichtteil angerechnet werden.D.h.Wenn sie jetzt das Haus dem Sohn überschreiebn,dann fällt es nicht mehr in die Erbmasse und die Söhne haben dann auch keinen anspruch darauf.Dies aber unter der Voraussetzung,dass sie beide noch 10 Jahre leben,wobei ich in Ihrem Alter mal davon ausgehe und Ihnen natürlich auch wünsche:wink:
Wenn Sie ein einigermassen normales Verhältnis zu diesen Söhnen haben,können Sie auch eine notarielle Verfügung erstellen in der die beiden auf Pflichteilsansprüche verzichten,oder das Haus nicht dazugehören soll.ect…Da gibt es praktisch nichts,was man nicht vereinbaren kann.
Verkaufen könne Sie das Haus natürlich auch an ihn,aber hier würde bei einem Vekrauf weit unter Wert(wovon ich jetzt mal ausgehe)das vom FA als Schenkung eingestuft werden…

Viel Erfolg

Bitte dazu einen Anwalt befragen, der sich mit Erbrecht auskennt, so einfach ist das nicht.
Gruß petit

hallo sarahh
am besten ist es, wenn sie sich mit einem anwalt für erbrecht zusammensetzten, denn der kennt sich am besten aus, unmd er kann gleich alles dingfest machen.
lg sicha

Sorry, fragen Sie doch bitte einen Fachanwalt oder Notar.

Ein oft gewählter Weg ist in einem solchen Fall die jetzige Übertragung der Immobilie auf den Sohn mit dem Ziel, dass keine Schenkung vorliegt (wegen des ansonsten entstehenden Pflichtteilsergänzungsanpsruchs).

Wenn der Übertragungsvertrag eine annähernd volle Entgeltlichkeit (Summe aller übernommenen Verpflichtungen wie z.B. Pflege der Eltern in gesunden und alten Tagen, freies Essen, Wohnen, Heizen, Gartenbenutzen, evtl. auch laufendes Taschengeld und/oder einmalige Geldzahlung, Hypothekenschuldabtragung usw.) vorsieht, dann liegt keine Schenkung vor. Wie die genannten Leistungen zu bewerten und zu kapitalisieren sind, wird Ihnen ein erfahrener (also älterer) Notar erklären.

Anstelle einer der o.g. Teilleistungen oder aller kann natürlich auch ein Kaufpreis vereinbart werden. Dieser kann - je nach Wunsch- in ein Darlehn umgewandelt werden.
Für Sie ist es wichtig zu prüfen, ob Sie das Eigentum tatsächlich aufgeben wollen. Denn nur mit Mühe kann das „Rad (teilweise) zurückgedreht werden“, falls z.B. das Verhältnis zwischen den beiden Generationen notleiden sollte… Hiergegen kann der Notar eine Klausel in den Vertrag aufnehmen.
Noch Fragen? Schreiben Sie gern erneut.
Mit freundlichen Grüßen aus der Lüneburger Heide
H.Gintemann

Derartige Verträge habe ich in der Praxis formuliert und begleitet -mit Erfolg!
Noch Fragen? Schreiben Sie gern erneut.
Mit freundlichen Grüßen aus der Lüneburger Heide
H.Gintemann

Guten Abend Sarah,

am einfachsten wäre verkaufen. alles andere wäre meines Erachtens zu umgehen…!

Liebe Grüße aus Stuttgart

Wenn noch was ist, einfach melden:smile:

… steguten Tagllen. Mein Mann und ich besitzen ein EFH, möchten
dieses - wenn wir nicht mehr sind!! - an unseren gemeinsamen
Sohn vererben. Da mein Mann zwei Söhne aus erster Ehe hat,
möchten wir gerne wissen, wie wir das Testament am besten
verfassen und zwar so, dass der geringste Pflichtteil für die
beiden Söhne anfällt bzw. dass vielleicht gar keiner anfällt.
Deshalb meine Frage: Soll mein Mann seine Hälfte an mich
überschreiben? Soll unser gemeins.Sohn uns das Haus vielleicht
abkaufen? Soll ich meine Hälfte jetzt im Testament direkt an
unseren Sohn übergeben, wobei mein Mann auf seinen Pflichtteil
verzichtet, wenn ich die Erstverstorbene wäre? Welche Version
ist die bessere? Wir sind beide 60 Jahre alt!

Hallo,
vielleicht ist ja für Sie auch ein *Übergabevertag* eine Lösung.

  1. Gutachten des EFH (IHK)
  2. Sie verstehen sich sehr gut mit Ihrem Sohn!
  3. Übergabebertrag:
    In den Eimer gesprochen:
    Hiermit übertagenn wir unserem Sohn unser EFH
    mit folgenden Pflichten:
    Die Pflege der Eltern soweit zumutbar
    Nießbrauchrecht (mietfreies Wohnen bis zum Lebensende)

Nach 10 Jahren wäre alle anderen Erben raus Verjährung nach 10 Jahren.
Unser Erbfall trat natürlich nach 9 Jahren ein. Trotzdem habe die andern nix aber auch gar nix mehr bekommen!
Dazu brauchen Sie aber einen sehr guten Juristen.

Vermutlich keine Erbschaftssteuer
ein sehr elegantes Modell!

Gruß Martin Pohlmann

J

Hallo,

wenn Sie diese Frage wirklich so beantwortet haben wollen, dass dies Hand und Fuß hat, dann wenden Sie sich bitte an einen Notar. Da Sie diesen im Falle einer Überschreibung ohnehin benötigen, fallen keine zusätzlichen Kosten an. Ich sehe mich as berufs- und haftungsrechtlichen Gründen jedenfalls nicht in der Lage, Ihnen Ihre Fragen in diesem Rahmen zu beantworten und bitte insofern um Ihr Verständis.

Mit freundlichen Grüßen
Philipp Spoth

herzlichen Dank für Ihre Fragen zum Erbrecht, die aber dieses Forum sprengen.

Sie sollten sich umfassenden durch einen Fachanwalt für Erbrecht beraten lassen.

Mit freundlichen Grüßen

Wolfgang Buerstedde

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Erbrecht
Dr. Wolfgang Buerstedde
Rathausstr. 16
53332 Bornheim

Tel. +49 2222-931180
Fax. +49 2222-931182
[email protected]
http://www.dr-erbrecht.de

http://www.focus.de/finanzen/recht/tid-7202/testamen…

der pflichtteil ist festgesetzt und wenn die beiden söhne das wissen, kann es für sie vor gericht teuer werden