Ich muss in Therapie während der Arbeitszeit, darf mich mein AG kündigen?

Ich habe meine momentane Arbeitsstelle bereits seit 4 Jahren und habe einen Therapieplatz bekommen für den ich 2 Jahre auf der Warteliste stand. Um die Therapie terminlich durchführen zu können, habe ich meinen AG gefragt ob meine Arbeitszeit auf 80% heuntergestuft werden kann, damit ich Montags zu der Therapie gehen kann. Mein AG will auf keinen Kompromiss eingehen und droht mit Kündigung.
Mein Arzt kann ein Schreiben ausstellen, dass ich die Therapie benötige um weiterhin am Arbeitsalltag teilnehmen zu können (bzw. sogar zu überleben).

Welche Rechte habe ich? Bekomme ich eine Abfindung im Falle einer solchen Kündigung? Ich bin durch das Kündigungsschutzgesetz und Arbeitszeitgesetz gegangen, konnte aber nichts finden das mit weiterhelfen kann. Den Weg über den Anwalt würde ich gerne wenn möglich vermeiden.

Guten Morgen,

im Teilteit- und Befristungsgesetz steht:

§ 8 Verringerung der Arbeitszeit
(1) Ein Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden hat, kann verlangen, dass
seine vertraglich vereinbarte Arbeitszeit verringert wird.
(2) Der Arbeitnehmer muss die Verringerung seiner Arbeitszeit und den Umfang der Verringerung spätestens drei
Monate vor deren Beginn geltend machen. Er soll dabei die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit angeben.

Ist die Therapie medizinisch notwendig, gilt sie zusätzlich wie eine Krankheit. Zwar ist Kündigung wegen Krankheit möglich, unterliegt aber strengen Anforderungen (die nach den hier vorliegenden knappen Informationen nicht vorliegen).
Kündigt der AG dennoch, hat eine Klage auf Wiedereinstellung gute Erfolgsaussichten; in diesem Fall ist auch eine Abfindung - wenn der AG die Wiedereinstellung ablehnt - drin (max 2-3 Monatseinkommen!!).

Gruss

rambam

Können Sie einen Betriebsrat fragen?
Generell muss der AG keine Arbeitszeitverkürzung hinnehmen. Kündigung aus personenbedingten Gründen kannin Ihrem Fall anstehen.
Ich würde auf jeden Fall ein vertrauliches Gespräch mit dem für Personelles zuständigen Arbeitgebervertreter führen.

Hallo Simon,

Ein Kündigungsschutz bei Krankheit besteht nicht grundsätzlich: Um jemanden während einer Krankheit zu kündigen, müssen 3 Faktoren vorliegen:

  • Während der Krankheit müssen Anhaltspunkte vorliegen, die eine weitere Verschlechterung der Gesundheit erwarten lassen, d.H. eine sog. „negative Gesundheitsprognose“.

  • Die Krankheit muss zu einer erheblichen Beeinträchtigung der betrieblichen oder wirtschaftlichen Interessen des Arbeitgebers führen.

  • Eine Interessensabwägung muss stattfinden, welche zu dem Schluss kommen muss, dass dem Arbeitgeber der höhere Schaden entsteht.

Es kommt also auch stark darauf an, wie gross das Unternehmen, in dem Sie arbeiten, ist. (2-Mann-Unternehmen oder Weltkonzern) und welche Funktion Sie erfüllen (bzw. erfüllen sollten).

Was die Kosten angeht, würde ich auf jeden Fall mit meiner zuständigen BG reden. Die sind für Lohnfortzahlung ab der 6. Krankheitswoche, Therapiezahlungen, usw. zuständig. Sofern es dem Arbeitgeber nicht zumutbar ist, dass Sie einen Tag pro Woche fehlen, (und das für weniger Lohn - er muss Sie ja nicht frei weiterbezahlen, so wie ich das lese) - springt diese evtl. in die Bresche.

Das ist schwierig. Du bist ja sicherlich unter ärztlicher Betreuung in Zusammenhang mit der Therapie. Du hättest vor Beginn der Massnahme mit dem Chef reden sollen. Er ist doch sicherlich interessiert an „gesunden und leistungsfähigen Mitarbeitern“. Ansonsten müsste der Arzt Dich eventuell krank schreiben. Nur die dauernde Abwesenheit stunden- oder tageweise muß der Arbeitgeber nicht lange dulden. Du solltest Dir aber eine Rechtsberatung über Deine zuständige Gewerkschaft einholen. Mit dem Mitgliedsbeitrag ist die nämlich mit drin. Da sich offensichtlich bei Dir sowieso ein arbeitsrechtliches Problem (event. Kündigung) an zu bahnen scheint, wäre das sicher angebracht. Du kannst natürlich auch eine Fachanwalt für Arbeitsrecht aufsuchen und musst ihn aber selbst bezahlen. Eventuell gibt es bei eurem Amtsgericht eine kostenlose Rechtsberatung durch örtliche Anwälte. Aber Vorsicht: die schiessen manchmal über das Ziel hinaus, machen mehr kaputt als notwendig und wollen Geld verdienen. Ich hoffe, dass ich helfen konnte.
Mf Glück Auf
Heinz

Hallo,

wie viele Arbeitnehmer sind im Betrieb ? Denn in Kleinbetrieben gibt es (fast) keinen Kündigungsschutz.

Abfindung bekommt man bei einer Kündigung keine und man hat auch keinen Anspruch darauf. Jedoch wenn man gegen die Kündigung vor Gericht klagt, dann gibt es zuerst immer einen Güte-Termin. Dort wird gefragt ob man sich gütlich einigen kann (Arbeitgeber und Arbeitnehmer) und normalerweise wird da ein halber Monatslohn pro Zugehörigkeitsjahr angeboten.

Jetzt einen Antrag auf Teilzeit zu stellen bringt nichts mehr, da die Zeit bis zur Therapie zu kurz ist.

Ich würde mir auf jeden Fall die Bestätigung vom Arzt geben lassen und gegebenenfalls klagen.

Hier wäre es von grossem Vorteil in einer Gewerkschaft zu sein.

Vielleicht macht Dein Arbeitgeber ja mit, wenn Du nicht Deine Arbeitszeit verkürzt, sondern Urlaub nimmst.
Wäre vielleicht sogar gut für ihn, denn dann fehlst Du keine längere Zeit auf einmal und Du kannst etwas für Deine Gesundheit tun.
Ich wünsche Dir viel Glück bei den Gesprächen mit Deinem Arbeitgeber.
MfG
Harley

Hallo, simnsharapova,

ich habe mal einen Grundsatz rausgesucht. Wenn der Arzt die Notwendigkeit bescheinigt und die Therapie zur Erhaltung der Arbeitskraft ist, sehe ich persönlich keinen Grund für eine Kündigung.

"Grundsätzlich sind Ihre Mitarbeiter verpflichtet, ihre Arztbesuche in ihre Freizeit zu legen (BAG, 16. 12. 1993, 6 AZR 236/93). Sie müssen einen Mitarbeiter, der nicht arbeitsunfähig krank ist, aber auch dann während der Arbeitszeit für einen Arztbesuch bezahlt freistellen, wenn der Besuch oder die medizinische Behandlung nur während der Arbeitszeit möglich ist.

Aber bedenken Sie: Gelten in Ihrem Betrieb gleitende Arbeitszeiten, besteht für Sie häufig kein Anlass, Ihre Mitarbeiter für einen Untersuchungstermin freizustellen. Denn Ihre Mitarbeiter sind grundsätzlich verpflichtet, Angelegenheiten, die sie an ihrer Arbeitsfähigkeit hindern, außerhalb der Arbeitszeit zu erledigen (BAG, 16. 12. 1993, 6 AZR 236/93). Ausnahme: Der Arzttermin muss innerhalb der Kernzeit stattfinden (LAG Köln, 10. 2. 1993, 8 Sa 894/92).
Gruß tueffi

Hallo simonsharapova,
das „schreit“ förmlich nach einem Besuch beim Anwalt. Erste Beratungsstunde kostet nicht viel (bitte DAVOR erfragen und festlegen), bringt aber sicher Licht in die Dunkelheit. Das Thema ist für Sie zu wichtig um sich von einem AG „zu terrorisieren“. Arbeiten im Leben --> ja. Aber nicht: „Leben nur um zu Arbeiten“. Und wenn Sie eine Therapie brauchen, dann ist das so und KEIN AG (!) darf sich anmassen in Form einer Kündigungsdrohung einfach wegwischen wollen…
Viel Erfolg.

Wagner

Hallo simonsharapova,

Mein Rat wäre den Arbeitgeber zu fragen, ob und wann die Fehlzeiten nachgearbeitet werden können bzw. ob die Arbeitszeit (und damit die Bezahlung) zeitlich begrenzt herabgesetzt werden kann.

Vorsicht! Eine Herabsetzung nicht pauschal, sondern mit dem festgelegten Zeitraum schriftlich(!) vereinbaren. Sonst wird es problematisch die Arbeitszeit wieder zu verlängern.

Am besten Hilfe beim Betriebsrat einholen und/oder mit den zuständigen Sekretären der zuständigen Gewerkschaft Kontakt und Hilfe suchen.

Gruß

Hallo und guten Tag

Diese arbeitsrechtliche Frage kann ich nicht beantworten. Das kann ihnen nur ein Fachanwalt für Arbeitsrecht hinreichend beantworten. Dies ist zu speziell und muss auf die persönlichen Umstände zugeschnitten sein.

Alle Antworten, die mit: ich habe gehört-gelesen oder ein Bekannter hat… bringen n i c h t s ein und verwirren nur.
mit freundlichen Grüßen

Hallo simonsharapova,
eine erste Rechtsberatung bei einem Fachanwalt für Arbeitsrecht ist kostenlos. Bei ArbGericht gilt kein Anwaltszwang. Die Anworten für deine Fragen würde sich eine Beratung besser darstellen, da einige Informationen für eine Ratschlag fehlen.

  1. Welche Rechte hast du?
    Jedem stehen die ArbG zur Verfügung. Es kommt auf die Konstelallation des Sachverhaltes an.
  2. KdSchG ist ein Teil des Arbeitsvertragsrecht. Hierbei gilt, wenn gem. §23 (1) KdSchG die Bedinungen im Geltungsbereich erfüllt sind.
  3. Abfindung. Bei einer betriebl. Kündigung gilt §1a KdSchG, wenn §23 KdSchG erfüllt ist.
    Fazit:
    Vorab die Sachverhalte genauestens Klären und sich bei einem Fachanwalt eine erste Meinung einholen.Auch wenn der AG mit Kündigung droht, muss diese in Schriftform eingehen. Bitte bedenken, das Sie innerhalb von Eingang der schriftl. Kündigung 3 Wochen eine Kündigungsschutzklage beim örtl. Arbeitsgfericvht einreichen müssen. Dazu benötigen Sie keinen Anwalt, ich rate ihnen trotzdem einen FA Arbeitrecht zu nehmen.

Mfg
OB

Hallo,
leider gibt es keinen rechtlichen Anspruch, den Arbeitsvertrag auf eine geringere Stundenzahl zu ändern.
Und etwas wie eine teilweise Krankschreibung gibt es leider auch nicht.
Aus Ihrer Schilderung folgere ich, dass Sie durchaus stark beeinträchtigt sind. Damit können Sie beim Versorgungsamt einen Antrag auf Zuteilung eines GdB (Grad der Behinderung) stellen. Wenn Sie 50% bekommen, haben Sie auch einen besonderen Kündigungsschutz; das Versorgungsamt muss dann einer Kündigung zustimmen, und die überprüfen dann auch, ob für die Firma eine 80%-Stelle wirklich unzumutbar ist. Ab 30% GdB kann man eine sog. Gleichstellung mit Schwerbehinderten beantragen; mit diesem hat man dann auch den besonderen Kündigungsschutz. Allerdings zieht das alles in die Länge, weil die Antragsbeurteilung erfahrungsgemäß 1/2 bis 1 Jahr dauert.
Gibt es die Möglichkeit, die Montags fehlenden Stunden mit Überstunden an anderen Tagen auszugleichen?
Viel Erfolg,
nadomu

Sehr geehrter simonsharapova,
leider reichen Deine Angaben nicht aus um Dir weiterhelfen zu können. M.E. kann der Arbeitgeber auch wegen Krankheit kündigen, doch ob das auch in Deinem Fall möglich wäre, kann ich nicht beurteilen. Hast Du bereits mit Deinem Betriebsrat gesprochen uind was sagt der zu Deiner Frage? Vor der Einschaltung eines Anwaltes lohnt sich sicher auch die Kontaktaufnahme mit der für Dich zuständigen Gewerkschaft.
Freundliche Grüße!
H. Posny

Hallo,

eine Kündigung ist in diesem Fall nicht ohne weiteres möglich.

Unabhängig von dem Grund des Antrags (in Ihrem Fall: Therapie) können Sie bei Ihrem Arbeitgeber die Reduzierung der Arbeitszeit beantragen. Der Arbeitgeber muss schon extrem gute betriebliche Gründe haben, wenn er Ihnen das verweigern will. Da ist die Rechtsprechung aktuell sehr stark auf der Seite der Arbeitnehmer.

Wenn die Therapie gesundheitlich bedingt ist und es um die Erhaltung Ihrer Arbeitskraft geht, haben Sie mit Sicherheit die besseren Argumente auf Ihrer Seite.

Gibt es in Ihrem Unternehmen einen Betriebsrat oder sind Sie gewerkschaftlich organisiert? Dann können Sie sich dort Unterstützung holen.

Ansonsten empfehle ich Ihnen, die Teilzeit (reduzierte Arbeitszeit) schriftlich zu beantragen (mit Begründung). Lehnt Ihr Arbeitgeber den Antrag ab, empfehle ich Ihnen trotz Ihrer Scheu den Weg über einen Anwalt. Wenn es um Ihre Gesundheit geht, sollten Sie sich da nicht scheuen. Das rächt sich sonst vielleicht langfristig.

Viele Grüße
tinastar

Hallo Simon,
um was für eine Therapie handelt es sich ? Suchttherapie ?
Evtl. lässt sich Dein AG an der Therapie teilnehmen, wenn Deine Teilnahme Dein Privates Interesse ist, d.h. Du bekommst keinen Lohn. Sollten die Arbeitszeiten betroffen sein (Unterbrechung), so muss Dein AG zustimmen, ggf. Lohnverzicht.