… vom Testamentsvollstrecker die Aktiva (110T€) und Passiva (10T€) zum Todestag der Erblasserin erhalten, insgesammt 100T€. Der Testamentsvollstrecker fordert 4% Honorar für seine Tätigkeit. Stimmt es das diese Kosten von den Aktiva errechnet werden, also 4,4T€? Oder von den 100T€, also „nur“ 4T€?
Darüber hinaus wüßte ich gerne ob diese Kosten vom Nachlasswert der 100T€ vor oder nach Berechnung des Pflichtteils abgezogen werden? Mit anderen Worten reduzieren diese Kosten den Pflichtteil 50T€ oder müssen diese Kosten von den Erben getragen werden - Erbe 46T€?
Tausend Dank für Eure Antworten…
Die Entgelthöhe ist gesetzlich nicht vorgeschrieben. Notfalls muß die Höhe im Prozeßweg geklärt werden; es gibt mehrere übliche Berechnungswege, die man in der Fachliteratur nachlesen, oder bei der Notarkammer erfahren kann. 4 Prozent vom Aktiv-Nachlaß liegen noch im Rahmen, es sei denn, die Arbeit ließ sich ohne besondere Verantwortung und größeren Stunden- und Arbeitsaufwand glatt erledigen. Aber dennoch betrifft das Entgelt nicht den Pfl.anspruch, da es allein vom Erben zu tragen ist. Ausnahme: Die TV lag auch im (wirtsch.) Interesse des Pfl.berechtigten. Hierüber liegt nach meiner Erinnerung mindestens eine BGH-Entscheidung vor.
Falls Fragen offen geblieben sein sollten, dann schreiben Sie gern erneut.
Freundliche Grüße aus der Region von Weser und Aller
H. Gintemann
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