Ohne die Ausnahme besagt der §: die Verfassung eines rechtsfähigen Vereins wird durch die Satzung bestimmt. Wenn sie aber NICHT auf den nachfolgenden Vorschriften beruht (also §§26, 27, 28 ,…isw), wird sie NICHT durch die Satzung bestimmt. Wodurch denn?
Bei einen rechtsfähigen, existierenden e.V. berücksichtigt die Satzung inhaltlich die auf §25 folgenden Vorschriften. Nach §25 wäre das aber nicht zulässig, oder ist das anders zu verstehen?
Nein, es heißt „soweit sie nicht auf den nachfolgenden Vorschriften beruht“.
Ein Verein hat eine Verfassung. Diese Verfassung beruht auf den „nachfolgenden Vorschriften“ sowie auf der Vereinssatzung. Das „soweit sie nicht…“ besagt, dass diese „nachfolgenden Vorschriften“ Vorrang vor der Vereinssatzung haben.
Die Verfassung als Grundordnung enthält die Grundentscheidungen, die das Vereinsleben bestimmen.
Obere Ebene: Zwingende Vorschriften des Gesetzes, die nicht nach § 40 BGB nachgiebig sind, außerdem §§ 26 Abs. 1 S. 1; 39 BGB sowie der (allerdings ungeschriebene) Gleichbehandlungsgrundsatz.
Mittlere Ebene: Satzung
Untere Ebene: dispositives Gesetzesrecht, soweit keine Satzung etwas anderes regelt.
ja, das leuchtet ein - wer sich hier herum mit einer Frage beschäftigt, sollte schon wissen, wie sie - von hinten durch die Brust ins Auge - gemeint sein könnte.
(ist jetzt keine Kritik an Deiner Replik, sondern eher an der Fragestellung. Aber es stimmt schon - wenn ich hier frage, wie ich irgendwas mit excel bearbeiten kann, sollte ich den Unterschied zwischen Software, Anwendung und Äpperäbäbäpp schon auch kennen - tu ich aber nicht…)