Naja, für einen Juristen liest es sich wahrscheinlich deutlich
leichter .
Das ist natürlich richtig.
Das ist es was ich meine. Für mich (normalsterblichen) klingt
es zunächst widersprüchlich.
Klar. Darum hatte ich ja erklärt, dass es nur um den Zweck geht, den der Gesetzgebers hier verfolgt hat.
Öffnet aber dem Gesetzeskundigen Terror-Symphatisanten
Schlupfwinkel wie es im beschriebenen Beispiel gebraucht
wurde. In diesem Fall wurde das vom Angeklagten wohl nicht
bewusst so gemacht, eröffnet aber bei geschickter Auslegung
dem Symphatisanten straffreie Wege.
Diese Aussage kann ich nicht nachvollziehen. Denn entweder er tut etwas, das strafbar ist, oder er tut es nicht.
Hier müsste er also,um wie Du es formulierst, einen „Schlupfwinkel“ zu nutzen, für eine Vereinigung iSd. Abs. 3 werben und diese nicht selbst iSd. Abs. 5 Satz 1 unterstützen.
Tja und…wenn er also für eine solche Vereinigung wirbt und sie nicht (im gesetzestechnischen Sinne) unterstützt, dann ist das eben so und dann ist er straffrei. Und das wollte der Gesetzgeber auch.
Welcher Tatbestand der Norm erfüllt ist, entscheidet ja nunmal nicht der Täter, sondern das Gericht.
Man sollte sich besser von dem fernseh- und pressepopulistsich vermittelten Denken verabschieden, dass überall irgendwelche Schlupflöcher im Gesetz stecken. Solche Aussagen sind zu 99% Blödsinn. Entweder ein Straftatbestand ist erfüllt oder eben nicht. Und hier ist das nun ganz eindeutig und kann vom „Täter“ auch nicht in irgendweiner Weise selbst beeinflusst werden.
Ob das letztlich eine richtige Entscheidung mit Auswirkungen
in der Praxis ist bleibt abzuwarten.
Nur ist das hier ja ein recht sensibles Thema und im Bezug auf
die täglichen Ereignisse können die Folgen weitreichend sein.
Naja, also ich weiß nun wirklich nicht, ob die geringere Höchststrafe für das Werben für Vereinigungen iSd. Abs. 1 und 2 und die Straffreiheit für Vereinigungen iSd. Abs. 3 des § 129a StGB hier irgendwelche Folgen haben wird. Die Täter werden das wohl a) gar nicht wissen und b) wäre es ihnen sicherlich auch echt egal. Außerdem ist auch der geringere Strafrahmen nicht recht hoch.
Hier geht es insgesamt wohl vielmehr darum, unterschiedlichen Handlungen relativ zueinender passende Strafrahmen zu geben. Eine besondere Wirkung des Abs. 5 Satz 2 der Norm wird wohl sicher nicht zu sehen sein.
Das ein Werber in bestimmten Situationen straffrei ausgeht
finde ich schon bedenklich.
Na, also die Aussage ist natürlich so wenig inhaltsreich, wenn man nicht zugleich sagt, was die Unterschiede zwischen Vereinigungen iSd. Absätze 1 und 2 und einer solchen iSd. Abs. 3 sind und warum man dennoch das Werben für beide gleich bestrafen möchte. Hier muss man sich schon mit dem Inhalt des Gesetzes auseinander setzen.
Die Gründe dafür warum der BGH
meint das zwischen Werber und Unterstützer unterschieden
werden soll entziehen sich momentan meiner Kenntniss und
passen so garnicht in den Kontext zu
Bundestrojaner-Diskussionen.
Aber ich hatte doch zuvor eindeutig erklärt und dachte, Du hättest das auch verstanden (so interpretierte ich jedenfalls Deine Kommentare), dass nicht der BGH, sondern der Gesetzgeber diese Unterscheidung getroffen und in § 129a Abs. 5 jeweils in Satz 1 und 2 festgeschrieben hat. Der BGH hat diese Unterscheidung nie selbst getroffen, sondern nur das wiedergegeben, was der Gesetzgeber ganz eindeutig in die Norm geschrieben hat.
Wie aus der Entscheidung ersichtlich ist, war der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs der Ansicht, dass Werben gleich unterstützen sei. Und da das vor dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des § 129a StGB falsch ist, hat der BGH dies auch im Sinne des Gesetzgebers berichtigt. Er hat sich die Unterscheidung also gerade nicht selbst einfallen lassen.
Im Übrigen soll Gesetzesanwendung und -Auslegung sich nicht an öffentlichen Diskussionen orientieren, sondern gemäß dem Rechtsstaatsprinzip und dem Prinzip des Gesetzesvorbehalts nach dem, was der Gesetzgeber sagt. Ansonsten ginge jede Rechtssicherheit verloren.
Gruß
Dea