Ich wär so gerne in einer GKV

Hallo liebe Experten zum Thema Versicherungen!

Ich habe ein sehr großes, mich belastendes Problem und suche nach einem Ausweg.

Ausgangssituation: Ich bin 32 Jahre alt, Student. War früher selbstständig tätig bis zum Konkurs der Firma. Da ich meine Private KV nicht mehr bezahlen konnte, wurde ich gekündigt. Ich hatte bis dato noch keine Ausbildung abgeschlossen und entschloss mich für ein Studium. Zugangsvorraussetzung für ein Studium an staatlichen Hochschule ist jedoch das Vorhandensein einer KV. Da nicht mehr unter die GKV fiel, da ich bereits das 27. Lebensjahr abgeschlossen hatte, war mir ein Studium zunächst einmal verwehrt. Allerdings erstritt ich einen zweifelhaften Sieg, da ich an die zuständige Sozialbehörde verwiesen wurde. Diese übernahm sozusagen meine Krankenkosten, damit meine Bildungsfreiheit nicht eingeschränkt würde. Seitdem bin ich also ein Sozialhilfeempfänger & Student.

Da ich persönlich diesen Zustand gerne beenden möchte, frage ich hier nach kreativen Möglichkeiten, wie ich in die GKV kommen kann?

Heirat kommt leider als Möglichkeit nicht in Frage.

Führt ein Weg über eine freiberufliche oder gewerbliche Tätigkeit oder einen sog. Mini-Job in die GKV?

Hallo!

Um Mitglied einer GKV zu werden, brauchst Du ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis. Geeignet ist jeder Job mit mehr als 400 € Monatseinkommen. Deine derzeitige Versicherung über das Sozialamt begründet keine Vorversicherungszeit, um irgendwann freiwillig in der GKV bleiben zu dürfen.

Gruß
Wolfgang

Hallo,
in jedem Fall gibt es da eine Möglichkeit.
Du nimmst einen Job auf von 21 Stunden wöchentlich. Da bist du mehr Arbeitnehmer als Student,
Das Bruttogehalt muss mindestens 401,00 € betragen. Schon bist du krankenversicherungspflichtig
als Arbeitnehmer. Wenn du diesen Job für 12 Monate behälst kannst du dich anschliessend in der
GKV freiwillig weiterversichern.

Gruss

Günter

PS: Noch etwas - mit 27 Jahren ist man als Student immer noch krankenversicherungspflichtig, es
sei denn man hat schon 14 Fachsemester hinter sich oder hat sich beftreien lassen.

Hallo & Danke für Deine Antwort!

Geeignet
ist jeder Job mit mehr als 400 € Monatseinkommen.

Gilt dies denn auch für selbstständige Beschäfigung? Und wenn ja, was ist, falls ich einmal weniger als 400 EUR verdienen sollte?

Hallo & zunächst Danke für die Antwort!

Ich nehme an, bei einer Selbstständigkeit entsteht kein Zugang zur GKV? Was machen denn theoretisch Leute, die normal Sozialhilfe empfangen und nicht in einer GKV sind - die sind ja der Möglichkeit der Selbstständigkeit theoretisch beraubt, ausser, Sie zahlen Ihre Krankenkosten privat? Das kann doch so nicht geregelt sein?

Eine Anstellung ist leider während eines Studiums nicht möglich, da ich Vorlesungspflicht habe und die Studiendauer nicht unnötig in die Länge ziehen möchte. Bei selbstständigen Arbeiten ist das theoretisch anders, da ich freie Zeiteinteilung hätte und die Tätigkeit auch studiengangbezogen wäre.

Hallo,
definitiv reicht eine selbständige Tätigkeit nicht aus.
Natürlich kann sich auch ein Sozialhilfeempfänger selbständig machen, aber dann wird wahrscheinlich auch die
Sozialhilfe enden.
Es gibt aber doch nun die 1,00€ Jobs und ich denke das Sozialamt wird schon für dich einen solchen
1,00 € Job bereithalten, wahrscheinlich aber nicht da wo du denkst oder willst.

Gruss

Günter Czauderna

Hallo,

nein es gilt keine selbstständige Tätigkeit, wie Günter bereits sagte!

Und der Hinweis mit dem Minijob (401 Euro) ist so falsch, weil Du Studentin bist und da andere Spielregeln gelten.!

Viele Grüße
Thorulf Müller
Versicherungsmakler

Hallo Wolfgang,

das ist zwar grundsätzlich richtig - hier aber falsch. Thema: Werkstudentenvertrag. Hier gelten besondere Regelungen für die Versicherungspflicht!

Viele Grüße
Thorulf Müller
Versicherungsmakler

Hallo Patri,

Ich nehme an, bei einer Selbstständigkeit entsteht kein Zugang
zur GKV? Was machen denn theoretisch Leute, die normal
Sozialhilfe empfangen und nicht in einer GKV sind

Arbeitsfähige Sozialhilfeempfänger erhalten über Hartz IV eine Mitgliedschaft in der GKV, die anderen erhalten einen Berechtigungsschein über das Sozialamt.

  • die sind
    ja der Möglichkeit der Selbstständigkeit theoretisch beraubt,

Nein, aber Sie sind wie alle Selbstständigen versicherungsfrei und können sich privat oder gar nicht versichern!

ausser, Sie zahlen Ihre Krankenkosten privat? Das kann doch so
nicht geregelt sein?

Doch, das ist so. Selbstständige haben kein Zugangsrecht zur GKV, es sei sie haben Anspruch auf die freiwillige Weiterversicherung und nehmen die wahr!

Viele Grüße
Thorulf Müller
Versicherungsmakler

Hallo und Danke für die Antwort!

Ich sehe da aber doch - unabhängig von meinem eigenen - ein Problem:

Dem Sozialhilfeempfänger an sich - also nicht so jemand wie ich, der einer geregelten Beschäftigung nachgeht - wird doch seine Möglichkeit, an seinem Zustand etwas zu ändern, erheblich eingeschränkt. Dadurch, dass er ja keinen Krankenschutz geniesst, steht er ja u.U. vor erheblichen Problemen bei selbstständiger Berufswahl.

D.H. doch, dass über das Sozialamt versicherte Personen ein viel zu hohes Risiko tragen würden, wenn Sie selber für Beschäftigung sorgen (Also z.B. Putzstelle auf Selbstständiger Basis etc). Sorgt eine solche Regelung nicht dafür, dass diese Personengruppe prinzipiell

a.) nichts auf eigene Faust an ihrem Schicksal der arbeitslosigkeit unternimmt und
b.) diese Personengruppe in gewisser Weise sogar durch diese Einschränkung diskriminiert wird?

Früher habe ich immer lamentiert: Wer arbeiten will, der kriegt auch Arbeit - und wenn er sich selbstständig macht! Heute bin ich mir angesichts solcher Umstände gar nicht mehr so sicher…

Gruß
Patrick

vielleicht so?
Also, wenn ich das jetzt alles richtig verstanden habe, regelt das Gesetz die Versicherungspflicht. Versicherungspflichtige Personen haben dem Gesetz nach zugang zur GKV. SGS V § 5 scheint diesen Personenkreis zu definieren. Artikel 1 Absatz 1 lautet:

  1. […] Studenten nach Abschluß des vierzehnten Fachsemesters oder nach Vollendung des dreißigsten Lebensjahres sind nur versicherungspflichtig, wenn die Art der Ausbildung oder familiäre sowie persönliche Gründe, insbesondere der Erwerb der Zugangsvoraussetzungen in einer Ausbildungsstätte des Zweiten Bildungswegs, die Überschreitung der Altersgrenze oder eine längere Fachstudienzeit rechtfertigen …

Demnach könnte ein Student in meinem Alter ja durchaus noch unter die GKV fallen - vorrausgesetzt eines der dortgenannten Dinge trifft zu. Wenn man so etwas prüfen lassen möchte - wo müsste man eine entsprechende Eingabe machen?

Schon einmal Danke & MfG
Patrick

Hallo,

Ich sehe da aber doch - unabhängig von meinem eigenen - ein
Problem:

Dem Sozialhilfeempfänger an sich - also nicht so jemand wie
ich, der einer geregelten Beschäftigung nachgeht - wird doch
seine Möglichkeit, an seinem Zustand etwas zu ändern,
erheblich eingeschränkt. Dadurch, dass er ja keinen
Krankenschutz geniesst, steht er ja u.U. vor erheblichen
Problemen bei selbstständiger Berufswahl.

Nein, wenn er arbeitsfähig ist bekommt er Hartz IV und ist in einer GKV pflichtversichert!!!
Du sprichst vielleicht von einem Problem der Vergangenheit! Hartz IV hat das aber gelöst!
Ein Sozialhilfeempfänger, der nicht arbeitsfähig ist kann sich nicht Selbstständig machen.

D.H. doch, dass über das Sozialamt versicherte Personen ein
viel zu hohes Risiko tragen würden, wenn Sie selber für
Beschäftigung sorgen (Also z.B. Putzstelle auf Selbstständiger
Basis etc). Sorgt eine solche Regelung nicht dafür, dass diese
Personengruppe prinzipiell

a.) nichts auf eigene Faust an ihrem Schicksal der
arbeitslosigkeit unternimmt und
b.) diese Personengruppe in gewisser Weise sogar durch diese
Einschränkung diskriminiert wird?

Nein, weil in der Vergangenheit die Einkünfte aus diesen Tätigkeiten entweder nur zu einer Reduzierung der Leistungen, aber nicht zu einem Entfall der Leistungen führte, und damit weiterhin die Berechtigung zum Arztbesuch auf Sozialamtschein bestand. (Achtung Vergangenheit!)

Wenn die Einkünfte so hoch sind, dass ein Entfall der Leistungen gegeben st, diese Personen selbst für sich sorgen können. (und das ist auch immer noch Gegenwart!)

Früher habe ich immer lamentiert: Wer arbeiten will, der
kriegt auch Arbeit - und wenn er sich selbstständig macht!
Heute bin ich mir angesichts solcher Umstände gar nicht mehr
so sicher…

Wenn er es aus Hartz IV macht, erhält er ja auch Förderung, andernfalls ist er nicht arbeitsfähig.

Das was Du hier machst ist lamentieren - und zwar über ein Problem, das es so nicht mehr gibt und das auch nicht so war, wie Du es darstellst!

Viele Grüße
Thorulf Müller Versicherungsmakler

P.S.: Selbstständige zahlen unabhängig von Ihrem Einkommen aus mindestens 1800 Euro monatlich Beiträge an die GKV. D.h., wenn ein selbstständiger nichts verdient, dann muss er dennoch Beiträge an die GKV zahlen (ca. 270 Euro monatlich!).

Bei der AOK!

Irrtum, Thorulf
Hallo Thorulf,
andere „Spielregeln“ gibt es nur insofern, als die zuständige Krankenkasse (in diesem Falle kann das jede GKV)
sein die Arbeitnehmereigenschaft prüfen muss. Diese Eigenschaft liegt grundsätzlich immer dann vor, wenn
eine unbefristetes Beschä#ftigung von mehr als 20 Stunden wöchentlich aufgenommen wird. Liegt dann
das Einkommen noch bei mindestens 401,00 € dann ist die Versicherungspflicht als Arbeitnehmer vorrangig
vor der als Student. Das ist der Grundsatz.
Natürlich gibt es da auch Ausnahmen, z.B. wenn sich die Tätigkeit dem Studium unterordnet.

Beispiel gefällig ? - Bitte

Student nimmt eine unbefristetes Tätigkeit mit 500,00 ,€ Einkommen und wöchentlich 25 Stunden auf. Die Tätigkeit wird in der Woche abends und an Wochenenden ausgeübt.
Hier ordnet sich die Tätigkeit der Studenteneigenschaft unter und deshalb tritt keine Versicherungspflicht als Arbeitnehmer ein.

Noch etwas -
Die Überschreitung der 30 Lebensjahre bzw. der 14 Fachsemester hängt von ganz bestimmten Kriterien ab.
Entscheident ist immer wann die Zugangsberechtigung zum Studium (Abitur) erworben wurde.
Konnte das Studium nicht direkt an dem Abitur (In der Regel zwischen dem 18. und 20. Lebensjahr)
aufgenommen werden wegen z.B. numerus clausus, Wehrdienst oder einer Erkrankung, wird die Krankenkasse in der Regel immer einer Verlängerung der Versicherungspflicht zustimmen.
Diese Zustimmung erfolgt nicht wenn z.B. erst eine Ausbildung durchgeführt wurde (es sei denn die wäre Voraussetztung
für die Zulassung als Student).

Gruss

Günter

Irrtum Günter
ich hatte nichts anderes gesagt - nämlich das Du Recht hast und das ein Einkommen von mehr als 410 Euro bei Studenten nicht zwangsläufig eine Pflicht auslöst!!! Sonst i.d.R. ja!

War wohl ne Flasche zuviel gestern Abend? Wenigsten vom Guten?

Bitte erst lesen, dann nachdenken und dann schießen!!! Jetzt steht hier monatealang im Forum ich hätte mich geirrt - dabei warst Du es!

Viele Grüße und Prost

Thorulf

Dünnhäutig ???
Hallo Thorulf,
was ist denn jetzt los ???
Gut, ich hab vielleicht das Wort " Irrtum"falsch angebracht - sorry dafür.
Monatelang ??? - und das stört dich ???
Was soll ich da sagen, wenn jetzt monatelang da steht dass du mich für einen Alkoholiker hälst ??

Gruss

Günter

Hallo Guenter!

Konnte das Studium nicht direkt an dem Abitur (In der Regel
zwischen dem 18. und 20. Lebensjahr)
aufgenommen werden wegen z.B. numerus clausus, Wehrdienst oder
einer Erkrankung, wird die Krankenkasse in der Regel immer
einer Verlängerung der Versicherungspflicht zustimmen.

Das hört sich für mich doch ganz gut an! Aber wie wird das gehandhabt? Verlängert sich theoretisch die Versicherungspflicht um die Zeitspanne, welche man aus o.g. Gründen nicht studieren konnte? Also z.B. Wehrdienst (1 Jahr) und NC (bei meiner Fachrichtung Wartezeit damals / nach Abitur 4 Jahre) = Versicherungspflichtig bis 35?

Was heisst das i.d.R. ? Sind die GKV daentscheidungsfrei? Oder gibt es bestimmte Vorgaben?

Ein weiteres Problem ist: die AOK hat mir bereits mehrfach eine Bescheinigung ausgestellt, dass ich als über 27-jähriger nicht mehr unter die allgemeine Versicherungspflicht falle (allerdings ohne zu fragen, ob es bei mir ggf Gründe für eine Verlängerung gibt - die gibt es nämlich tatsächlich, auch unabhängig von NC und Wehrdienst). Wenn Sie jetzt also zustimmen würden, würde dasja heissen, das die alte Entscheidung fehlerhaft gewesen ist. Von daher wäre es für die Versicherung mit Sicherheit ganz wichtig, dass die alte Entscheidung bestätigt würde, alleine schon, um sich vor Regressansprüchen zu schützen (denn damit hätte ich ja jetzt schon seit über 2 Jahren unberechtigter Weise Sozialleistungen bezogen, z.B.). Wie gehe ich sowas also am besten an, wenn mir an einer schnellen und unbürokratischen Lösung gelegen wäre?

Gruß
Patrick

Hallo,
ja, wenn es damals Gründe gegeben hat, die eine Verlängerung begründet hätten und die Kasse
nachgefragt hätte wäre wohl u.U. eine andere Entscheidung getroffen worden.
Das ist fünf Jahre her, ob das heute rechtlich noch relevant ist kann ich nicht sagen.

Gruss

Günter Czauderna

Hallo Günter,

dann wären wir ja beide Alkohliker. Den Wahnsinn halte ich hier ja auch nur unter dem Genuss von gutem Roten aus.

Und wie sagte der Staatssekretär im Bayrische Sozialministerium:

Wenn eine Flasche einfacher Rotwein täglich den italienischen Bauern das Leben verlängert, dann müssten doch vom guten Roten auch zwei täglich erlaubt sein. Und ist er Barriquevergoren, dann auch drei!

Ja, ich bin Dünnhäutig - das hat was damit zu tun, dass einige in diesem Forum gelegentlich nachtreten!

Viele Grüße
Thorulf Müller
Versicherungsmakler