Man stelle sich folgende interessante Fallkonstruktion vor: eine noch lebende Erblasserin hat ein Testament aufgesetzt. Es beinhaltet z. B. Haus- und Grundstück, das den Kindern vermacht werden soll. Das vorhandene Geldvermögen sollen hingegen die zwei Enkel der Tochter vermacht werden. Nun zieht die Erblasserin in ein betreutes Wohnen (Miete) ein, sie lebt von ihrer guten Rente, das Haus steht leer, sie verkauft es noch zu Lebzeiten und legt den Erlös an. Sie macht aber kein neues Testament.
Fallfrage: Ist das vorhandene Testament, das von einem Sachstand vor Verkauf des Hauses ausgeht, ungültig, weil von der Realität überholt?
Moin, Katharina,
Fallfrage: Ist das vorhandene Testament, das von einem
Sachstand vor Verkauf des Hauses ausgeht, ungültig, weil von
der Realität überholt?
keineswegs, mit dem Risiko, dass sich das Versprochene in Luft auflöst, muss jeder Kandidat leben. Und es sieht ja durchaus so aus, als wäre das der erklärte Wille der Dame.
Gruß Ralf
Fallfrage: Ist das vorhandene Testament, das von einem
Sachstand vor Verkauf des Hauses ausgeht, ungültig, weil von
der Realität überholt?
Fallantwort: nein. wie jedes testament ist es auslegungsbedürftig soweit es etwa die erbquoten betrifft.
Insbesondere der Antwort von hendrik4u kann ich nur beipflichten. Selbst wenn das Haus noch zum Vermögen gehörte, könnte das Testament, je nachdem, wie es formuliert wurde, schwierig auszulegen sein. Steht dort etwa: „X soll das Haus bekommen, Y meine Yacht“, dann steht die Tür für Interpretationen weit offen. Man könnte sich hier Fragen, ob ein Vermächtnis, ein Vorausvermächtnis oder eine Teilungsanordnung gemeint ist. Fehlt nun das zugedachte Stück aus dem Vermögen, werden diese Fragen nicht einfacher zu klären. Es kann nur dringend empfohlen werden, sich anwaltlicher Beratung zu bedienen und ein Testament zu verfassen, das auch wirklich das erzielt, was der Erblasser möchte.
Fallfrage: Ist das vorhandene Testament, das von einem
Sachstand vor Verkauf des Hauses ausgeht, ungültig, weil von
der Realität überholt?
Nein. Das Testament betrifft das Eigentum des Erblassers wie es zum Zeitpunkt seines Todes ist.
Zu seinen Lebzeiten kann der Eigentümer mit seinem Besitz tun was er will.
Verteilt wird nach seinem Ableben was da ist, wie es das Gesetz (z.B. Pflichtteil für Kinder die nur unter besonderen Umständen von der Erbfolge ausgeschlossen werden können) und das Testament des Erblassers bestimmen.
Jeder kann sein Testament ändern.
MfG
Mal abgesehen davon, dass du letztlich nicht auf die Frage antwortest, sondern nur allgemeine Ausführungen zum Erbrecht machst, muss man dich hier korrigiert:
Verteilt wird nach seinem Ableben was da ist, wie es das
Gesetz (z.B. Pflichtteil für Kinder die nur unter besonderen
Umständen von der Erbfolge ausgeschlossen werden können) und
das Testament des Erblassers bestimmen.
Es gilt nur die gesetzliche oder die gewillkürte Erbfolge. Und Kinder kann man sogar ganz leicht enterben, man braucht dafür nicht einmal einen Grund anzugeben. Es gibt schlicht und ergreifend kein Gesetz, das besagt, dass man bestimmte Personen nicht enterben kann. Was du meinst, ist offensichtlich das Pflichtteilsrecht; ein Pflichtteilsberechtigter ist in seiner Eigenschaft als solcher aber gerade kein Erbe.
Jeder kann sein Testament ändern.
Die Frage zielte doch offensichtlich auf einen Fall ab, in dem das nicht geschehen ist.