Identifizierungsschaltung

Hallo,
muß mich leider auch nochmal mit dem Thema Strafbefehl an dieses Forum wenden.

A)
Angenommen jemand hat ein Strafbefehl erhalten und nun zwei Wochen Zeit Widerspruch einzureichen. Wie lange hat derjenige dann noch Zeit, den Widerspruch zu begründen, z. B. durch Anwalt. ? Wie lange kann es dauern, bis es dann zu einer Verhandlung kommt. ?

B)
Angenommen derjenige der einen Strafbefehl erhalten hat, führt sein Unwesen trotzdem weiter. Er ruft das Opfer anonym zu unmöglichen Zeiten an und legt auf, sobald einer ans Telefon geht. Oder er spielt dem Opfer regelmäßig widerliche Musik auf dem AB usw. Nun lässt das Opfer eine sog. Fangschaltung einrichten, um den Täter dingfest zu machen und um ihn evtl. erneut anzeigen zu können. Bei Einrichtung einer Fangschaltung wird allerdings erklärt, das dem Täter hinterher auch mitgeteilt wird, das er hierdurch ins Visier genommen wurde, dieses würde auch getan werden, wenn die Fangschaltung auch nur auf Verdacht wegen ihn eingerichtet wurde. Der Täter wird nur dann nicht darüber informiert, wenn das Opfer erklären kann, das ihm hierdurch wesentliche Nachteile entstehen könnten oder die Interessen des Opfers schwerwiegender sind, als die des Täters. Welche Begründung könnte man hier denn angeben. ?

Danke
Birgit