Hallo,
ehrlich gesagt kann ich sowohl der Aufgabenstellung als auch Deinen Lösungsansätzen nicht ganz folgen. Die Information, dass das Mutterunternehmen (MU) an dem Tochterunternehmen (TU) 100% der Anteile hält, ist m.E. für den Einzelabschluss des TU völlig ohne Bewandnis. Denn Deine Frage zielt auf die Bilanzierung beim TU ab.
Weiter sehe ich den Zusammenhang zwischen der Steuerrückstellung und der Neubewertungsrücklage oder den latenten Steuern nicht. Die Neubewertungsrücklage kenne ich nur im Zusammenhang mit der Folgebewertung von Sachanlagevermögen (IAS 16.31); hierbei handelt es sich um eine Unterposition des Eigenkapitals.
Wenn das TU eine Steuerrückstellung i.H.v. von 5.000.000 zu bilden hat, muss das auch so eingebucht werden:
Steueraufwand 5.000.000 an Steuerrückstellung 5.000.000
Den Unterschied zwischen latenten Steuern und tatsächlichen Ertragsteuern definiert IAS 12.5:
"Der Steueraufwand (Steuerertrag) ist die Summe des Betrags aus tatsächlichen Steuern und latenten Steuern, die in die Ermittlung des Gewinns oder Verlusts der Periode eingeht.
Die tatsächlichen Ertragsteuern sind der Betrag der geschuldeten (erstattungsfähigen) Ertragsteuern, der aus dem zu versteuernden Einkommen (steuerlichen Verlust) der Periode resultiert.
Die latenten Steuerschulden sind die Beträge an Ertragsteuern, die in zukünftigen Perioden resultierend aus zu versteuernden temporären Differenzen zahlbar sind.
Die latenten Steueransprüche sind die Beträge an Ertragsteuern, die in zukünftigen Perioden erstattungsfähig sind, und aus:
-
(a) abzugsfähigen temporären Differenzen;
-
(b) dem Vortrag noch nicht genutzter steuerlicher Verluste; und
-
© dem Vortrag noch nicht genutzter steuerlicher Gewinne resultieren."
Wenn die Steuerrückstellung also aus dem Jahresüberschuss der Periode ermittelt wurde, kommen latente Steuern nicht in Betracht.
Viele Grüße
cyxoqua