Liebe/-r Experte/-in,
Hallo,
ich habe eine Frage zum Neubewertungsmodell, mein Kollege und ich haben unterschiedliche Auffassungen:
Angenommen, ein Anlagegut wird neu bewertet, von 100 auf 150. Der Abschreibungszeitraum sei 3 Jahre. Nun die Frage:
unstreitig ist, dass auf der Aktivseite das Anlagegut um 50 erhöht wird und auf der Passivseite eine Neubewertungsrücklage mit einem Wert von 50 eingestellt wird. Was passiert nun mit der Abschreibung? Ist es so, dass von den 150 Euro abgeschrieben wird und die AfA in Höhe von 50 die AfA berührt? Oder wird zunächst die Neubewertungsrücklage aufgebraucht und die GuV nicht berührt? Oder ist es so, wie mein Kollege meint, es wird weiterhin von den 100 abgeschrieben und die 50 bleiben solange in der Bilanz bis ein Impairment-Test ein anderes Ergebnis zeigt? Sollte also das Anlagegut nach der regulären Abschreibungsdauer noch werthaltig sein, so würde es noch weiterhin mit einem Wert von 50 im Anlagevermögen weitergeführt? Freue mich auf Nachrichten bzw. Lösungen.
vielen Dank und viele Grüße
Christian