Liebe/-r Experte/-in,
Hallo,
ich habe eine Frage zum Neubewertungsmodell, mein Kollege und ich haben unterschiedliche Auffassungen:
Angenommen, ein Anlagegut wird neu bewertet, von 100 auf 150. Der Abschreibungszeitraum sei 3 Jahre. Nun die Frage:
unstreitig ist, dass auf der Aktivseite das Anlagegut um 50 erhöht wird und auf der Passivseite eine Neubewertungsrücklage mit einem Wert von 50 eingestellt wird. Was passiert nun mit der Abschreibung? Ist es so, dass von den 150 Euro abgeschrieben wird und die AfA in Höhe von 50 die AfA berührt? Oder wird zunächst die Neubewertungsrücklage aufgebraucht und die GuV nicht berührt? Oder ist es so, wie mein Kollege meint, es wird weiterhin von den 100 abgeschrieben und die 50 bleiben solange in der Bilanz bis ein Impairment-Test ein anderes Ergebnis zeigt? Sollte also das Anlagegut nach der regulären Abschreibungsdauer noch werthaltig sein, so würde es noch weiterhin mit einem Wert von 50 im Anlagevermögen weitergeführt? Freue mich auf Nachrichten bzw. Lösungen.
es ist selbstverständlich vom erhöhten Wert abzuschreiben, da ja nach IFRS (True and fair view) die möglichst realitätsnahen Werte gezeigt werden sollen. Entsprechend ist die Neubewertungsrücklage aufzulösen. Insgesamt wird durch diese Vorgehensweise der „operative Aufwand“ richtiger dargestellt.
Hallo,
mir fällt gerade ein, meine mail war wohl nicht richtig. unsere Dozentin sagte uns, die Firmen würden nicht gern die Neubewertungsrücklage machen, da dies die GuV über die AfA mehr belasten würde.
wäre es dann so richtig:
Jahr 1:
Sachanlagevermögen an Neubewertungsrücklage 50
AfA an Anlage 50
Jahr 2:
AfA an Anlage 50
Jahr 3 AfA an Anlage 50
Neubewertungsrücklage an Gewinnrücklage 50
Unsere Dozentin sagte weiterhin, unterm Strich, am Ende der Laufzeit wäre es für das Unternehmen ergebnisneutral. Also, in diesem Fall wäre zwar der Abschreibungsaufwand um 50 höher, gleichzeitig aber auch die Gewinnrücklage, so dass es unterm Strich gleich bleibt?
Grüße
die Abschreibung in den 3 Jahren beträgt 150; durch die gleichzeitige Auflösung der Neubewertungsrücklage stellt sich eine „Ergebniswirkung“ in den 3 Jahren von 100 ein, weil dem „AfA-Aufwand von 150“ die Auflösung von 50 gegenübersteht.
Die „Aktion“ soll lediglich den Blick für die „realen Werte“ schärfen, z.B. mit Blick auf das anderweitig zu ermittelnde „realistischere“ operative Ergebnis. Denn das „Kerngeschäft“ sollte ja den „realen“ Wert verdienen können!
Die „Aufblähung“ (Bilanz und Ergebnisrechnung) erhöht nach der IFRS-Philosophie die Transparenz, weil nicht mehr von „historischen“ Nominalwerten (AHK) abgeschrieben wird, sondern von quasi aktuellen Werten.
die Dozentin meinte damit lediglich, dass die Unternehmen das „Wahlrecht“ der Neubewertung nicht so häufig nutzen, weil damit nicht nur Mehraufwand bei der Ermittlung und Verwaltung der Werte entsteht, die einzeln nachvollziehbar sein müssen, sondern weil auch die Transparenz ansteigt, was manchmal bezogen auf die Darstellung der Konkurrenten, die solch ein Wahlrecht nicht nutzen, nachteilig sein könnte.
Es besteht besonders in Krisenzeiten der Trend sich besser darzustellen, als die Situation in Wirklichkeit ist.
Zu beachten wäre auch, dass man die „Methoden“ nicht beliebig wechseln kann --> Point of no return
Ein Effekt könnte auch sein, dass bei der „Segmentberichterstattung“ z.B. Verlustbereiche sichtbar werden könnten; das gilt aber eher für langlebige Vermögensgegenstände, deren Beschaffungspreise (Reinvestition) im Zeitablauf
stärker steigen.
ich gehe davon aus, dass du die Neubewertung nach IAS 16.31-40 meinst. Dies ist strikt von der sogenannten „Neubewertungsmethode“ bei Vollkonsolidierung zu trennen. Auch mit Inflationsbilanzierung hat das nichts zu tun. Das muss man im Kopf behalten.
Der Grundsatz, dass die planmäßige AfA vom Zeitwert zu berechnen ist, wird durch die Neuwertungsmethode NICHT durchbrochen. In diesem Fall gilt, dass die planmäßige AfA auf den Wert von 150 berechnet wird, also 50. Diese 50 müssen vollständig in die GUV. In dem Maße, wie die (neue) AfA, die alte AfA übersteigt, wird erfolgsneutral(!) von der Neubewertungsrücklage in die Gewinnrücklage umgebucht. D.h., bei alter AfA 33 und neuer AfA 50, werden 17 jährlich innerhalb des EK von OCI in die retained earnings umgegliedert. Geregelt ist das in IAS 16.39. Lies den mal aufmerksam durch.
Natürlich ist das himmelschreiend ungerecht, weil erst erfolgsneutral der Wert angehoben wurde, um anschließend die hohe Abschreibung in der GuV zu zeigen.
Aaaaaber in meiner 15-jährigen IAS-Praxis, ist mir noch nie ein Unternehmen begegnet, dass sein abschreibungspflichtiges AV aufgewertet hat. Daher sind das mehr akademische Spielchen.
Hallo,
ich habe dies meinem Kollegen berichtet und er meint weiterhin, dass nicht von den „neuen“ 150 sondern von den „bisherigen“ 100 abgeschrieben wird. Er hat sich den IAS 16 angesehen und meint, daraus lesen zu können, dass sich die AfA auf den ursprünglichen Anschaffungswert von 100 bezieht. Wie bzw mit welchem Abschnitt innerhalb des IAS 16 kann ich ihn überzeugen?
dann ist es aber seine Aufgabe, eine Stelle zu nennen, auf die er sich stützt. Der 16,39 regelt meines Erachtens dies sehr genau.
„In diesem Fall ist die realisierte Rücklage die Differenz zwischen der Abschreibung auf den neu bewerteten Buchwert und der Abschreibung auf Basis historischer AK…“
Was sonst soll „die Abschreibung auf den neu bewerteten Buchwert“ sein? 16,41-48 regelt die AfA und erwähnt keine Ausnahme.
ok,
stimmt. er hat die IDW-Textausgabe von Juni 2009, dort stehen im IAS 16.39 lediglich 2 Sätze und auch nicht der von Dir/Ihnen zitierte, evtl. hat er eine veraltete Ausgabe?