Ignorierter Stundungsantrag

Hallo,

mal angenommen, jemand könnte eine Steuer nicht fristgerecht bezahlen und stellt deshalb einen schriftlichen Stundungsantrag mit Aussetzung der Vollziehung beim Finanzamt.

Zwei Wochen später, vom Finanzamt hörte man bisher nichts, ergeht die Vollstreckungsankündigung.

Der Stundungsnantrag wird schriftlich erneuert, wiederum Aussetzung der Vollziehung samt Vollstreckungsaufschub beantragt. Zudem wird beantragt, bereits entstandene Säumniszuschläge seit dem erstmaligen Stundungsantrag zu erlassen.

Zwei weitere Wochen gehen ins Land.
Das Finanzamt rührt sich nicht.
Man ist der Meinung, dass das Finanzamt das Stundungsbegehren prüft.
Man darf dieser Meinung sein, weil dies der übliche Ablauf der Angelegenheit ist.

Nun pfändet das Finanzamt das Konto.

Ist das Finanzamt dazu berechtigt oder hätte zuerst die Stundung abgelehnt werden müssen?

Wer bleibt auf den Mehrkosten sitzen?

Gruß
Lawrence

Hallo,
es ist zu unterscheiden, ob der Stundungsantrag Aussicht auf Erfolg hat, oder nicht, s. Abschn. 5 Abs. 4 VollstrA:

„Hat der Vollstreckungsschuldner wegen Rückständen, die der Vollstreckungsstelle bereits mitgeteilt worden sind, Stundung (§ 222 AO), Erlass (§ 227 AO) oder Aussetzung der Vollziehung (§ 361 AO, § 69 Abs. 2 FGO) beantragt, soll über die Anträge unverzüglich entschieden werden. Die für die Entscheidung über den Antrag zuständige Stelle soll die Vollstreckungsstelle über das Vorliegen des Antrags unterrichten - soweit der Antrag der Vollstreckungsstelle nicht bereits bekannt ist - und sich zu den Erfolgsaussichten des Antrags äußern… Die Vollstreckungsstelle hat sodann zu entscheiden, ob Vollstreckungsmaßnahmen eingeleitet oder bereits begonnene Vollstreckungsverfahren eingestellt, beschränkt oder fortgeführt werden sollen. Das Vollstreckungsverfahren ist einzuleiten oder fortzuführen, wenn die Anträge aussichtslos erscheinen, wenn sie offensichtlich nur den Zweck verfolgen, das Vollstreckungsverfahren hinauszuschieben oder wenn Gefahr im Verzug besteht; …“

Wenn das Finanzamt sich nicht an seine eigenen Dienstanweisungen hält, kann ein Amtshaftungsanspruch geltend gemacht werden.
Gruß
S

Zwischenfrage:
Schon mal mit der Vollstreckung geredet? Also angerufen, nachgefragt ob das Schreiben angekommen ist, sich evtl. mit der höher besoldeten Stelle verbinden lassen und dort mal nachgefragt?

Es gibt Schreiben, die wollen partout nicht ankommen (soll es ja geben und nicht nur beim Finanzamt)