"ihm konnte das Gericht keine Tatbeteiligung nachwiesen."

So steht es in einer Zeitung geschrieben.
Daher die Frage zum Verständnis, muss nicht die Staatsanwalt das vergehen nachweisen und der Richter hat nur das Recht zu sprechen?

Es ist unglücklich formuliert.
Es müsste lauten „ihm konnte vor Gericht keine Tatbeteiligung nachgewiesen werden“ oder " das Gericht konnte ihm keine …nachweisen".

Klar bewertet das Gericht die Tat. Dem Staatsanwalt reichten die Beweise ja aus um die Anklage zu erheben und das Gericht hat sie auch formal zugelassen (sie waren also nicht von vorneherein unplausibel). Aber letztlich reichten sie in dem einen Fall nun doch nicht zur Verurteilung aus.

MfG
duck313

Nein. Das ist eine zwar verständliche, aber völlig falsche Vorstellung vom Strafprozess in Deutschland. Die zitierte Formulierung ist korrekt.

Die Staatsanwaltschaft muss jedem Anfangsverdacht nachgehen und zwar mit dem Ziel zu entschließen, ob die „öffentliche Klage“ (gemeint ist die Anklage) zu erheben ist (§ 160 Abs. 1 StPO). Dabei hat sie nicht nur die zur Belastung, sondern auch die zur Entlastung dienenden Umstände zu ermitteln (§ 160 Abs. 2 StPO).

Anklage wird erhoben, wenn die Ermittlungen genügenden Anlass dafür bieten (§ 170 Abs. 1 StPO). Das Gericht lässt die Anklage zu, eröffnet also das Hauptverfahren, wenn der oder die Angeschuldigte nach den bisherigen Ermittlungen einer Straftat hinreichend verdächtig erscheint (§ 203 StPO). Das ist der Fall, wenn nach vorläufiger Bewertung des Sachverhalts und der Beweisergebnisse eine Verurteilung überwiegend wahrscheinlich ist (BGHSt 15, 155).

Daraus folgt: Die Staatsanwaltschaft muss nicht einmal für die Anklageerhebung beweisen können, dass sich der oder die Beschuldigte strafbar gemacht hat. Sie erhebt Anklage, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher ist als ein Freispruch. Denn der genügende Anlass für die Anklageerhebung (§ 170 Abs. 1 StPO) besteht, wenn davon auszugehen ist, dass das Gericht das Hauptverfahren eröffnen wird, und das wird das Gericht bei hinreichendem Tatverdacht (§ 203 StPO) tun.

Damit sind die Voraussetzungen für eine Anklage sogar geringer als die für eine Untersuchungshaft. Untersuchungshaft setzt nämlich einen dringenden Verdacht voraus (§ 112 Abs. 1 StPO).

Im Hauptverfahren hat das Gericht selbst die Pflicht, zur Erforschung der Wahrheit die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken, die für die Entscheidung von Bedeutung sind (§ 244 Abs. 1 StPO).

Nach Abschluss der Beweisaufnahme halten der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft und der Verteidiger oder die Verteidigerin ihr Plädoyer und können einen Antrag stellen (zum Beispiel: milde Strafe, drei Jahre Haft, aber auch Freispruch). An diese Anträge ist das Gericht aber in keiner Weise gebunden (§ 155 Abs. 2 StPO). Es ist Aufgabe des Gerichts, die Wahrheit zu ermitteln und rechtlich zu bewerten und das Urteil zu sprechen.

Grundlage dafür ist allein das Ergebnis der Beweisaufnahme im Hauptverfahren (§ 261 StPO). Auf die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens kommt es nicht an. Die dort gefundenen Beweismittel werden für das Urteil nur dadurch relevant, dass sie ausdrücklich zum Gegenstand des Hauptverfahrens gemacht werden. Es reicht also nicht, wenn eine Zeugin bei der Polizei eine entscheidende Aussage gemacht hat. Maßgeblich ist, was die Zeugin vor Gericht aussagt.

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In Deiner ausgesprochen umfänglichen Argumentation werden teilweise zutreffende Verweise auf Rechtsgrundlagen mit subjektiven InterpretatIonen vermischt. In einer Art, die mir nicht ganz geheuer vorkommt.
Das Ergebnis Deiner Interpretation war die Zuweisung der letztendlichen Rechtsprechung an „die Zeugin“ . Dazu fallen mir sehr viele Fragen ein.
MfG
Amokoma1

Und welche sollen das sein?

Nämlich?

Den Satz verstehe ich nicht.

Dann kannst du sie gern stellen.

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Ich lasse mich doch nicht sezieren! Lesen und hoffentlich verstehen kannst Du alleine.
Was soll das? Hier sind keine Antwort-Roboter am Werk.
Deinen letzten Satz kannst Du selber lesen.
Nein, Fragen an Dich habe ich aktuell nicht.
LG
Amokoma1

Aha. Für alle anderen Leser und Leserinnen hier: nicht verwirren lassen! Alles, was ich geschrieben habe, steht im Einklang mit dem juristischen Schrifttum und wird nachweislich auch von der Rechtsprechung so beurteilt.

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