Hi Christian!
Pressemitteilung BMJ:
http://www.bmj.bund.de/enid/2a6e1ed02543f03e99ef2b47…
Zweites Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft:
http://www.bgblportal.de/BGBL/bgbl1f/bgbl107s2513.pdf
Der kleine aber feine Unterschied ist, dass im §53, Absatz 1, die Wörter „oder öffentlich zugänglich gemachte“ eingefügt wurden.
Dies schließt natürlich Filesharingprogramme und allgemeine Veröffentlichung im Internet ein.
(1) Zulässig sind einzelne Vervielfältigungen eines Werkes durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch auf beliebigen Trägern, sofern sie weder unmittelbar noch mittelbar Erwerbszwecken dienen, soweit nicht zur Vervielfältigung eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte Vorlage verwendet wird
Gruß
Beowolf