in der öffentlicher Raum mit Eigentum verwechselt wird in das
die Radfahrer meterweit eindringen.
ramses90
Das spielt kaum eine Rolle. Fremde Gegenstände auf deinem Grundstück bleiben zunächst fremde Gegenstände. Du kannst deinen Gästen ja auch nicht einfach das Portemonnaie stehlen, nur weil sie auf deinem Grundstück sind.
Das Stichwort lautet „verbotene Eigenmacht“ (BGB §858)
Natodraht um die Gitter spannen oder damit solchen
Vorsteckrahmen machen. den man natürlich nur von innen lösen
kann.
Wenn zu dem Zeitpunkt kein Fahrrad angebunden ist , vielleicht
noch gerade so mit allen Hühneraugen zugedrückt
grenzt aber an versuchte Körperverletzung
Für den Versuch fehlt alles, was den Versuch ausmacht: der Tatentschluss und der unmittelbare Tatansatz. Mal ganz davon abgesehen, daß etwas nicht strafbar ist, weil - Deiner Ansicht nach - an etwas grenzt.
Rasierklingen vor die Gitter in den Boden stecken, ist ja
schließlich der eigene Grund und Boden.
versuchte Körperverletzung , da man ja davon ausgeht das dort
jemand hängenbleibt
Siehe oben. Das kommt im übrige eh nich tin Frage, wenn wir uns in einem eingefriedeten Privatgrundstück und damit außerhalb des öffentlichen Verkehrsraums befinden.
Welche dieser fünf Vorschläge stellen denn davon Deiner
Ansicht nach Straftaten dar?
Da braucht man kein Rechtsanwalt oder ähnliches zu sein um das
zu wissen
Stimmt, um zu wissen, daß die Vorschläge nicht „großteils Straftaten dar[stellen]“ reichen Grundkenntnisse im Strafrecht aus.
Ich finde es natürlich auch seltsam, dass es keine Straftat
darstellt, auf ein fremdes Grundstück zu gehen und dort Dinge
abzustellen. Aber so ist das nun einmal.
So ist es eigentlich nicht. Wer auf ein eingefriedetes Grundstück stiefelt und dort sein Fahrrad ankettet, begeht Hausfriedensbruch. Nur, weil ein Gartenzaun oder eine Toreinfahrt offensteht, heißt das im übrigen nicht, daß es sich nicht um ein eingefriedetes Grundstück handelt.
Da die Halterermittlung bei einem Fahrrad aber deutlich
schwerer sein dürfte, weiss ich nicht inwieweit sowas da
greifen könnte. Wobei mich beim Lesen des Textes schon
wunderte, dass da „Zäune zerstört“ wurden.
Rasierklingen vor die Gitter in den Boden stecken, ist ja
schließlich der eigene Grund und Boden.
versuchte Körperverletzung , da man ja davon ausgeht das dort
jemand hängenbleibt
Siehe oben. Das kommt im übrige eh nich tin Frage, wenn wir
uns in einem eingefriedeten Privatgrundstück und damit
außerhalb des öffentlichen Verkehrsraums befinden.
Soweit so gut, aber bei dem Thema bin ich mir da nicht so ganz sicher. Wenn ich weiß, dass da wer hingeht und ich dann dorthin Rasierklingen montiere, damit der dort hängenbleibt, dann wird das schon eine Körperverletzung sein, was denn sonst. Und falls ich jetzt mal zu Gunsten davon ausgehe, dass kein Vorsatz gegeben ist, dann hab ich immer noch die fahrlässige Variante.
Oder gleich die Kombination „Bengalische Fanbetreuung
salafistischer Dynamo Dresden Ultras mit bundesweitem
Stadionverbot und Fanfreundschaften mit AEK Athen“
Man merkt, du hast das Prinzip verstanden. An deinem Gitter wäre wohl weit und breit kein Fahrrad zu sehen
Interressanter Punkt.
Mit einer entsprechenden Willenserklärung beim Betreten des Grundstücks, könnten die Gegenstände also auch in den Besitz des Grundstücksbesitzers übergehen.
Gut, das würde dann auch für jeglichen Müll gelten, aber das Problem hat man ja defakto eh.
Mit einer entsprechenden Willenserklärung beim Betreten des
Grundstücks, könnten die Gegenstände also auch in den Besitz
des Grundstücksbesitzers übergehen.
Ich habe das Gefühl, daß hier gerade Besitz und Eigentum durcheinander gehen.
Mit einer entsprechenden Willenserklärung beim Betreten des
Grundstücks, könnten die Gegenstände also auch in den Besitz
des Grundstücksbesitzers übergehen.
wenn du dabei an ein entsprechendes schild denkst: vergiss es. lies mal: http://de.wikipedia.org/wiki/Willenserkl%C3%A4rung
wo siehst du hier eine erklärung und den willen des erklärenden, sie zu machen?
Siehe oben. Das kommt im übrige eh nich tin Frage, wenn wir
uns in einem eingefriedeten Privatgrundstück und damit
außerhalb des öffentlichen Verkehrsraums befinden.
Soweit so gut, aber bei dem Thema bin ich mir da nicht so ganz
sicher. Wenn ich weiß, dass da wer hingeht und ich dann
dorthin Rasierklingen montiere, damit der dort hängenbleibt,
dann wird das schon eine Körperverletzung sein, was denn
sonst.
Wenn wir uns auf einem eingefriedeten Grundstück befinden, kann man so ziemlich alles herumliegen lassen, vergraben, aufhängen, befestigen oder aufspannen, was man möchte, solange nicht schon der Besitz oder die Inbetriebnahme gegen geltendes Recht verstößt. Jemand, der darauf tritt, davon erschlagen, verätzt, durchbohrt, halbiert oder anderweitig in Mitleidenschaft gezogen wird, wird sich entgegenhalten lassen müssen, daß der Zwischenfall ausgeblieben wäre, wenn er sich nicht widerrechtlich dort aufgehalten hätte.
Zumindest vereinfacht gesagt und das reicht mir für hier und jetzt. Erstens wissen wir nicht, ob das Grundstück eingefriedet ist und zweitens wäre einer von fünf nicht „großteils“.
Wenn wir uns auf einem eingefriedeten Grundstück befinden,
kann man so ziemlich alles herumliegen lassen, vergraben,
aufhängen, befestigen oder aufspannen, was man möchte, solange
nicht schon der Besitz oder die Inbetriebnahme gegen geltendes
Recht verstößt.
Nun ja schon, aber hier haben wir eine Situation, vorsätzlich etwas hingelegt wird, damit er sich verletzt. Dass das auf dem eigenen Grundstück ist, ist insoferne keine Rechtfertigung, weil verbotene Eigenmacht vorliegt und Notwehr scheidet aus, weil sie antizipiert ist.
Aus eben diesem Grund ist beispielsweise auch eine Selbstschussanlage auf eigenem Grund nicht zulässig, auch dann nicht, wenn es z.B. Gummigeschoße wären, die nur verletzen.
Jedenfalls ist das die hM, wobei man das auch anders sehen kann.