Herr A bekommt einen Anruf von der Polizei und es wird ihm mitgeteilt, dass über den von ihm angemeldeten Account beim Provider X Musik im Volumen von ca. 5 GB bei einem filesharing netzwerk zum download angeboten wurde. Herr A vermutet, da er selber keinerlei filesharing betreibt, dass sein Sohn dafür verantwortlich sein muss. Dieser ist mit seinen 12 Jahren noch nicht strafmündig. Mit was muss Herr A nun rechnen? Wirkt sich die Strafunmündigkeit seines Sohnes auf eine etwaige Geldstrafe aus, oder gilt hier, „Eltern ahften für ihre Kinder“ ?
Eltern haften nicht für ihre Kinder. Nur nebenbei möchte ich darauf aufmerksam machen, dass sogar das Gegenteil der Fall ist, dass also Kinder für ihre Eltern haften. Vgl. auch:
Wie sollte denn jemals bewiesen werden, daß überhaupt jemand etwas getan hat, wenn man einfach sagt, „ich wars nicht, mein Sohn wars“…
Ist das nicht ausreichend, daß es über seinen Account läuft? Ist er für den nicht verantwortlich?
Grüße Rankin
Ich habe nur die Rechtslage dargestellt und dabei den tatsächlichen Sachverhalt angenommen. Ob der Richter was anderes glaubt, weiß ich auch nicht. Letztlich trägt aber immerhin kein Angeklagter die Beweislast.
ich finde es recht merkwürdig, das die Polizei sich in solchen Fällen telefonisch gemeldet haben soll. Kommen die dann nicht eigentlich zwecks Beweissicherung unangemeldet ins Haus und beschlagnahmen den Rechner ???
sehr ungewöhnlich, dass die Polizei das telefonisch mitteilt…
Wie Levay schon korrekt schrieb, ist strafrechtlich hier sicher nichts zu holen. Die Eltern haften aber u.U. zivilrechtlich für ihren Internetanschluss und daraus entstehende Urheberrechtsverletzungen im Rahmen der so genannten Störerhaftung. So sieht es zumindest u.a. das Landgericht Hamburg, nachzulesen unter http://www.aufrecht.de/index.php?id=5292
Wer also meint fleißig und unbehelligt urheberrechtlich geschützes Material aus dem Internet zu saugen, weil er die Schuld beim Erwischtwerden auf seinen 12-jährigen Sohn schiebt, begibt sich auf äußerst dünnes Eis.
Gruß
S.J.
Herr A bekommt einen Anruf von der Polizei und es wird ihm
mitgeteilt, dass über den von ihm angemeldeten Account beim
Provider X Musik im Volumen von ca. 5 GB bei einem filesharing
netzwerk zum download angeboten wurde. Herr A vermutet, da er
selber keinerlei filesharing betreibt, dass sein Sohn dafür
verantwortlich sein muss. Dieser ist mit seinen 12 Jahren noch
nicht strafmündig. Mit was muss Herr A nun rechnen? Wirkt sich
die Strafunmündigkeit seines Sohnes auf eine etwaige
Geldstrafe aus, oder gilt hier, „Eltern ahften für ihre
Kinder“ ?
Wie Levay schon korrekt schrieb, ist strafrechtlich hier
sicher nichts zu holen.
Und wieso wurden Leute verknackt die lediglich ihren WLAN Anschluß
nicht genügend sicherten. Offensichtlich gibt es sehr wohl eine
Haftung für den eigenen DSL Anschluß.
Ob das dann ein Nachbar, ein böser Bube oder die eigenen Nachkömmlinge
sind bleibt da erstmal unberücksichtigt.
Und wieso wurden Leute verknackt die lediglich ihren WLAN
Anschluß
nicht genügend sicherten. Offensichtlich gibt es sehr wohl
eine
Haftung für den eigenen DSL Anschluß.
Hallo,
weil es sich hierbei um einen anderen Sachverhalt handelt, denn bei offenen WLANs kann jeder den Anschluss nutzen, was in dem hier diskutierten Beispiel nicht zutrifft.
Mitstörerhaftung
Strafrechtlich wird das Thema wohl nicht behandelt werden, allerdings zivilrechtlich. Die Musikindustrie greift da ja ziemlich durch.
Dabei ist es gemäß laufender Rechtssprechung unerheblich, ob man tatsächlich was selbst geladen hat, oder womöglich nur der Nachbar über ein ungesichertes WLAN. Der Begriff hierzu nennt sich Mitstörerhaftung.
Derjenige, der den Internetzugang zur Verfügung stellt, ob wissentlich oder nicht, ist auf jeden Fall dran, vor allem wenn der wahre Täter nicht ermittelt werden kann.
Guck mal auf den diversen Seiten (z. B. Lawblog oder das von Dr. Bahr), da wirst du zu dem Begriff Mitstörerhaftung einige interessante Sachen finden, wie schnell man dran ist.
Wie Levay schon korrekt schrieb, ist strafrechtlich hier
sicher nichts zu holen.
Und wieso wurden Leute verknackt die lediglich ihren WLAN
Anschluß
nicht genügend sicherten.
Wenn jemand sich da einklinken kann und strafrechtlich relevante Sachen macht, ist der Inhaber dran. Wenn er seinen Anschluss nicht sichert kann man doch niemand anderes greifen:wink:
Aber auch hier geht es nur um zivilrechtliche Ansprüche.
Eben. Das muss man noch mal ganz deutlich hervorheben. Wäre ja noch schöner, wenn jemand strafrechtlich verurteilt werden könnte, weil er ein WLAN-Netz nicht sichert. Das ist schon zivilrechtlich sehr bedenklich, und da mögen noch so viele Gerichte jemanden verurteilt haben.
Das ist ja mal interessant und das ganze scheint ja eine ziemliche Grauzone zu sein.
Es müsste doch erstmal nachgewiesen werden dass Herr A den Zugang nicht ausreichend gesichert hat. Und wer schreibt einem vor, was ausreichend ist?
Das Passwort für die Benutzerkonten z.B. kann der Filius ohne weiteres herausbekommen, indem er zum Beispiel Papi mal über die Schulter geschaut hat. Und auch die von Herrn A installierte 0815 Firewall kann der Sohn umgangen haben.
Desweiteren hierzu auch ein Urteil vom Landgericht Mannheim: http://www.jurpc.de/rechtspr/20070033.htm
Es würde Herrn A also auch helfen sich einfach dumm zu stellen.
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Ich habe aus der Ausgangsfrage nicht unbedingt Strafrecht ableiten
können auch wenn der OP von Strafmündigkeit redet.
Ich denke (OK man hätte nachfragen sollen) er meint Zivilrecht.
Ich habe aus der Ausgangsfrage nicht unbedingt Strafrecht
ableiten
Na ja, du hast dich aber auf mein Posting bezogen, und dort habe ich gesagt, dass eine Geldstrafe nicht in Betracht kommt. Geldstrafe = Strafe = Strafrecht
Na ja, wenn Vati, wie in diesem Fall, unumwunden zugibt, dass der volljährige Sohn die Urheberrechtsverletzung begangen hat, wird er kaum ersatzweise als Störer in Anspruch genommen.
Aber was glaubst Du, hat der Kläger nach dem Urteil gemacht? Vermutlich sofort Klage gegen Sohnemann erhoben.
Ich habe aus der Ausgangsfrage nicht unbedingt Strafrecht
ableiten
können auch wenn der OP von Strafmündigkeit redet.
Ich denke (OK man hätte nachfragen sollen) er meint
Zivilrecht.
Hallo,
im OP ist die Rede von Polizei, Strafunmündigkeit und Geldstrafe. Ich kann daraus schon ableiten, dass sich die Frage auf die strafrechtliche Relevanz bezog …