Illegaler Aufenthalt und so

Liebe Experten!

Zwei Personen reisen in die BRD ein und stellen einen Asylantrag. Sie behaupten, staatenlose Kurden aus Syrien zu sein und legen gefälschte (unechte) Abschriften aus einem syrischen Ausländerregister vor. Der Asylantrag wird abgelehnt, auch vor dem Verwaltungsgericht verlieren die Betroffenen. Eine Abschiebung ist laut Strafanzeige der in Deutschland zuständigen Behörde nicht möglich, weil die Betroffenen „offensichtlich ihre wahre Identität verschleiern“. Die Behörde äußert den Verdacht, dass die Beschuldigten die deutschen Behörden durch Angabe falscher Personalien täuschen, um die Abschiebung zu verhindern; womöglich handele es sich um Türken.

Hat jemand 'ne Idee, welche Straftaten hier in Betracht kommen? Ich habe das Gefühl, ehe man die nebenstrafrechtlichen Bestimmungen versteht, muss man erst mal den verwaltungsrechtlichen Teil verstehen, und ich habe es ja nicht so mit Verwaltungsrecht :smile:

Wer zeigt mir den Weg, den ich dann natürlich allein weitergehe?

Levay

Hallo!

Also Verwaltungsrechtlich kann ich jetzt natürlich auch nicht viel sagen, wobei ich da jetzt zumindest nach meinem Dafürhalten keine verwaltungsrechtliche Problematik erkenne. Verwaltungsrechtlich wäre der Fall interessant, wenn auf Grund der unrichtigen Angaben und falschen Urkunde irgendeine Berechtigung erteilt worden wäre, z.B. Asyl oder so.

Strafrechtlich gehe ich jetzt mal von unserer Rechtslage aus, da ist das eine Urkundenfälschung (qualifiziert als Fälschung einer besonders geschützten, weil öffentlichen, Urkunde, wenn Gegenseitigkeit besteht). Der Fall selbst ist gar nicht so selten und kommt in der Praxis durchaus öfters vor. Meistens geht es da aber um irgendwelche gefälschten Einreisepapiere.

Gruß
Tom

Hallo Tom,

danke für deine Antwort.

Die Strafnorm, die m. E. in Betracht kommt (außer Urkundsdelikte), bezieht sich eben auf das Sich-im-Land-Aufhalten-Dürfen. Daher meine ich, dass man das auch verwaltungsrechtlich verstehen müsste.

Mir ist das aber alles total schleierhaft :frowning:

Levay

Hallo, Levay,
schau Dir mal das an. Da geht es zwar um einen Widerspruch gegen eine Ausweisungsverfügung, aber das könnte eventuell auch passen: http://www.asyl.net/Magazin/Docs/2003/M-3/3690.PDF
Angezogen wurde da §80 VwGO.
Das hier dürfte auch interessant sein: http://www.r-archiv.de/article1829.html

Ansonsten greift natürlich §92 Abs2 Ziff2 AuslG.

Gruß
Eckard

Hallo!

Also bei uns ist ein unrechtmäßiger Aufenthalt eine Verwaltungsübertretung (also auf Deutsch: Ordnungswidrigkeit), aber keine gerichtlich strafbare Handlung.

Gruß
Tom

Felix Austria (owT)
owT = ohne weiteren Text