angenommen jemand lädt z. B. per eMule den neuen Terminator 4 oder das neue Album von irgendwem herunter.
Was dann aber letztlich ankommt ist ein 70er-Jahre Porno auf türkisch. Die Datei heißt zwar Terminator 4, ist aber halt nicht dieser Film.
So weit so gut.
Was passiert aber, wenn dieser jemand deshalb von „der Musik- oder Filmindustrie“ (wer immer sowas eben macht) nun wegen Verletzung des Urheberrechts angezeigt wird?
Die können doch eigentlich nur nach den Dateinamen gehen, aber was, wenn die gar nicht stimmen?
Na ja, so ein Blödsinn ist es eigentlich gar nicht. Wenn der User angezeigt wird heisst das noch lange nicht dass er auch verurteilt wird. Das herunterladen wird ja nur durch die IP bewiesen, wenn sich der Inhalt der Datei geändert hat oder die der Inhalt nicht bekannt ist, dann ist also nichts bewiesen. Letztendlich zählt was bei einer Hausdurchsuchung gefunden wird, wenn nicht zweifelsfrei der Inhalt der geladenen Datei feststeht. Die Staatsanwaltschaft muss die Schuld zweifelsfrei beweisen.
Wenn jemand auf einen Link zu einer illegalen Datei klickt, in der Annahme es wäre eine teuere Software und letzlich einen Trojaner untergejubelt bekommt ist es vielleicht moralisch verwerflich aber nicht strafrechtlich verwertbar.
Anders verhält es sich bei zivilrechtlichen Klagen. Da könnte das Anklicken schon reichen um Schadenersatz zahlen zu müssen. Hier muss der User beweisen dass er keinen geschützen Inhalt geladen hat, also bereits wusste das es eine andere Datei ist.
Wäre interessant zu wissen ob schon das herunterladen eine Verletzung des Urheberrechts darstellt, oder ob es auch des Besitzes und Benutzung bedarf.
Hehe, vermutlich ist meine Fantasie mit mir durchgegeangen, vonsales,
aber ich stellte mir bei dem Betreff gleich eine Festplatte voller umbenannter Filme und Songs vor und einen harmlos pfeifenden User, der angeblich nicht wusste, was das alles eigentlich ist.
Anders verhält es sich bei zivilrechtlichen Klagen. Da könnte
das Anklicken schon reichen um Schadenersatz zahlen zu müssen.
Hier muss der User beweisen dass er keinen geschützen Inhalt
geladen hat, also bereits wusste das es eine andere Datei ist.
Echt? Die Beweislast ist hier anders verteilt? Dann könnte doch jeder Geld dadurch verdienen, dass er kostenlos Dateien zum runterladen anbietet, die interessante Namen haben. Und jeder, der sich was zieht, stellt fest, dass es etwas anderes ist und löscht den Unsinn. Mit der Folge, dass er gar nicht mehr beweisen kann, dass es Unsinn war und er zahlen muss.
Kann das wirklich sein?
Gruß
loderunner
da immer noch ziemlich viel illegal herunter geladen wird, hat sich die Musikindustrie etwas einfallen lassen. Und zwar bieten die selbst massenweise Dateien auf den entsprechenden Servern an. Das stand zumindest so in der Zeitung.
Allerdings sind diese Dateien nicht wirklich irgendwelche Songs, sondern manipulierte Dateien, mit denen man nichts anfangen kann und bremsen dadurch die Server aus.
Und jetzt hat mir jemand erzählt, dass „die“ jetzt eben auch massenweise Dateien mit falschen Inhalten auf die Server werfen, damit diejenigen, die illegal downloaden, sich mit der Zeit nerven und irgendwann aufgeben, wenn sie zum x. mal die falsche Datei herunter geladen haben.
Für mich als Laie klingt das einleuchtend, aber eigentlich haben türkische Pornos aus den 70ern doch sicher auch Urheberrechte. Deswegen glaube ich das irgendwie nicht so richtig.
Und mich hat interessiert, ob das strafbar ist, irgendwelchen Schrott herunter zu laden. Ich bin aber unwissenderweise davon ausgegangen, das die Unterhaltungsindustrie aufgrund irgendwelcher IP-Protokolle Anzeige erstattet und daraufhin ein Verfahren eröffnet wird oder nicht. Das die Polizei/Staatsanwaltschaft dazu die Hardware beschlagnahmen muss, wußte ich nicht.
Also kommts drauf an, was man gespeichert hat, nicht was man weitergegeben hat?
Hier muss der User beweisen dass er keinen geschützen Inhalt geladen hat
Die können doch eigentlich nur nach den Dateinamen gehen, aber
was, wenn die gar nicht stimmen?
In eMule und ähnlichen Netzen werden Dateien anhand eines Hashcodes eindeutig identifiziert. Es ist daher völlig unerheblich, unter welchem Namen du den Download gefunden und gestartet hast. Wenn ein Urheber feststellst, dass du eine Datei unter einem bestimmten Namen anbietest, braucht er nur den Hashcode (den kann jeder einsehen) zu prüfen, um festzustellen, ob du gegen seine Rechte verstößt.
Ein Urheber kann versucht sein, anhand des Dateinamens einen Rechtsverstoss festzustellen, aber er ist in der Beweispflicht; nur aufgrund eines Dateinamens wird er einen Beweis schwerlich führen können.
Theoretisch denkbar ist aber ein anderer Fall: Du lädst eine bestimmte Datei herunter (und bietest sie damit gleichzeitig Dritten zum Download an), von der du berechtigt annehmen darfst, dass ihre Verbreitung legal ist (z. B. ein Linux-ISO-Image). Tatsächlich aber handelt es sich um eine Raubkopie eines aktuellen Spiels. Es ist leicht möglich, dass der Urheber das feststellt und dich aufgrund dessen abmahnt oder anzeigt.
Dann dürfte die Rechtslage etwas komplizierter sein. Entspr. Verfahren oder gar Urteile sind mir jedoch bislang nicht bekannt.
Und mich hat interessiert, ob das strafbar ist, irgendwelchen
Schrott herunter zu laden. Ich bin aber unwissenderweise davon
ausgegangen, das die Unterhaltungsindustrie aufgrund
irgendwelcher IP-Protokolle Anzeige erstattet und daraufhin
ein Verfahren eröffnet wird oder nicht. Das die
Polizei/Staatsanwaltschaft dazu die Hardware beschlagnahmen
muss, wußte ich nicht.
Eine Beschlagnahme ist nicht erforderlich und nicht nur strafrechtliche Verfahren mögich. Um eine Abmahnung zu schreiben reicht es, wenn die IP-Adresse einem Anschluss zugeordnet werden kann. Die Adresse per Provider-Auskunft festzustellen ist der Rechteinhaber aber auf die Staatsanwaltschaft angewiesen.
Wobei man sagen sollte, daß nicht alle Gericht eine IP-Adresse als ausreichend ansehen, eine Rechtsverletzung zu beweisen bzw. die Feststellung der IP-Adresse gut dokumentiert sein muss.
OLG Düsseldorf Urteil vom 26. Februar 2003, 18 U 192/02 http://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/duesseldorf/j2003…
Im Urteil geht es zwar um Abrechnungen, aber man kann das durchaus auf Urheberrechtsverletzungen übertragen, denn die Anforderungen dürften kaum anders sein. Daher arbeitet die Contentindustrie öfters auch gleich mit Notaren etc. zusammen. Und auf die automatische Datenspeicherung nach Schäubles Terrorgesetzen darf in einer Zivilsache nicht zugegriffen werden, je nach ISP kann das also lustig werden.
So ganz ausdiskutiert ist das alles nicht, da ist noch viel Platz für weitere Urteile.
Kann der Download (illegaler) Inhalte überhaupt strafbar sein ?
Soweit mir bekannt ist, wurden Strafverfahren immer nur wegen des Anbietens illegaler Inhalte gestartet.
Bei vielen Tauschbörsen ist das zwar automatisch der Fall, aber wenn man z.B. auf einer Internetseite eine Datei zum Download angeboten bekommt, gibt diese nicht automatisch zur Weiterverbreitung freigibt, dürfte das noch nicht illegal sein.
Außerdem: Vor dem Download hat man ja noch nicht mal die Möglichkeit sich vom (eventuell mit Urheberrechten versehenen) Inhalt zu überzeugen.
Fazit:
Leider wird in vielen Medien immer vom illegalen Download berichtet. Das ist aber in der Regel nur schlecht recherchiert. Download ist nicht illegal, der Upload ist es.
Jetzt kommt Lady Gaga und sagt, ich verstoße gegen ihre
Urheberrechte.
Kann die am Hashcode erkennen, das es sich gar nicht um ihren
Song handelt?
Umgekehrt passt der Schuh besser. Lady Gaga verkauft dir einen Song als mp3 und du stellst ihn vertragswidrig unter dem Namen Didis_frühe_meisterwerke.mp3 in eine Tauschbörse ein. Karlheinz macht das gleiche, nur behält der den Originalnamen bei. Wenn Lady Gaga jetzt in der Tauschbörse nach ihrem Song sucht, wird sie zunächst nur das Angebot von Karlheinz finden. Sie schaut sich den Hashcode an und weiss zweifelsfrei, dass Karlheinz’ Angebot gegen ihre Rechte verstößt.
Sobald sie dann einen Download startet, wird die Tauschbörsensoftware intern über den Hashcode weitersuchen und wird auch deinen Rechner als Quelle für den Song benennen. Jetzt sieht Lady Gaga, dass auch du ihre Datei illegal anbietest und geht dir an den Kragen.
Bleiben wir bei deinem Beispiel, du bietest dein Flötenspiel als ‚Lady Gaga-Pokerface‘ an: Hashcode und Dateigröße passen nicht, aber vielleicht hast du ihr Stück ja einfach neu resamplet bzw. umcodiert? Der nicht passende Hashcode sagt in diesem Fall überhaupt nichts aus. Hier bleibt Lady Gaga im Zweifel nur, einen Download zu starten und reinzuhören. Bietest du allerdings hunderte oder gar tausende angebliche Blockflötenetüden unter den Namen Lady Gagas und anderer Werke an, mag ein Richter auch ohne echten Beweis geneigt sein, diese Angabe als Schutzbehauptung abzutun.
Interessanter ist der verkehrte Hashcode beim Angebot von Programmen. Das Iso-Image z. B. einer Office-2007-CD kannst du nicht einfach so resamplen, da lassen sich aus dem Hashcode also nicht nur positive, sondern auch negative eindeutige Schlüsse ziehen.
unten im Baum habe ich eines nicht gefunden:
Wie verhält es sich beim Download mir ausgeschalteter upload-Funktion?
Beim Datentransfer werden also keine Daten zurück ins Internet übertragen.
Die Dateien werden auch sonst nicht weiter verbreitet.
Was dann?
LG
R