Kontext
Hallöchen,
jede Möglichkeit, die Du beschrieben hast, läuft auf eines hinaus:
Durch „Herunterladen“ jedweder Art erwirbt man keine Nutzungsrechte (§32 UrhG).
Diese können nur auf vom Verwerter vorgesehenen Wegen erworben werden.
Ich empfehle die Studie der Begriffe „Privatkopie“ und „Schwarzkopie“.
Was Du beschreibst, ist das Szenario der Schwarzkopie.
Hier ist das anbietende Portal haftbar für die Urheberrechtsverletzung „Bereitstellung der Schwarzkopie“.
Rechtlich erhält der Urheber/Verwerter durch Nutzung der Schwarzkopie automatisch Anspruch auf die übliche Vergütung für das genutzte Produkt.
Da dieser Betrag in der Praxis oft vernachlässigbar gering ist (z.B. €10 für eine Kinokarte oder DVD, 1€ für ein Musikstück) lohnt es sich nicht, die Gebühren für Einzelfälle einzutreiben.
Interessant werden solche Fälle für die Verwerter, wo Einzelpersonen die Nutzung von Medien in hohem Umfang tatsächlich nachgewiesen werden kann - wobei der Nachweis oftmals schwer werden kann, ohne bestehende Datenschutzgesetze zu verletzen.
Daher werden wegen bestehender Praxis üblicherweise die Verbreiter in Regress genommen, das ist viel lohnender und effektiver.
Was nichts daran ändert, dass man als Nutzer von Schwarzkopien im Prinzip Unterschlagung tätigt.
Schlußendlich liegt die Kopie einer illegalen Kopie bei mir auf dem Rechner - was wäre hier eigentlich für ein Rechtsbruch anzuwenden?
Der Besitz von Schwarzkopien, welche man selbst nicht getätigt und genutzt hat, stellt erst mal keinen Verstoß dar.
Erst die Nutzung führt zum Verstoß, und das auch nur indirekt - denn ein Verstoß entsteht dadurch, dass man dem Urheber/Verwerter die zustehende Entlohnung für die getätigte Nutzung verwehrt.
Allerdings müßte man im Zweifelsfall vermutlich beweisen, dass man eben keine Nutzung durchgeführt oder geplant hat.
Denn normalerweise ist die Annahme gerichtlich schlüssig, dass man sich digitale Schwarzkopien mit dem Ziel der Nutzung zulegt.
Der einzige Schutz, den man für den Besitz der Schwarzkopien eigentlich hat, ist die Geringfügigkeit.
Aber das ist keine juristische Sicherheit, auf die man sich berufen kann.
Gruß,
Michael