Illegaler Download legal durch Abo?

Hallo,

ich habe mal gelesen, dass das downloaden augenscheinlich illegal angebotener Filme legal wird, wenn man die entsprechende Seite dafür bezahlt. Sprich ein Abo hat.
Da ein Anbieter allein dafür verantworlich ist das sein Angebot, für das ich bezahle, legal ist. Ich spreche nicht von Tauschbörsen, sondern von Seiten die Filme zum download anbieten! Existiert diese Grauzone, das ein Anbieter, den man bezahlt, allein für die Legalität seines Angebotes verantwortlich ist?
Bitte keine Vermutungen, was der gesunde Menschenverstand sagt, hat selten etwas mit der Realität zu tun. Auch bitte keine Moraldiskussionen. Ich frage nach geltendem Recht, nicht nach Meinungen.

vielen Dank, Anne

Wieso sollte Diebesgut durch Bezahlung legal werden?
Weil man für ein geklautes Auto 1000 Euro bezahlt, darf man es bei Entdeckung auch nicht behalten.

Die Frage kann nur lauten, ob man sich bereits durch den Kauf strafbar macht. Was in diesem Fall recht eindeutig sein dürfte, da schon die klare Erkenntnis da war, dass es sich um Raubkopien handelt.

Aber bereits ein sensationell günstiger Preis kann da reichen, dass man sich nicht rausreden kann, man hätte nichts ahnen können. Gilt auch für Ebay oder Flohmarkt.

Ciao, Allesquatsch

Hallo!

Aber bereits ein sensationell günstiger Preis kann da reichen,
dass man sich nicht rausreden kann, man hätte nichts ahnen
können. Gilt auch für Ebay oder Flohmarkt.

Schnäppchen bei eBay sind strafbar oder: Was weit unter Preis erworben wird, ist garantiert geklaut (AG Pforzheim) -
Urteil aufgehoben durch das LG Karlsruhe

„Es gelangte zu der Auffassung, dass ein Startgebot von 1,00 EUR auch bei wertvollen Geräten nicht unüblich ist, da der Verkäufer auf diese Weise Gebühren gegenüber einem höheren Startgebot spare. Auch sei der gegenüber dem Herstellerpreis niedrige Endpreis kein Indiz für eine vorliegende Straftat. Gerade die Möglichkeit, ein “Schnäppchen” zu erlangen, sei Motivation vieler Käufer, bei eBay etwas zu ersteigern, was auch von den Verkäufern berücksichtigt würde“
http://www.damm-legal.de/lg-karlsruhe-kauf-auffaelli…
http://www.internetrecht-rostock.de/ebay-hehlerei.htm

Gruß
Falke

ich habe mal gelesen, dass das downloaden augenscheinlich
illegal angebotener Filme legal wird, wenn man die
entsprechende Seite dafür bezahlt.

Dann verlinke bitte mal wo du das gelesen hast!

Danke, der Plem

Hi!

Die Frage kann nur lauten, ob man sich bereits durch den Kauf
strafbar macht. Was in diesem Fall recht eindeutig sein
dürfte, da schon die klare Erkenntnis da war, dass es sich um
Raubkopien handelt.

Die Frage lautet viel eher: Handelt es sich um einen Filehoster oder um eine Online-Videothek mit Downloadmöglichkeit (z.B. maxdome o.ä.)? Zweiteres wäre vollkommen legal (allerdings gibt es hier auch keine Möglichkeit, etwas ohne Abo/Anmeldung downzuloaden, was bei ersterem schon der Fall wäre).

Grüße,
Tomh

Die Frage lautet viel eher: Handelt es sich um einen
Filehoster oder um eine Online-Videothek mit
Downloadmöglichkeit (z.B. maxdome o.ä.)? Zweiteres wäre
vollkommen legal (allerdings gibt es hier auch keine
Möglichkeit, etwas ohne Abo/Anmeldung downzuloaden, was bei
ersterem schon der Fall wäre).

ich zitiere mal:
„augenscheinlich illegal angebotener Filme“
wo genau findet man die bei einer online-videothek?

Die Aussage ist anders
Hallöchen,

ich habe mal gelesen, dass das downloaden augenscheinlich illegal angebotener Filme legal wird, wenn man die entsprechende Seite dafür bezahlt. Sprich ein Abo hat.
Da ein Anbieter allein dafür verantworlich ist das sein Angebot, für das ich bezahle, legal ist.

Die zugrunde liegende Aussage ist anders.
Bei Tauschbörsen „saugt“ man ja nicht nur, sondern während dem Saugen stellt man auch zur Verfügung.
Damit ist man selbst Verbreiter, also selbst haftbar.

Bei Bezahlseiten ist der Betreiber kommerzieller Anbieter und man selbst nur Konsument. Da es sich um ein kommerzielles Angebot handelt, kann der Anbieter in vollem Umfang für seine Inhalte haftbar gemacht werden.

Er selbst hat dafür Sorge zu tragen, dass sämtliche angeboteten Downloads legal sind.
Entsprechend verfehlende Angebote hat er unverzüglich zu entfernen.
Somit müssen sämtliche kommerziellen Downloads legal sein.

Das heißt nicht, dass ein angebotener Download, welcher nicht legal ist, durch Bezahlen legal wird.

Der einzige Unterschied zwischen Bezahlseiten und Tauschbörsen ist, dass der Konsument bei Ersteren nicht als Verbreiter in Regress genommen werden kann.
Ein Besitzrecht an „illegalen“ Downloads erwirbt er hierdurch nicht.

Gruß,
Michael

Hallo,

Du sagtest:

Der einzige Unterschied zwischen Bezahlseiten und Tauschbörsen
ist, dass der Konsument bei Ersteren nicht als Verbreiter in
Regress genommen werden kann.

Also irgendwie habe ich da glaube ich gerade einen Knoten…nehmen wir zB die Streamingseite K***.t*
Da geht man gerade den Bezahlkunden an den Kragen, das würde aber doch dem was Du gesagt hast widersprechen…
http://www.br.de/themen/ratgeber/inhalt/verbrauchert…
http://www.businessportal24.com/de/kino-to-kinox-to-…

Vielleicht kannst Du das noch klarstellen.

Vielen Dank und Gruß
M.

Anderer Sachverhalt

Du sagtest:

Der einzige Unterschied zwischen Bezahlseiten und Tauschbörsen ist, dass der Konsument bei Ersteren nicht als Verbreiter in Regress genommen werden kann.

Da geht man gerade den Bezahlkunden an den Kragen, das würde aber doch dem was Du gesagt hast widersprechen…

Es ist kein Widerspruch.
Man nimmt hier keine Nutzer als Verbreiter in Regress.
Oder anders: Es geht im beschriebenen Sachverhalt ohnehin nicht um die zivilrechtliche Frage der Unterlassung von Urheberrechtsverstößen („Abmahnung“).

Es geht mehr in die Richtung:
Verstößt ein Dienst vorsätzlich gegen geltendes Recht, und man erwirbt im vollen Wissen eines offensichtlichen Rechtsverstoßes nun eine Mitgliedschaft, so unterstützt man vorsätzlich Straftaten.
Auch die Unterstützung von Straftaten ist wieder eine Straftat.

In diesem Fall geht es um die Verfolgung einer Straftat nach dem StGB.
Da die Staatsanwaltschaft in vielen Fällen „im Zweifel für den Angeklagten“ annimmt, werden nur Massenkonsumenten ins Visir genommen.
Also Leute, deren Nutzungsverhalten klar erkennen lässt, dass sie sich des Rechtsbruchs bewusst sein mussten und denen klar eine Vorteilsnahme aus strafbaren Handlungen nachgewiesen werden kann.

Der Artikel ist ein wenig komisch, da das „Streaming“ auf Seite des Nutzers nicht einmal das eigentliche Problem ist.
Es geht vielmehr darum, dass durch das Streamingverfahren durch den Diensteanbieter eine nicht genehmigte digitale Kopie erstellt wird.

Und darum, dass man durch die kostenpflichtige Mitgliedschaft aktiv diesen Rechtsbruch begünstigt. Der Konsument ist hier der willige Wegbereiter (§130a StGB) für die Ausführung einer Straftat durch den Dienst. Dafür soll er belangt werden.
Nicht für die Verbreitung von „Raubkopien“.

Und nochmal zur Zusammenfassung:
Der einzige Unterschied zwischen Bezahldiensten und Tauschbörsen ist, dass der Konsument bei der Dienstnutzung nicht als Verbreiter agiert.
Das schließt nicht aus, dass er für beliebige andere Sachverhalte die volle Verantwortung trägt.
Wie unter anderem die Unterstützung einer kriminellen Vereinigung.

Gruß,
Michael

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Hi!

wo genau findet man die bei einer online-videothek?

Ich gehe immer zuerst davon aus, dass etwas „illegal“ sein könnte, und hantel mich dann - falls möglich - zum „legal“ durch :wink:

(in meiner Antwort fehlte wohl, das man wohl von KEINER online-videothek ausgehen kann)

Grüße,
Tomh

Hi!

Und nochmal zur Zusammenfassung:
Der einzige Unterschied zwischen Bezahldiensten und
Tauschbörsen ist, dass der Konsument bei der Dienstnutzung
nicht als Verbreiter agiert.
Das schließt nicht aus, dass er für beliebige andere
Sachverhalte die volle Verantwortung trägt.
Wie unter anderem die Unterstützung einer kriminellen
Vereinigung.

Und wie ist das dann, wenn ich mir als unbedarfter Anwender einen Film (Musik, Software, irgendwas) von einem Filehoster „frei“ (ohne Registrierung, ohne zu bezahlen) runterlade, also die Dateien weder für weitere zur Verfügung stelle, noch irgendetwas dem Filehoster bezahle (diese „kriminelle Vereinigung“ also nicht unterstütze) oder ich sogar diesen Filehoster bezahle, aber schnell genug bin, urheberrechtlich geschütztes Material lade, bevor es die interne Kontrolle löscht? (z.B. Rapidshare und Konsorten - falls es die noch gibt) - und dieses Material natürlich nicht weiterverscherble, weiterkopiere, weiter zur Verfügung stelle, etc.

Schlußendlich liegt die Kopie einer illegalen Kopie bei mir auf dem Rechner - was wäre hier eigentlich für ein Rechtsbruch anzuwenden?

Oder sieht hier der Sachverhalt ganz anders aus?

Fragende Grüße,
Tomh

Kontext
Hallöchen,

jede Möglichkeit, die Du beschrieben hast, läuft auf eines hinaus:
Durch „Herunterladen“ jedweder Art erwirbt man keine Nutzungsrechte (§32 UrhG).

Diese können nur auf vom Verwerter vorgesehenen Wegen erworben werden.
Ich empfehle die Studie der Begriffe „Privatkopie“ und „Schwarzkopie“.

Was Du beschreibst, ist das Szenario der Schwarzkopie.
Hier ist das anbietende Portal haftbar für die Urheberrechtsverletzung „Bereitstellung der Schwarzkopie“.

Rechtlich erhält der Urheber/Verwerter durch Nutzung der Schwarzkopie automatisch Anspruch auf die übliche Vergütung für das genutzte Produkt.

Da dieser Betrag in der Praxis oft vernachlässigbar gering ist (z.B. €10 für eine Kinokarte oder DVD, 1€ für ein Musikstück) lohnt es sich nicht, die Gebühren für Einzelfälle einzutreiben.
Interessant werden solche Fälle für die Verwerter, wo Einzelpersonen die Nutzung von Medien in hohem Umfang tatsächlich nachgewiesen werden kann - wobei der Nachweis oftmals schwer werden kann, ohne bestehende Datenschutzgesetze zu verletzen.

Daher werden wegen bestehender Praxis üblicherweise die Verbreiter in Regress genommen, das ist viel lohnender und effektiver.

Was nichts daran ändert, dass man als Nutzer von Schwarzkopien im Prinzip Unterschlagung tätigt.

Schlußendlich liegt die Kopie einer illegalen Kopie bei mir auf dem Rechner - was wäre hier eigentlich für ein Rechtsbruch anzuwenden?

Der Besitz von Schwarzkopien, welche man selbst nicht getätigt und genutzt hat, stellt erst mal keinen Verstoß dar.

Erst die Nutzung führt zum Verstoß, und das auch nur indirekt - denn ein Verstoß entsteht dadurch, dass man dem Urheber/Verwerter die zustehende Entlohnung für die getätigte Nutzung verwehrt.

Allerdings müßte man im Zweifelsfall vermutlich beweisen, dass man eben keine Nutzung durchgeführt oder geplant hat.
Denn normalerweise ist die Annahme gerichtlich schlüssig, dass man sich digitale Schwarzkopien mit dem Ziel der Nutzung zulegt.

Der einzige Schutz, den man für den Besitz der Schwarzkopien eigentlich hat, ist die Geringfügigkeit.
Aber das ist keine juristische Sicherheit, auf die man sich berufen kann.

Gruß,
Michael

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Vielen Dank f. d. ausführliche Erklärung+*!!! owt
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