Hallo allesamt,
„gemäß §§ 284 und 287 StGB macht sich strafbar, wer ohne behördliche Erlaubnis Glücksspiele veranstaltet“, so konnte man hier schon einmal lesen.
Frage 1: Macht sich auch der strafbar, der an einem solchen illegalen Gluecksspiel teilnimmt? Und: darf er den Gewinn, sofern er denn gewinnt, ohne Schwierigkeiten behalten?
Beispiel 1: Eine Villa in B bei M wird in einem Gewinnspiel bei Beantwortung der Fragen und einem Einsatz von n Euro als 1. Preis geboten. Die Regierung von Oberf. untersagt das Gewinnspiel und klassifiziert es als Gluecksspiel. Haben sich die Teilnehmer strafbar gemacht?
Beispiel 2: Eine Villa auf der grössten deutschen Insel im Mittelmeer wird in einem offensichtlichen Glueckspiel bei Einsatz von n Euro unter notarieller Aufsicht verlost (ueber das Internet zugreifbar). Machen sich Teilnehmer aus Deutschland hier strafbar?
Beispiel 3: Ein Deutscher nimmt an einem Glueckspiel im Internet teil, dessen Veranstalter nicht auf deutschem Gebiet ansaessig ist. Macht er sich strafbar?
Ändern sich die jeweiligen Antworten, wenn sich der Deutsche zum Zeitpunkt des Glueckspiels oder des Kaufs des Loses nicht in Deutschland befindet …
Gruss
norsemanna
Ein Paragraf dahinter:
„Wer sich an einem öffentlichen Glücksspiel (§ 284) beteiligt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen bestraft.“ Gilt nicht für Lotterien!
Und §134 BGB sagt zum Behalten des Gewinns:
„Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.“
Und im StGB schaust Du Dir den 43a, 73d und 286 an.
Taten wie Lotterie/Glüpcksspiel müssen im Inland begangen sein um hier bestraft zu werden, oder aber im Ausland, wenn sie auch dort strafbar sind und von einem deutschen Staatsbürger begangen wurden.
Für die Tat eines Deutschen, der in Frankreich einen Beamten besticht, gilt das deutsche Strafrecht. Macht er das in einem Land, wo Bestechung nicht verboten ist, dann ist es dem deutschen Strafrecht erstmal egal.
Hi xstrom,
„Wer sich an einem öffentlichen Glücksspiel (§ 284) beteiligt,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit
Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen bestraft.“
Gilt nicht für Lotterien!
Woraus ergibt sich, dass es nicht für Lotterien gilt? Im 285 steht das so nicht…
Aber fasse ich mal zusammen: Bei der von mir genannten Verlosung des Hauses auf der Mittelmeerinsel und beim Spielen von Lotto auf ti*24.com, handelt es sich um Lotterien und wenn dein Nebensatz mit den Lotterien stimmt, so macht man sich nicht strafbar, wenn man daran teilnimmt und der Veranstalter im Ausland sitzt und der Deutsche sich zu dem Zeitpunkt der Abgabe nicht in Deutschland befunden hat. Wenn der Deutsche sich bei Abgabe in Deutschland befindet, macht er sich strafbar, obwohl es im Betreiberland der Lotterie nicht strafbar ist. Beides richtig?
Taten wie Lotterie/Glüpcksspiel müssen im Inland begangen sein
Das ist bei Internetzugriffen allerdings schwierig zu beweisen,
man koennte ja auch über anonymizer gehen.
Gruss
norsemanna
Hi xstrom,
„Wer sich an einem öffentlichen Glücksspiel (§ 284) beteiligt,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit
Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen bestraft.“
Gilt nicht für Lotterien!
Woraus ergibt sich, dass es nicht für Lotterien gilt? Im 285
steht das so nicht…
Doch. Da steht ausdrücklich der Bezug auf den §284. Somit ist die Teilnahme an einer nicht genehmigten öffentlichen Lotterie §287 nicht einbezogen.
Aber fasse ich mal zusammen: Bei der von mir genannten
Verlosung des Hauses auf der Mittelmeerinsel und beim Spielen
von Lotto auf ti*24.com, handelt es sich um Lotterien und wenn
dein Nebensatz mit den Lotterien stimmt, so macht man sich
nicht strafbar, wenn man daran teilnimmt und der
Veranstalter im Ausland sitzt und der Deutsche sich zu dem
Zeitpunkt der Abgabe nicht in Deutschland befunden hat. Wenn
der Deutsche sich bei Abgabe in Deutschland befindet, macht er
sich strafbar, obwohl es im Betreiberland der Lotterie nicht
strafbar ist. Beides richtig?
Nö. Ganz egal wo er was macht: Im STGB finde ich kein Strafe für die Teilnahme an einer Lotterie.
Wichtig für einen Teilnehmer: Nach deutschem Recht ist ein solcher Gewinnspielvertrag verboten, sittenwidrig, nichtig.
Würde man gewinnen, könnte man vor einem deutschen Gericht nicht die Zahlung des Gewinns einklagen. Der Betreiber könnte aber ebenso die Zahlung des Einsatzes vor einem deutschen Gericht nicht einklagen.
Dagegen sichert er sich vermutlich ab und fordert einen Zahlungsweg, der nicht mal so einfach zurückgebucht werden kann. Wie sichert sich aber dann bloß ein Teilnehmer ab, dass er den Gewinn auch bekommt?