'Im Auftrag' , 'In Vertretung' unterschreiben

Hallo,

ich habe mal eine Frage zu der Verbindlichkeit und Mächtigkeit von Unterschriften „in Vertretung“ (z.B. für Kollegen).

Um mal ein „kurioses, unrealistisches“ Beispiel zu nennen, dass aber meine Frage beantworten würde: Ein Antrag zur Aufnahme in ein Fitness-Studio sei auf den Namen X ausgefüllt und von Y „in Vertretung“ unterschrieben. Y hat keine Vollmachten für X.

X dürften keine Probleme entstehen, da nicht selbst unterschrieben und keine Vollmacht erteilt. So weit so gut. Könnte dann das Fitnessstudio hingehen und sagen: Dann muss Y zahlen, er hat ja unterschrieben. Oder wäre der Vertrag unwirksam, weil Y ja für eine andere Person unterschrieben hat und für den keine Rechte besitzt??Müsste dann das Fitnessstudio daruf achten, dass Antragsteller und Unterschreiber konform sind.

Sorry für das unrealistisch Beispiel, aber es würde mir zum Verständmis helfen.

Danke

Hallo,

Auch Hallo,

ich habe mal eine Frage zu der Verbindlichkeit und Mächtigkeit
von Unterschriften „in Vertretung“ (z.B. für Kollegen).

also mir ist nicht ganz klar, was Du mit „in Vertretung“ meinst…
Bei Firmen gibt es meist diverse Unterschriftenregelungen (wer darf was unterschreiben); die bekanntesten sind:
i.A. („im Auftrag“) – ist meist bei normalen Briefen oder Übersendung von Unterlagen u.ä. – meist ohne Rechtsverbindlichkeit für die „Firma“
i.V. („mit Handlungsvollmachr“) – der Unterzeichner hat eine formelle „Handlungsvollmacht“ entsprechend HGB (und kann im Rahmen dieser Handlungsvollmacht rechtsverbindliche Aussagen treffen)
ppa. („mit Prokura“) – der Unterzeichner ist Prokurist entprechend den Regelungen des HGB und ist in das Handelsregister eingetragen (kann im Rahmen seine Prokura rechtsverbindliche Aussagen treffen bzw. Rechtsgeschäfte tätigen)
„ohne Namensvorsatz“ – Geschäftsführer / Vorstände – sind im Handelsregister eingetragen und die Vertreter der „Firma“ schlechthin…

im privaten (Rechtsverkehr) gibt es derartiges i.d.R. nicht…(wenn ich hier jemanden vertreten will, benötige ich eine notariell beglaubigte Vollmacht), Ausnahme natürlich zB Eltern für minderjährige Kinder…

Um mal ein „kurioses, unrealistisches“ Beispiel zu nennen,
dass aber meine Frage beantworten würde: Ein Antrag zur
Aufnahme in ein Fitness-Studio sei auf den Namen X ausgefüllt
und von Y „in Vertretung“ unterschrieben. Y hat keine
Vollmachten für X.

warum sollte Y dann das Formular unterschreiben??

X dürften keine Probleme entstehen, da nicht selbst
unterschrieben und keine Vollmacht erteilt. So weit so gut.
Könnte dann das Fitnessstudio hingehen und sagen: Dann muss Y
zahlen, er hat ja unterschrieben. Oder wäre der Vertrag
unwirksam, weil Y ja für eine andere Person unterschrieben hat
und für den keine Rechte besitzt??Müsste dann das
Fitnessstudio daruf achten, dass Antragsteller und
Unterschreiber konform sind.

Du hast es selber richtig beantwortet: Der Vertrag ist ersteinmal schwebend unwirksam (so lange bis X erklärt, der Y hätte keine Vollmacht), danach ist der Vertrag nichtig.

Richtig: Jeder sollte schon darauf achten, wer unterschreibt bzw. unterschreiben darf…

Danke

Bitte.
Gruß von Fennchurch

warum?
hallo!

warum müssen manche fehlerhafte weisheiten so in die welt bringen als seien sie das einzig richtige? wenn man eine sache 90% weiss, ist ja gut, wenn man aber keine ahnung hat, sollte man ggf. einen persönlichen „disclaimer“ anbringen: „soweit ich weiss…“!

im privaten (Rechtsverkehr) gibt es derartiges i.d.R.
nicht…(wenn ich hier jemanden vertreten will, benötige ich
eine notariell beglaubigte Vollmacht), Ausnahme natürlich zB
Eltern für minderjährige Kinder…

FALSCH! was unterscheidet bitte den „rechtsverkehr“ privat vom „rechtsverkehr“ handeslrecht? die kaufmannseigenschaften! okay, aber die vertretung als grundmodell ist geregelt in den §§ 164 ff. BGB und gilt FÜR ALLE! nur prokura, handlungsvollmachten und „scheintatbestände“ gelten für kaufleute (obwohl es auch welche gibt, die diese auf alle unternehmenstragende ausdehnen wollen!).

die vollmacht ist auch nicht notariell beglaubigungsbedürftig (so ein käse!), sondern grundsätzlich formfrei! (zum nachlesen: § 167 BGB).

und damit die verwirrung noch größer wird: eltern-kinder hat nichts mit vollmacht zu tun. die vollmacht ist die „rechtsgeschäftliche“ vertretung. eltern sind aber gesetzliche vertreter ihrer kinder. (zum nachlesen: § 1626 BGB), genauso sind bspw. gesetzliche vertreter der vorstand einer AG, der Geschäftsführer einer GmbH …

zum studio-fall: hier handelte Y als vertreter ohne vertretungsmacht. nach § 179 I kann studiobetreiber von Y schadensersatz oder erfüllung verlangen. von X nichts!

insoweit noch einen schönen guten morgen!

mfg vom

showbee

okay, aber die vertretung als grundmodell ist geregelt in den
§§ 164 ff. BGB und gilt FÜR ALLE! nur prokura,
handlungsvollmachten und „scheintatbestände“ gelten für
kaufleute

Das stimmt so aber auch nicht, weil nämlich Anscheins- (und Duldungs-)Vollmacht nicht nur im Kaufrecht Anwendung finden.

Der Rest war natürlich goldrichtig und bedarf keiner Kommentierung :smile:

Levay

ui ui ui
Ich finde deinen Beitrag auch etwas merkwürdig, weil ja einiges richtig ist und anderes nicht und ich mich gar nicht entscheiden kann, ob du nun vom Fach bist oder nicht :smile:

also mir ist nicht ganz klar, was Du mit „in Vertretung“
meinst…

Gemeint ist § 164 I BGB, die rechtsgeschäftliche Vertretung :smile: Denn alles andere, was du hier aufzählst, passt natürlich nicht.

Bei Firmen gibt es meist diverse Unterschriftenregelungen (wer
darf was unterschreiben); die bekanntesten sind:
i.A. („im Auftrag“) – ist meist bei normalen Briefen oder
Übersendung von Unterlagen u.ä. – meist ohne
Rechtsverbindlichkeit für die „Firma“

Woran sollte denn die Rechtsverbindlichkeit hier scheitern? Voraussetzungen für eine wirksame Stellvertretung:

  • eigene Willenserklärung (das hängt natürlich vom jeweiligen Brief ab),

  • im fremden Namen (aber hallo, wie kann man besser ausdrücken, für jemand anderen zu handeln, also durch Briefkopf und durch „i.A.“?)

  • mit Vertretungsmacht (ergibt sich in aller Regel aus dem Arbeitsverhältnis, ansonsten wäre schnell an Anscheins- oder Duldungsvollmacht zu denken, wenn der Mitarbeiter das Firmenbriefpapier benutzt).

i.V. („mit Handlungsvollmachr“) – der Unterzeichner hat eine
formelle „Handlungsvollmacht“ entsprechend HGB (und kann im
Rahmen dieser Handlungsvollmacht rechtsverbindliche Aussagen
treffen)

Lustigerweise ist die Handlungsvollmacht nichts weitere als eine im kaufmännischen Unternehmen erteilte rechtsgeschäftliche Vollmacht; Grundtatbestand ist auch hier § 164 I BGB. Das HGB regelt nur den Umfang der Vollmacht.

ppa. („mit Prokura“) – der Unterzeichner ist Prokurist
entprechend den Regelungen des HGB und ist in das
Handelsregister eingetragen (kann im Rahmen seine Prokura
rechtsverbindliche Aussagen treffen bzw. Rechtsgeschäfte
tätigen)

Das ist falsch. Der Prokurist kann eben auch außerhalb des Rahmens seiner Prokura rechtsverbindlich handeln! Das ist ja gerade der Witz an der Prokura. Eine etwaige Beschränkung gilt im Innenverhältnis, aber nicht im Außenverhältnis. Du hast hier nicht sauber getrennt zwischen „können“ und „dürfen“!

„ohne Namensvorsatz“ – Geschäftsführer / Vorstände – sind im
Handelsregister eingetragen und die Vertreter der „Firma“
schlechthin…

Das spielt aber doch rechtlich keine Rolle.

im privaten (Rechtsverkehr) gibt es derartiges i.d.R.
nicht…

Was ist denn das, wenn nicht Privatrecht? Öffentliches Recht etwa…? (Mehr bliebe ja nicht…)

(wenn ich hier jemanden vertreten will, benötige ich
eine notariell beglaubigte Vollmacht)

Ich frage mich echt, wo du das her hast. Ich habe mal geguckt, ob mein BGB vielleicht veraltet ist… ist aber nicht. :smile:

Ausnahme natürlich zB
Eltern für minderjährige Kinder…

Wie dir ja schon zutreffend gesagt wurde, liegt hier überhaupt keine rechtsgeschäftliche Vertretung vor.

warum sollte Y dann das Formular unterschreiben??

Das ist keine Antwort auf die Frage. Der Fragesteller wollte ja gerade zum Verständnis an diesem Beispielfall etwas lernen…!

X dürften keine Probleme entstehen, da nicht selbst
unterschrieben und keine Vollmacht erteilt. So weit so gut.
Könnte dann das Fitnessstudio hingehen und sagen: Dann muss Y
zahlen, er hat ja unterschrieben. Oder wäre der Vertrag
unwirksam, weil Y ja für eine andere Person unterschrieben hat
und für den keine Rechte besitzt??Müsste dann das
Fitnessstudio daruf achten, dass Antragsteller und
Unterschreiber konform sind.

Du hast es selber richtig beantwortet: Der Vertrag ist
ersteinmal schwebend unwirksam (so lange bis X erklärt, der Y
hätte keine Vollmacht), danach ist der Vertrag nichtig.

Das ist sehr unsauber formuliert. Tatsächlich geht es nicht um die Erklärung, der Vertreter habe ohne Vertretungsmacht gehandelt. Es geht einzig und allein um die mögliche Genehmigung, §§ 182 ff. BGB.

LEvay

Das stimmt so aber auch nicht, weil nämlich Anscheins- (und
Duldungs-)Vollmacht nicht nur im Kaufrecht Anwendung finden.

hallo,

hast recht, dachte beim schreiben auch eher an die ladenvollmacht etc. gem. § 56 HGB. obige "schein"vollmachten hatte ich verdrängt :wink:

mfg vom

showbee

Fein raus ist…
…wer „i.V. o.V.“ (in Vertretung ohne Vertretungsmacht) unterschreibt :wink:

Er zeigt an, dass er nicht im eigenen Namen handelt und auch nicht so wirklich für den Vertretenen. Wer sich dann auf die Vereinbarung beruft, hat ein Problem…

Schönes Wochenende
Nils

*** Die Krux aus meiner Sicht (Fragesteller) ist ja eben: Als nicht-Jurist bin ich mir dieser Problematik nicht bewusst. Ich unterzeichne ja z.B. i.V. für einen Kollegen um kenntlich zu machen, dass ich die Sache (z.B. Abnahme einer Dienstleistung) nicht vollständig beurteilen kann (bin ja „nur“ Vertreter). Dass ich damit eine Vollmacht vorgebe, ist mir zumindest nicht bekannt, erscheint mir auch nicht unmittelbar - für Laien - einleuchtend!
Meine Lehre ist also, dass man als vertretender „Abzeichner“ besser ohne i.V. unterzeichnet, weil das bzgl. Verantwortung eher das Gegenteil bewirkt, als ich vermutet hätte… (oder gibt es ein Kürzel, mit dem ich andeuten kann, dass ich sozusagen unter Vorbehalt als nicht Zuständiger unterzeichne?)

Danke für die Infos

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Hamm, stimmt eigentlich :smile:

Das ist genau so, wie wenn man unter einen Kaufvertrag einfach o.r.B.f.d.V. (ohne rechtlichen Bindungswillen für diesen Vertrag) schreibt. Wenn dann einer was von mir will, hat er ein Problem (umgekehrt zwar auch, aber was tut man nicht alles, um sich die Zeit zu vertreiben).

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Hallo Jörg,

*** Die Krux aus meiner Sicht (Fragesteller) ist ja eben: Als
nicht-Jurist bin ich mir dieser Problematik nicht bewusst. Ich
unterzeichne ja z.B. i.V. für einen Kollegen

wieso unterzeichnest Du überhaupt einfach so mit einem beliebigen Kürzel? Normalerweise würde ich vor meiner ersten Unterschrift für die Firma erst mal nachfragen, wie und womit ich unterschreiben darf. Mit „i.V.“ unterschreibe ich erst, seit ich von meinem Arbeitgeber einen Schrief mit angehängtem HGB-Auszug bekommen habe, der besagt, daß ich eben das darf.

Gruß Kubi

Hallo Jörg,

wieso unterzeichnest Du überhaupt einfach so mit einem
beliebigen Kürzel? Normalerweise würde ich vor meiner ersten
Unterschrift für die Firma erst mal nachfragen, wie und womit
ich unterschreiben darf. Mit „i.V.“ unterschreibe ich erst,
seit ich von meinem Arbeitgeber einen Schrief mit angehängtem
HGB-Auszug bekommen habe, der besagt, daß ich eben das darf.

Es geht ja nicht um klassische Vertragssituationen am runden Tisch, sonderm um „hab was für den Kollgen installiert, der ist aber nicht da“, „hab das gemacht etc…“. Das „beliebige Kürzel“ sol ja die eigendliche Nicht-Zuständigkeit andeuten. Um das aber allgemein zu klären, ist ja die Frage an Fachleute gestellt worden…:wink:
Es gibt Situationen im Betrieb, wenn kein Chef da ist, aber trotzdem Fremdarbeiter etc. jemanden für Bestätigungen brauchen.

Und ich möchte dann gerne als Firmenmitarbeiter die notwendige Bestätigungf geben aber gleichzeitig ausdrücken, dass ich die inhaltliche Richtigkeit nicht 100% bestätigen kann, weil ich eigentlich der falsche Ansprechpartner bin. Das „i.V.“ schien mir eben genau das auszudrücken, aber man lernt nie aus…:smile:

Gruß Kubi

Hallo,

Bei Firmen gibt es meist diverse Unterschriftenregelungen (wer
darf was unterschreiben); die bekanntesten sind:
i.A. („im Auftrag“) – ist meist bei normalen Briefen oder
Übersendung von Unterlagen u.ä. – meist ohne
Rechtsverbindlichkeit für die „Firma“
i.V. („mit Handlungsvollmachr“) – der Unterzeichner hat eine
formelle „Handlungsvollmacht“ entsprechend HGB (und kann im
Rahmen dieser Handlungsvollmacht rechtsverbindliche Aussagen
treffen)

Auch wenn es immer wieder gern behauptet wird, besteht zwischen i.V. und i.A. grundsätzlich kein Unterschied. Wie das jedes Unternehmen für sich regelt, ist dabei irrelevant. Beide Kürzel zeigen nach außen eine Handlungsvollmacht an.

Gruß,
Christian

FAQ:1072

Na, aber wenn du als Laie einen Brief an ein Unternehmen schickst und dann einen zurückbekommst, dann nimmst du die Aussage doch auch als verbindlich an, egal ob „i.V.“ oder sonst was steht. Ich glaube schon, dass das laiengerecht ist.

Levay

Ohne das Thema jetzt totzudiskutieren, verstehe ich diese Logik nicht.
Es geht ja eben nicht um die „Annahme“, sondern den qualitativen (juristischen) Unterschied zwischen einer Unterschrift ohne oder mit i.V. Und offensichtlich gibt es einen. Und wenn ich alles richtig verstanden habe, deutet das i.V. auf eine Vollmacht hin. Ich, als Laie, hätte i.V. eher als eine Abschwächung interpretiert. Es signalisiert ja dem Partner, dass mann nicht direkt zuständig ist. Eine wie ich finde legitime Interpretation. Andere mag es geben…

PS: Brief schicken ist kein ideales Beispiel, weil man in die von mir geschilderten Situationen meist eher zwischen „Tür und Angel“ kommt…
Im Briefverkehr ist die Wahrscheinlichkeit, dass eine befugte Person antwortet schon höher :wink: (bei den mir bekannten Firmen zumindest)

Danke auch für Deine Tipps, Gruss Jörg

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

zum Thema „Handlungsvollmacht“ ein Blick in das HGB, § 54
(QUelle: www.handelsgesetzbuch.de)

(1) Ist jemand ohne Erteilung der Prokura zum Betrieb eines Handelsgewerbes oder zur Vornahme einer bestimmten zu einem Handelsgewerbe gehörigen Art von Geschäften oder zur Vornahme einzelner zu einem Handelsgewerbe gehöriger Geschäfte ermächtigt, so erstreckt sich die Vollmacht (Handlungsvollmacht) auf alle Geschäfte und Rechtshandlungen, die der Betrieb eines derartigen Handelsgewerbes oder die Vornahme derartiger Geschäfte gewöhnlich mit sich bringt.

(2) Zur Veräußerung oder Belastung von Grundstücken, zur Eingehung von Wechselverbindlichkeiten, zur Aufnahme von Darlehen und zur Prozeßführung ist der Handlungsbevollmächtigte nur ermächtigt, wenn ihm eine solche Befugnis besonders erteilt ist.

(3) Sonstige Beschränkungen der Handlungsvollmacht braucht ein Dritter nur dann gegen sich gelten zu lassen, wenn er sie kannte oder kennen mußte

Hallo erstmal,

Ich finde deinen Beitrag auch etwas merkwürdig, weil ja
einiges richtig ist und anderes nicht und ich mich gar nicht
entscheiden kann, ob du nun vom Fach bist oder nicht :smile:

Ich bin nur „juristischer Halblaie“ (studierte Betriebswirtin mit vielen Semestern Wirtschaftsrecht / Vertragsrecht)

Gemeint ist § 164 I BGB, die rechtsgeschäftliche Vertretung

-) Denn alles andere, was du hier aufzählst, passt natürlich

nicht.

okay, wenn die rechtsgeschäftliche Vertretung nach § 164 BGB gemeint ist, dann passt mein Eingangsposting natürlich nicht…im wesentlichen ging es bei der Fragestellung um die Rechtsbeziehung natürliche Person-natürliche Person (zur Frage der Vertretung) und juristische Person - natürliche Person (bezüglich möglicher Haftungsfragen).

Woran sollte denn die Rechtsverbindlichkeit hier scheitern?
Voraussetzungen für eine wirksame Stellvertretung:

  • eigene Willenserklärung (das hängt natürlich vom jeweiligen
    Brief ab),

– ja eben! (allerdings kann eine „Privatperson“ im „alltäglichen Rechtsverkehr“ wohl im allgemeinen davon ausgehen, dass derjenige, die die Erklärungen seitens der „Firma“ abgibt auch dazu berechtigt war…was in der Rechtsbeziehung zwischen juristischen Personen nicht zwangsläufig der Fall sein muss…)

  • im fremden Namen (aber hallo, wie kann man besser
    ausdrücken, für jemand anderen zu handeln, also durch
    Briefkopf und durch „i.A.“?)

ja natürlich :wink: (habe ich etwas anderes gesagt?)

i.V. („mit Handlungsvollmachr“) – der Unterzeichner hat eine
formelle „Handlungsvollmacht“ entsprechend HGB (und kann im
Rahmen dieser Handlungsvollmacht rechtsverbindliche Aussagen
treffen)

Lustigerweise ist die Handlungsvollmacht nichts weitere als
eine im kaufmännischen Unternehmen erteilte
rechtsgeschäftliche Vollmacht; Grundtatbestand ist auch hier §
164 I BGB. Das HGB regelt nur den Umfang der Vollmacht.

Ich habe weiter oben den entsprechenden § 54 HGB zum Thema „Handlungsvollmacht“ gepostet…meiner Meinung nach hat das im Wesentlichen Auswirkungen auf den Rechtsverkehr zwischen Unternehmen

ppa. („mit Prokura“) – der Unterzeichner ist Prokurist
entprechend den Regelungen des HGB und ist in das
Handelsregister eingetragen (kann im Rahmen seine Prokura
rechtsverbindliche Aussagen treffen bzw. Rechtsgeschäfte
tätigen)

Das ist falsch. Der Prokurist kann eben auch außerhalb des
Rahmens seiner Prokura rechtsverbindlich handeln! Das ist ja
gerade der Witz an der Prokura. Eine etwaige Beschränkung gilt
im Innenverhältnis, aber nicht im Außenverhältnis. Du hast
hier nicht sauber getrennt zwischen „können“ und „dürfen“!

Mal schauen, was das HGB zu diesem Thema sagt:
HGB § 49 Umfang der Prokura
(Quelle: www.handelsgesetzbuch.de)

(1) Die Prokura ermächtigt zu allen Arten von gerichtlichen und außergerichtlichen Geschäften und Rechtshandlungen, die der Betrieb eines Handelsgewerbes mit sich bringt.

(2) Zur Veräußerung und Belastung von Grundstücken ist der Prokurist nur ermächtigt, wenn ihm diese Befugnis besonders erteilt ist.
— ich würde mich als Prokurist davor hüten, Rechtsgeschäfte im Außenverhältnis zu tätigen, für die ich im Innenverhältnis einer Beschränkung unterliege…insoweit hast Du Recht mit dem Unterschied zwischen „können“ und „dürfen“

„ohne Namensvorsatz“ – Geschäftsführer / Vorstände – sind im
Handelsregister eingetragen und die Vertreter der „Firma“
schlechthin…

Das spielt aber doch rechtlich keine Rolle.

Wo Du natürlich Recht hast…

im privaten (Rechtsverkehr) gibt es derartiges i.d.R.
nicht…

Was ist denn das, wenn nicht Privatrecht? Öffentliches Recht
etwa…? (Mehr bliebe ja nicht…)

Na ja, das war mindestens ironisch…Grundsätzlich ist es von der Rechtssystematik natürlich „Privatrecht“ (wobei die oben diskuttierten Sachen Geschäftsführer, Prokuristen, Handlungsvollmacht dem Handelsrecht zuzuordnen sind…)

(wenn ich hier jemanden vertreten will, benötige ich
eine notariell beglaubigte Vollmacht)

Ich frage mich echt, wo du das her hast. Ich habe mal geguckt,
ob mein BGB vielleicht veraltet ist… ist aber nicht. :smile:

Hier gestehe ich eine Unkorrektheit: die juristische Bevollmächtigung ist meiner Ansicht erforderlich im Rechtsverkehr, der mit Grundstücken zu tun (zB. der Bevollmächtigte einer Erbengemeinschaft, der im Namen der Erbengemeinschaft das Grundstück veräußern möchte…)
ansosnten muss das nicht notariell sein (wobei sich mir die Frage der „Echtheit“ stellt…)

Du hast es selber richtig beantwortet: Der Vertrag ist
ersteinmal schwebend unwirksam (so lange bis X erklärt, der Y
hätte keine Vollmacht), danach ist der Vertrag nichtig.

Das ist sehr unsauber formuliert. Tatsächlich geht es nicht um
die Erklärung, der Vertreter habe ohne Vertretungsmacht
gehandelt. Es geht einzig und allein um die mögliche
Genehmigung, §§ 182 ff. BGB.

Das ist korrekt.

Gruß von Fennchurch

Hi,

war das nur für das Archiv oder muß ich darauf reagieren? Ich bin jetzt etwas verunsichert :wink:

Gruß,
Christian