Hallo erstmal,
Ich finde deinen Beitrag auch etwas merkwürdig, weil ja
einiges richtig ist und anderes nicht und ich mich gar nicht
entscheiden kann, ob du nun vom Fach bist oder nicht 
Ich bin nur „juristischer Halblaie“ (studierte Betriebswirtin mit vielen Semestern Wirtschaftsrecht / Vertragsrecht)
Gemeint ist § 164 I BGB, die rechtsgeschäftliche Vertretung
-) Denn alles andere, was du hier aufzählst, passt natürlich
nicht.
okay, wenn die rechtsgeschäftliche Vertretung nach § 164 BGB gemeint ist, dann passt mein Eingangsposting natürlich nicht…im wesentlichen ging es bei der Fragestellung um die Rechtsbeziehung natürliche Person-natürliche Person (zur Frage der Vertretung) und juristische Person - natürliche Person (bezüglich möglicher Haftungsfragen).
Woran sollte denn die Rechtsverbindlichkeit hier scheitern?
Voraussetzungen für eine wirksame Stellvertretung:
- eigene Willenserklärung (das hängt natürlich vom jeweiligen
Brief ab),
– ja eben! (allerdings kann eine „Privatperson“ im „alltäglichen Rechtsverkehr“ wohl im allgemeinen davon ausgehen, dass derjenige, die die Erklärungen seitens der „Firma“ abgibt auch dazu berechtigt war…was in der Rechtsbeziehung zwischen juristischen Personen nicht zwangsläufig der Fall sein muss…)
- im fremden Namen (aber hallo, wie kann man besser
ausdrücken, für jemand anderen zu handeln, also durch
Briefkopf und durch „i.A.“?)
ja natürlich
(habe ich etwas anderes gesagt?)
i.V. („mit Handlungsvollmachr“) – der Unterzeichner hat eine
formelle „Handlungsvollmacht“ entsprechend HGB (und kann im
Rahmen dieser Handlungsvollmacht rechtsverbindliche Aussagen
treffen)
Lustigerweise ist die Handlungsvollmacht nichts weitere als
eine im kaufmännischen Unternehmen erteilte
rechtsgeschäftliche Vollmacht; Grundtatbestand ist auch hier §
164 I BGB. Das HGB regelt nur den Umfang der Vollmacht.
Ich habe weiter oben den entsprechenden § 54 HGB zum Thema „Handlungsvollmacht“ gepostet…meiner Meinung nach hat das im Wesentlichen Auswirkungen auf den Rechtsverkehr zwischen Unternehmen
ppa. („mit Prokura“) – der Unterzeichner ist Prokurist
entprechend den Regelungen des HGB und ist in das
Handelsregister eingetragen (kann im Rahmen seine Prokura
rechtsverbindliche Aussagen treffen bzw. Rechtsgeschäfte
tätigen)
Das ist falsch. Der Prokurist kann eben auch außerhalb des
Rahmens seiner Prokura rechtsverbindlich handeln! Das ist ja
gerade der Witz an der Prokura. Eine etwaige Beschränkung gilt
im Innenverhältnis, aber nicht im Außenverhältnis. Du hast
hier nicht sauber getrennt zwischen „können“ und „dürfen“!
Mal schauen, was das HGB zu diesem Thema sagt:
HGB § 49 Umfang der Prokura
(Quelle: www.handelsgesetzbuch.de)
(1) Die Prokura ermächtigt zu allen Arten von gerichtlichen und außergerichtlichen Geschäften und Rechtshandlungen, die der Betrieb eines Handelsgewerbes mit sich bringt.
(2) Zur Veräußerung und Belastung von Grundstücken ist der Prokurist nur ermächtigt, wenn ihm diese Befugnis besonders erteilt ist.
— ich würde mich als Prokurist davor hüten, Rechtsgeschäfte im Außenverhältnis zu tätigen, für die ich im Innenverhältnis einer Beschränkung unterliege…insoweit hast Du Recht mit dem Unterschied zwischen „können“ und „dürfen“
„ohne Namensvorsatz“ – Geschäftsführer / Vorstände – sind im
Handelsregister eingetragen und die Vertreter der „Firma“
schlechthin…
Das spielt aber doch rechtlich keine Rolle.
Wo Du natürlich Recht hast…
im privaten (Rechtsverkehr) gibt es derartiges i.d.R.
nicht…
Was ist denn das, wenn nicht Privatrecht? Öffentliches Recht
etwa…? (Mehr bliebe ja nicht…)
Na ja, das war mindestens ironisch…Grundsätzlich ist es von der Rechtssystematik natürlich „Privatrecht“ (wobei die oben diskuttierten Sachen Geschäftsführer, Prokuristen, Handlungsvollmacht dem Handelsrecht zuzuordnen sind…)
(wenn ich hier jemanden vertreten will, benötige ich
eine notariell beglaubigte Vollmacht)
Ich frage mich echt, wo du das her hast. Ich habe mal geguckt,
ob mein BGB vielleicht veraltet ist… ist aber nicht. 
Hier gestehe ich eine Unkorrektheit: die juristische Bevollmächtigung ist meiner Ansicht erforderlich im Rechtsverkehr, der mit Grundstücken zu tun (zB. der Bevollmächtigte einer Erbengemeinschaft, der im Namen der Erbengemeinschaft das Grundstück veräußern möchte…)
ansosnten muss das nicht notariell sein (wobei sich mir die Frage der „Echtheit“ stellt…)
Du hast es selber richtig beantwortet: Der Vertrag ist
ersteinmal schwebend unwirksam (so lange bis X erklärt, der Y
hätte keine Vollmacht), danach ist der Vertrag nichtig.
Das ist sehr unsauber formuliert. Tatsächlich geht es nicht um
die Erklärung, der Vertreter habe ohne Vertretungsmacht
gehandelt. Es geht einzig und allein um die mögliche
Genehmigung, §§ 182 ff. BGB.
Das ist korrekt.
Gruß von Fennchurch