jemand hat über ein Auktionshaus sein Autoradio verkauft, mit den üblichen Hinweisen: „Privatverkauf, keine Garantie, keine Rücknahme“
Das Radio funktionierte vor dem Ausbau (unter Zeugen) einwandfrei, wurde gut verpackt u. erreichte den Käufer ohne sichtbare, äußere Beschädigung der Kartonage.
Der Käufer schreibt nun, dass das Radio nicht funktioniert u. will den Kauf rückgängig machen. (Er droht mit diversen §§)
Das Radio hat noch eine Restgarantie von einigen Monaten.
Frage:
Hat der Käufer, trotz der geschilderten Situation, ein Recht das Radio zurück zugeben?
Der Käufer ist außerdem der Meinung, dass nur der Ersterwerber des Radios die Restgarantie in Anspruch nehmen kann u. nicht „Er“ als Zweiterwerber!!??
jemand hat über ein Auktionshaus sein Autoradio verkauft, mit
den üblichen Hinweisen: „Privatverkauf, keine Garantie, keine
Rücknahme“
Wenn das da so stand, ist das schlecht.
Denn Privatverkäufer müssen keine Garantie geben und tun es nicht, wenn sie es nicht explizit angeben und Rücknahme können sie auch nicht generell ausschließen.
Es muss dabei stehen, dass die Gewährleistung, oder auch Sachmangelhaftung ausgeschlossen ist.
Der Käufer schreibt nun, dass das Radio nicht funktioniert u.
will den Kauf rückgängig machen. (Er droht mit diversen §§)
Nachdem das Radio unter Zeugen vorher noch funktioniert hat, hat der Verkäufer den Artikel wohl richtig beschrieben, aus dem Grund gibt es keine Rücknahme. Es ist wohl auch kein Sachmangel, also gibts auch aufgrund der nicht ausgeschlossenen Gewährleistung keine Rückgabe.
Mit welchen §§ droht er denn?
Das Radio hat noch eine Restgarantie von einigen Monaten.
Aber nicht beim Verkäufer.
Hat der Käufer, trotz der geschilderten Situation, ein
Recht das Radio zurück zugeben?
Ich (nal) denke nicht.
Der Käufer ist außerdem der Meinung, dass nur der
Ersterwerber des Radios die Restgarantie in Anspruch nehmen
kann u. nicht „Er“ als Zweiterwerber!!??
Glaube ich nicht. Warum sollte die Garantie verfallen?
Aber der Käufer muss natürlich vom Verkäufer den Garantie- oder Kaufbeleg haben.
Denn Privatverkäufer müssen keine Garantie geben und tun es
nicht, wenn sie es nicht explizit angeben und Rücknahme können
sie auch nicht generell ausschließen.
Garantie muß NIEMAND gewähren… auch kein Gewerblicher
Glaube ich nicht. Warum sollte die Garantie verfallen?
Aufgrund von Garantiebedingungen des Herstellers?
Aber der Käufer muss natürlich vom Verkäufer den Garantie-
oder Kaufbeleg haben.
Garantien können an völlig individuelle Bedingungen geknüpft sein. Man könnte Einbeinigkeit in Kombination mit Haarlosigkeit zur Bedingung machen… überspitzt formuliert. Nur Einsicht der Garantiebedingungen würden da weiterhelfen.
jemand hat über ein Auktionshaus sein Autoradio verkauft, mit
den üblichen Hinweisen: „Privatverkauf, keine Garantie, keine
Rücknahme“
Wenn das da so stand, ist das schlecht.
Denn Privatverkäufer müssen keine Garantie geben und tun es
nicht, wenn sie es nicht explizit angeben und Rücknahme können
sie auch nicht generell ausschließen.
Es muss dabei stehen, dass die Gewährleistung, oder auch
Sachmangelhaftung ausgeschlossen ist.
Mehrere Gerichte haben bei Privatverkäufen den wörtlichen Ausschluss einer „Garantie“ schon so ausgelegt, dass damit die Gewährleistung wirksam ausgeschlossen wurde. Obwohl es sich um keinen formaljuristisch korrekten Ausschluss der Sachmängelhaftung handelt, hatte der Verkäufer genau diesen aber gemeint.
Es muss dabei stehen, dass die Gewährleistung, oder auch
Sachmangelhaftung ausgeschlossen ist.
hast Du schon einmal was vom BGB § 133 gehört?
Nein, natürlich nicht. Aber interessant ist das.
Dann verstehe ich aber nicht das ganze Theater, was um die genaue Formulierung des Gewährleistungsausschlusses gemacht wird, in den Medien zu lesen/hören ist und die zahlreichen Fälle, von denen man immer wieder hört, in denen Leute Gewährleistung geben mussten, obwohl sie sie (angeblich) nicht wirksam (also mit ähnlichen Sprüchen) ausgeschlossen hatten.
Mehrere Gerichte haben bei Privatverkäufen den wörtlichen
Ausschluss einer „Garantie“ schon so ausgelegt, dass damit die
Gewährleistung wirksam ausgeschlossen wurde.
Aber eben auch andersrum, so habe ich das zumindest im Kopf. Und auch wenn ich da viel Mist habe muss sowas ja irgendwoher kommen.
Klassischer Fall für den § 133.
Gut zu wissen. Umgekehrt kann man also auch einen Verkäufer nicht zur Gewährleistungsübernahme bewegen, wenn er irgendwas in der Richtung wie „Privatverkauf, keine Rücknahem und keine Garantie“ geschrieben hat.
Danke, das war interessant. Und ich hoffe, dass meine falsche Antwort mir verziehen wird
Dann verstehe ich aber nicht das ganze Theater, was um die
genaue Formulierung des Gewährleistungsausschlusses gemacht
wird, in den Medien zu lesen/hören ist und die zahlreichen
Fälle, von denen man immer wieder hört, in denen Leute
Gewährleistung geben mussten, obwohl sie sie (angeblich) nicht
wirksam (also mit ähnlichen Sprüchen) ausgeschlossen hatten.
Für mich liegt das Problem im AGB-Recht. Die Formulierung „Gewährleistung ausgeschlossen“ - wenn man sie als allgemeine Geschäftsbedingung begreift - berücksichtigt nicht, dass z.B. vorsätzlich verursachte Schäden nicht per AGB ausgeschlossen werden dürfen. Damit ist die Klausel unwirksam.