Ein Deutscher verlässt Deutschland und verlagert seinen Wohnsitz ins europäische EU-Ausland. Er hat dort auch ne Steuernummer und hält sich > 183 Tage dort auf.
Nun begibt es sich, dass der Deutsche nach einigen Jahren im Ausland wieder vorübergehend in Deutschland ist und in seinem alten Beruf, klassische selbstständige Tätigkeit, wieder einzelne Aufträge bekommt und diese als Freiberufler auch abarbeiten will.
OHNE sich in Deutschland anzumelden oder eine Steuernummer zu beantragen.
Nur vorübergehend und insgesamt sowohl unterhalb der Kleinunternehmerregel als auch an weniger als 181 Tagen im Jahr.
Wenn der Deutsche nun eine Rechnung seinen dt. Kunden schreibt - welche Bedingungen müssen erfüllt sein ?? Ich meine, damit seine Kunden diese RGen auch anwenden können (Jeder Auftraggeber weiss, dass der Deutsche im Ausland lebt und keinen dt. Wohnsitz hat)
Nochmal zusammengefasst:
Deutscher ohne dt. Wohnsitz und ohne dt. SteuerIdent
Wohnsitz und Steuernummer innerhalb EU-Ausland
Leistungsort Deutschland
Kleinunternehmergrenze eingehalten
Freiberufliche Tätigkeit
zur Einkommensbesteuerung kann man nichts sagen, wenn das andere Land nicht bekannt ist.
Zur Umsatzbesteuerung:
Ort der sonstigen Leistung ist dort, wo der Leistungsempfänger sein Unternehmen betreibt. Wenn der Unternehmer, der die Leistung ausführt, sein Unternehmen nicht in D betreibt und dort auch keine Betriebsstätte unterhält, schuldet der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer. D.h. die Fakturierung erfolgt ohne USt.
Da es sich nicht um eine Steuerbefreiung handelt, muss auf der Rechnung auch nicht auf den Sachverhalt hingewiesen werden. Es ist aber nützlich, das zu tun.
Ort der sonstigen Leistung ist dort, wo der Leistungsempfänger
sein Unternehmen betreibt. Wenn der Unternehmer, der die
Leistung ausführt, sein Unternehmen nicht in D betreibt und
dort auch keine Betriebsstätte unterhält, schuldet der
Leistungsempfänger die Umsatzsteuer. D.h. die Fakturierung
erfolgt ohne USt.
Da es sich nicht um eine Steuerbefreiung handelt, muß auf der
Rechnung auch nicht auf den Sachverhalt hingewiesen werden. Es
ist aber nützlich, das zu tun.
Da der Unternehmer Kleinunternehmer gemäß § 19 USt sein soll, vereinfacht sich die umsatzsteuerliche Betrachtung erheblich.
Die Rechnungen werden einfach ohne USt geschrieben.