Im Elektromarkt wurde zu wenig kassiert

Ich hatte in einem großen Elektromarkt ein Handy bestellt, habe eine
Rechnung für’s spätere Abholen bekommen. Ich war dann später das
Handy abholen. Im Elektromarkt aber hat der Kassierer gescannt und
die Kasse zeigte einen anderen Preis an (viel weniger). Ich habe es
zwar bemerkt, aber habe es nicht gemeldet, da ich nicht dazu
verpflichtet bin. Nun aber nach 4 Monaten, bekomme ich ein Brief, in
dem drin steht, dass mein Beleg in einen Kauf auf Rechnung geändert
wurde und dass ich binnen 14 Tage die offene Summe überweisen soll.
Bin ich dazu verpflichtet zu überweisen?

Hey Was2012,

ich kann dir deine Frage nicht kompetent beantworten, da ich denke, im Rechtsbrett wäre diese Frage besser aufgehoben. Schliesslich geht es nicht um das Handy im Speziellen.

Allerdings würde ich dir meine Meinung dazu noch gerne sagen:

Ich denke, du bist verpflichtet zu zahlen.

Warum:

  1. Logischer Grund:
    Du hast was bestellt, was einen gewissen Wert hat - diesen Wert hast du nicht vollständig bezahlt, also musst du dieses noch tun.

  2. Moralischer Grund:
    In meinem Umkreis habe ich miterlebt, wie eine Kassiererin gefeuert wurden, weil sie eine Ware falsch berechnet hat. Der Kunde hatte damit 50€ gespart und die Frau war ihren Job los.
    Junge, Junge, auf diese gesparten 50€ wäre ich aber sowas von stolz…

An deiner Stelle würde ich zahlen - du hast nichts verloren. Du hast den Preis bezahlt, den du vorher bereit warst zu zahlen. Und dann würde ich noch hoffen, dass der Kassierer noch seinen Job hat.

Schönen Abend noch
Gruß René

Hallo Was2012!

Zur rechtlichen Seite: Deine Anfrage ist - wie bereits erwähnt - im Rechtsbrett besser aufgehoben, da sich dort wohl mehr Experten finden lassen. Beachte aber, dass die Frage dann neutral formuliert sein muss, also z.B. „Wenn Käufer A im Geschäft XYZ ein Handy kauft…“.
Ein persönlicher Gedanke meinerseits ist, dass ein größeres Unternehmen wohl die Rechtslage kennt und vermutlich keine derartige Zahlungaufforderung schicken würde, wenn keine Verpflichtung seitens des Käufers bestünde, den Restbetrag zu bezahlen.

Zur moralischen Seite: da schließe ich mich der Meinung meines Vorredners an. Du hast keinen Nachteil, wenn Du den Preis zahlst, der ursprünglich ausgemacht war. Die andere Seite aber sehr wohl, wenn Du es nicht tust.

Grüße,
Polymnia

Hallo,

na ja, auch wieder so ein kleiner Wulff.
Ehrlich währt am längsten!

nicki

Ein persönlicher Gedanke meinerseits ist, dass ein größeres
Unternehmen wohl die Rechtslage kennt und vermutlich keine
derartige Zahlungaufforderung schicken würde, wenn keine
Verpflichtung seitens des Käufers bestünde, den Restbetrag zu
bezahlen.

Doch, das würde sie. Wenn der Kunde zahlt - gut. Wenn nicht - Pech gehabt. Versuch macht kluch.

Ja, da hast Du schon recht. In diesem Fall dachte ich allerdings eher daran, dass durch die Umbuchung auf „Zahlung auf Rechnung“ die Aufforderung sozusagen „wasserdicht“ gemacht wurde. Wie auch immer, war nur ein Gedanke.