Hi,
am 20.7.2005 gab es hier eine Frage: „Steuerschätzung rechtskräftig“, die unter „und im Verlustfall (Beschwer)“ noch offen, aber nicht beantwortet war. Deshalb mache ich hier weiter 
Frage von Grübelmonster:
jetzt komme ich ins Schleudern…
Da allerdings die (Ermittlung und) Festsetzung der :Besteuerungsgrundlagen Teil des (aus insgesamt 5 (?) Verwaltungsakten :zusammengesetzten) Steuerbescheides ist, erstreckt sich die :Einspruchsbefugnis auch hiergegen.
Die Änderbarkeit ist dadurch gegeben, dass die Besteuerungsgrundlagen :bei Nullfestsetzung nicht in Bestandskraft erwachsen, dennoch aber :Beschwer gegeben ist, sofern ein Verlustvor- oder Rücktrag in :Betracht kommen könnte (so weit mein damaliger Sachgebietsleiter).
Dass die technische Umsetzung einen Änderungsbescheid nötig macht, :ist klar…
aber der Rest… richtig?
Nach dem Beschluss des BFH vom 8.3.2004 VIII B 52/03 liegt bei einem Bescheid über 0 € keine Beschwer vor. Über die Höhe des Verlustabzugs nach § 10 d EStG wird nicht im Entstehungsjahr, sondern im Jahr des Abzugs entschieden.
Ebenso lautet das Urteil vom 17.2.1998 VIII R 21/95 BFH 1998 NV 1356
dennoch aber :Beschwer gegeben ist, sofern ein Verlustvor- oder :Rücktrag in :Betracht kommen könnte (so weit mein damaliger :Sachgebietsleiter).
meine sanfte Frage: wann war das? Nichts ist so schnelllebig wie Steuerrecht
Viele Grüße
C.