Im Verlustfall: Beschwer

Hi,

am 20.7.2005 gab es hier eine Frage: „Steuerschätzung rechtskräftig“, die unter „und im Verlustfall (Beschwer)“ noch offen, aber nicht beantwortet war. Deshalb mache ich hier weiter :wink:

Frage von Grübelmonster:

jetzt komme ich ins Schleudern…

Da allerdings die (Ermittlung und) Festsetzung der :Besteuerungsgrundlagen Teil des (aus insgesamt 5 (?) Verwaltungsakten :zusammengesetzten) Steuerbescheides ist, erstreckt sich die :Einspruchsbefugnis auch hiergegen.

Die Änderbarkeit ist dadurch gegeben, dass die Besteuerungsgrundlagen :bei Nullfestsetzung nicht in Bestandskraft erwachsen, dennoch aber :Beschwer gegeben ist, sofern ein Verlustvor- oder Rücktrag in :Betracht kommen könnte (so weit mein damaliger Sachgebietsleiter).

Dass die technische Umsetzung einen Änderungsbescheid nötig macht, :ist klar…

aber der Rest… richtig?

Nach dem Beschluss des BFH vom 8.3.2004 VIII B 52/03 liegt bei einem Bescheid über 0 € keine Beschwer vor. Über die Höhe des Verlustabzugs nach § 10 d EStG wird nicht im Entstehungsjahr, sondern im Jahr des Abzugs entschieden.
Ebenso lautet das Urteil vom 17.2.1998 VIII R 21/95 BFH 1998 NV 1356

dennoch aber :Beschwer gegeben ist, sofern ein Verlustvor- oder :Rücktrag in :Betracht kommen könnte (so weit mein damaliger :Sachgebietsleiter).

meine sanfte Frage: wann war das? Nichts ist so schnelllebig wie Steuerrecht

Viele Grüße
C.

Antwort auf die sanfte Frage
Hallo Cirwalda!

Genaues Datung kann ich jetzt natürlich nicht nennen, müsste aber so in der 2. Hälfte 2001/ 1. Hälfte 2002 gewesen sein, der Fall, auf den ich mich bezog. Auf jeden Fall für mich „sehr früh“.

Gruß

GM