Im Zweifel für.... Umkehr unseres Rechtsempfindens?

Wenn Aussage gegen Aussage stand galt imo immer noch „Im Zweifel für den Angeklagten“.
In einem aktuellen Fall wurde vom Anwalt anders argumentiert: der Zeuge ist zur Wahrheit verpflichtet, der Angeklagte kann (darf) lügen. Somit gilt die alte „Regel“ nicht, dem Angeklagten wird erst gar nicht geglaubt.

Ist das „neue deutsche Rechtsprechung“, habe ich da was verpasst?

Hallo!

Du vermischt hier zwei verschiedene Grundsätze:

  1. in dubio pro reo. Das heißt etwas vereinfacht gesagt, dass wenn der Sachverhalt nicht aufgeklärt werden kann, der für den Angeklagten günstigere Sachverhalt angenommen wird

  2. nemo tenetur se ipsum accusare - niemand wird gehalten sich selbst zu belasten. Daraus resultiert das Recht des Beschuldigten zu schweigen und auch das Recht zu lügen.

Es gibt im Übrigen tatsächlich manchmal in der Praxis das Phänomen, das du beschreibst und es spricht gegen den Strafrichter, wenn das passiert. Es kommt aber erfahrungsgemäß leider vor. Es kommt leider auch vor, dass das erste Polizeieinvernahmeprotokoll für die absolute Wahrheit gehalten wird - und es dann niemanden mehr interessiert, was wirklich war. Deswegen ist für jeden Beschuldigten immer der heikelste Moment die erste Einvernahme bei der Polizei, nicht jedoch die Hauptverhandlung.

Gruß
Tom

Hi,

Deswegen ist für jeden Beschuldigten immer der heikelste Moment die erste Einvernahme bei der Polizei, nicht jedoch die Hauptverhandlung.

Was in der Praxis bedeutet: Ist man Beteiligter in einem Strafverfahren sollte man bei der Polizei Angaben zur Person, aber nie Angaben zur Sache machen. Anwalt nehmen, Fall schildern und dann in Ruhe eine Aussage machen und nicht auf der Polizeiwache schon reden wie ein Wasserfall. Ist es das was Du damit sagen willst?

Gruss
K

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Hallo!

Ja genau

Gruß
Tom

Hallo, nun mal nicht so pessimistisch. Im Strafrecht ist es tatsächlich so, dass der Angeklagte sich nicht selbst belasten muß und tatsächlich lügen ja auch „im alltäglichen Gebrauch“ Menschen. Voreingenommenheit (im Recht „Befangenheit“ des Richters kann erklärt werden. Dem Angeklagte ist aber seine Schuld zu beweisen. Natürlich gilt die Unschuldsvermutung, d.h. die behauptete Tat ist zu beweisen.
Wenn nun ein falsches Zeugnis abgegeben wurde ist die Glaubwürdigkeit des Zeugen evtl. nicht gegeben. Damit der Richter das erkennt bedarf mänchmal eines Stubses , profan gesagt : Der Anwalt des Angeklagten sollte etsprechend vortragen und begründen warum/ aus welchen Gründen es so wie dargestellt gerade nicht sein kann … Alles Gute !!