Hallo, die Vorredner haben alles gesagt. Ich würde mich nur wiederholen. Autorin KamikazeKatze hat einen, wie ich finde, gut verständlichen Link eingefügt, der § 27 SGB II gut und verständlich am praktischen Beispiel erklärt. Grundsätzlich gilt, dass die dort erwähnten Leistungen (Schüler-BAföG, Studenten-BAföG, BAB) gemäß § 7 Abs. 5 SGB II vorrangig in Anspruch zu nehmen sind und eventuell ein so genannter Mietzuschuss nach § 27 SGB II beim Jobcenter beantragen kann. Dafür kann man aktiver Student sein.
Keine Regelung ohne Ausnahme: hierzu § 7 Abs. 6 SGB II.
Bei BAföG und BAB werden Kosten der Unterkunft, also Miete, prozentual berücksichtigt und als Bedarf gewährt. Ob und in welcher Höhe steht auf dem Bescheid.
Mietzuschuss kann natürlich nur beantragt hat, wenn man tatsächlich Miete zahlen muss, also eine eigene Bude hat, in einer WG wohnt. Wohnt man bei den Eltern, wird die Gesamtmiete durch die Anzahl der Bewohner geteilt und als Bedarf zugrunde gelegt.
Hartz IV kann man auch beantragen, wenn man ein Urlaubssemester eingelegt hat.
Ob nach erfolgreichem Abschluss eine aktive Immatrikulation tatsächlich von der Uni verlangt wird… da würde ich mal im Studentensekretariat nachfragen, denn vor diesem Problem stehen ja viele Studenten und da weiß die AstA oder das Studentensekretariat Rat.