FAQ-verdächtig???
Hallo,
starre Formulierungen zu den Schönheitsreparaturen sind
unzulässen, heißt es, wenn im Feld „Sonstige Vereinbarungen“
steht: „Bei Auszug frisch tapezieren/streichen“ dann ist dies
doch eine starre Frist und setzt die Schönheitsreparaturen
doch außer Kraft. Stimmt das?
***Unter starre Fristen versteht man die mietvertragliche Vereinbarung: Küche alle 3 Jahre, Wohnzimmer alle 4 Jahre, etc…
Außerdem sind doch Klauseln, die die Ausführungen von
Schönheitsreparaturen durch einen „Fachmann“ vorgeben ,
unwirksam
*** So nicht so leicht, wenn es z.B. um „hochwertige Stuckarbeiten“ handelt und die Gefahr besteht, dass bei unsachgemäßer Arbeiten…
aber bei üblichem Tapezieren und pinseln ist die „Fachmann-Klausel“ unwirksam…
und haben zur Folge, dass gar keine Reparaturen
***
Reparieren und Renovierung sind schon unterschiede, Reparaturen dürfen auf den Mieter nicht umgelegt werden, wohl aber die Renovierungen,…
ausgeführt werden müssen. Wenn nun im Vertrag steht: "Der
Mieter verpflichtet sich, während der Dauer der Mietzeit die
Schönheitsreparaturen […]
***Was sollen denn Schönheitsreparaturen sein? Was wird da repariert? Gemeint ist wohl die Renovierungen, aber da ist klar definiert, was eine Renovierung und was Reparaturen sind, bei Tante google einmal beide Begriffe eingeben,…
auf eigene Kosten in
fachhandwerklicher Ausführung VORNEHMEN ZU LASSEN oder
vorzunehmen." so ist dies doch auch auch unwirksam, oder?
***Es gibt da ganz wenige Ausnahmen, wo das zulässig wäre, wie bereits weiter oben beschrieben, bei durchschnittlichen Wohnungen wäre dies durchaus unwirksam.
lG
Vielen Dank!