Hallo!
Angenommen, es stirbt der letzte Elternteil und hinterlässt ein Barvermögen der - nach Bänker-Verständnis - „Peanuts“-Kategorie. Familienintern war man sich einig, dass im Todesfall die Beerdigungskosten davon bezahlt werden, der Rest zu gleichen Teilen an die Kinder geht. Der/die Verstorbene hat ein Testament in diesem Sinne hinterlassen, das man kennt, weil man es gemeinsam aufgesetzt hat und bei der Niederschrift dabei war. Zwei von fünf Kindern wurde - ausgesucht nach räumlicher Nähe - Generalvollmacht erteilt. Muss man jetzt trotzdem noch das Amtsgericht einschalten zwecks Testamentsöffnung oder kann man die „letzten Dinge“ ganz privat so regeln, wie es von Anfang an vorgesehen war?
ohne Erbschein dürfte sich die Bank weigern auch nur eine kleine Erdnuss rauszurücken! Insoweit ist ein Erbschein notwendig, den gibts beim Amtsgericht. Entweder auf Grund gesetzlicher Erbfolge oder auf Grund des Testaments.
wird ein Testament aufgefunden, ist man gesetzlich verpflichtet es beim uständigen Nachlassgericht abzugeben, wo es eröffnet wird. Auf dieser Grundlage wid dann ein Erbschein erstellt. Nur mit diesem Erbschein ist die Sache dann wasserdicht. Die Vollmacht gestattet zwar die Verfügung, sagt aber nichts über Erbanteile aus, und dies kann hinterher haftungsrechtliche Problematiken ergeben, sollten sich die Beteiligten plötzlich nicht mehr so einig sein.
Gruß vom Wiz
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Strafbar!
Die Frage kannst du dir - eigentlich - selbst beantworten. Stell dir mal vor, es wäre erlaubt, ein Testament, weil man es ja vermeintlich selbst „erfüllt“ - dem Gericht vorzuenthalten… kann doch nicht sein! Was ist, wenn das Testament etwas anderes aussagt, als du glaubst, weil es verändert wurde? Wer stellt sicher, dass niemand ein Testament einfach so verschwinden lässt, weil er es großzügig zu seinen Gunsten auslegt und nun selbst „erfüllt“?
§ 274 StGB ist der erfüllte Straftatbestand, wenn das Testament nicht an das Nachlassgericht geschickt wird.