Immer wieder Operationen nach Unfall

Hallo!
Mr.X hatte am 07.11.2011 einen privaten Sportunfall(tibiakopffraktur C3).
Seit dem bezieht er Krankengeld.

Vier Operationen wurden seit dem schon gemacht. Mr. X kann aber immer noch nicht laufen, weitere Operationen stehen an und die Krankenkasse zahlt schon seit einem Jahr.

Habe gehört das sie max. für 1,5 jahre krankengeld zahlt.
Wird das immer ab der letzten Operation gerechnet? Oder ab dem Tag des Unfalls?
Wie soll das denn weiter gehen?

Muss Mr.X sich jetzt schon langsam gedanken machen? Oder sich für ein paar tage gesund schreiben lassen?(was völlig unmöglich ist)nur damit alles wieder von vorne beginnt?
Oder bekommt Mr.X plötzlich nach der nächsten OP probleme? Muss ein Gutachten gemacht werden? Normal ins Arbeitsleben zurück geht nicht. Mr X kann keine 5 min stehen oder laufen.
Und die genesung ist lange noch nicht abgeschlossen. Es wurde schon ein weiteres Jahr Prognostiziert. Wie soll das nun weiter gehen? Zahlt die krankenkasse irgendwann einfach nicht weiter? was dann?
Mfg Tom

Hallo,

schöner Schei…

also - Krankengeld gibt es für maximal 78 Wochen. Im genannten Fall also bis 05.05.2013. Dann ist Schluß. Zwischendurch gesund schreiben bringt nix da die Zeiten der Arbeitsunfähigkeit - wegen der gleichen Krankheit - innerhalb der letzten 3 Jahre zusammengezählt werden für die 78 Wochen. Also Arbeitsunfähig ab 7.11.2011 heisst maximal 78 Wochen Krankengeld für den Unfall im Zeitraum vom 07.11.2011 - 07.11.2014. Neuer Krankengeldanspruch wegen dem Unfall somit erst ab 08.11.2014 möglich.

D.h. 05.05.2013 ist Schluß. Lässt sich Mr. X jetzt für 4 Wochen gesund schreiben ist eben 05.06.2013 Schluß. Also gesund schreiben lassen ist keine Option.

Wenn nicht absehbar ist, wann wieder Erwerbsfähigkeit eintritt, ist der Rentenversicherungsträger gefragt ob hier eine teilweise oder vollständige Erwerbsminderungsrente auf Zeit gezahlt werden muss. Heisst Rentenantrag stellen. Es wundert mich allerdings dass die Kasse hier nicht schon zur Renten - bzw. Rehaantragstellung nach § 51 SGB V aufgefordert hat.

Wenn Rente nicht zum Zuge kommt entweder wegen fehlender Versicherungszeit,oder weil die Rentenversicherung meint Mr. X wäre zu gesund für die Rente auf Zeit - kann die Agentur für Arbeit ab 06.05.2013 Arbeitslosengeld zahlen - auch wenn Mr. X der Arbeitsvermittlung wegen Krankheit nicht zur Verfügung steht. Wenn das z.B. wegen mangelnder Anspruchszeit auch nicht möglich ist, tja. dann greift Arbeitslosengeld II - also Hartz IV.

Das sind - ganz grob- die Möglichkeiten von Mr. X. falls Arbeitsaufnahme oder auch Umschulungsmaßnahme - bei bleibenden Beeinträchtigungen - nicht möglich ist bis Mai 2013.

An dieser Stelle gute Besserung für Mr. X

MfG
Thomas H.

Krankengeld können Sie wegen derselben Krankheit für bis zu 78 Wochen innerhalb von je drei Jahren bekommen.

Die 78 Wochen beginnen mit dem Tag, an dem der Arzt Sie erstmals wegen einer Krankheit krankgeschrieben hat. Kommt während Ihrer Arbeitsunfähigkeit eine weitere Krankheit hinzu, verlängert das nicht die Zahlung von Krankengeld.

Welche Zeiten werden auf die Höchstbezugsdauer angerechnet?

Die 78 Wochen sind die Höchstbezugsdauer für Krankengeld. Darauf werden alle Zeiten angerechnet,

in denen Sie wegen derselben oder einer hinzugetretenen Erkrankung arbeitsunfähig sind und Krankengeld bekommen oder
in denen Ihr Krankengeld ruht, zum Beispiel, weil Sie noch Gehalt von Ihrem Arbeitgeber bekommen oder weil Sie während einer Rehabiliation Übergangsgeld vom Rentenversicherungsträger erhalten.

Nach Ablauf des Krankengeldes gibt es die Möglichkeit sich beim Arbeitsamt zu melden, wenn sie noch nicht wieder arbeitsfähig sind. Wenn aber z.b. absehbar ist, dass ihre Erwerbsfähigkeit gefährdet ist, kann die Krankenkasse sie auffordern einen Rehaantrag beim Rentenversicherungsträger zu stellen. Wenn sich herausstellt, dass eine Reha keine deutliche Verbesserung bringt, kann das auch umgedeutet werden in einen Rentenantrag.

Das Thema ist sehr komplex und man muss sich den Einzelfall genau betrachten. Sinnvoll ist es einen Termin mit ihrer Krankenkasse zu machen und das weitere Vorgehen zu besprechen.