Immobilie besteuert bei abgelehntem Arbeitszimmer

Ich habe eine Frage zur Besteuerung von Immobilienverkäufen (private, nicht kommerziell)

Ein Finanzamt besteuert Teile des Gewinns aus einem Immobilienverkauf obwohl die Immobilie vorher 2 Jahre zu privaten Wohnzwecken genutzt wurde.

Begründung ist, dass in dieser Immobilie ein Arbeitszimmer als Werbungskosten angesetzt wurde, dieser Teil wäre zu versteuern.

Problem ist,dass das Finanzamt dieses Arbeitszimmer in den relevanten Steuerjahren gar nicht anerkannt hat.

Die Besteuerung erfolgt angeblich unabhängig davon, ob das Arbeitszimmer anerkannt wurde, oder nicht.

Das erscheint mir äusserst unlogisch, kennt jemand Urteile oder Referenzfälle?

Welche Möglichkeiten gibt es, diese Besteuerung zu vermeiden, bzw. zumnindestens aufzuschieben?

Vielen Dank,
Lupulus

Hallo,

ein Immobilienverkauf bleibt insoweit steuerfrei, wie er auf den zu eigenen Wohnzwecken genutzten Teil entfällt.
Ein Arbeitszimmer erfüllt nie die Voraussetzung „Wohnzweck“.
Deshalb setzt das Finanzamt den darauf entfallenden Wert richtigerweise an, unabhängig davon, ob das Arbeitszimmer sich steuerlich ausgewirkt hat oder anerkannt wurde.

Man könnte jetzt behaupten, es sei gar kein richtiges Arbeitszimmer, sondern es wäre auch viel Privatnutzung in diesem Zimmer.
Fraglich aber, wie das Finanzamt auf solche Aussagen reagiert, denn dann könnte schon zumindest der Versuch einer leichtfertigen Steuerverkürzung vorliegen.

War es von vorneherein klar, dass die Immobilie nach kurzer Zeit veräußert werden soll, wäre es klüger gewesen, hier nie ein Arbeitszimmer zu beantragen.

Gruß
Lawrence

Hallo Lawrence

Erst einmal vielen Dank für Deine schnelle Antwort.

Man steckt natürlich nicht immer drin in der Entwicklung und kann nicht alles planen, sicher wäre es besser gewesen das Arbeitszimmer nicht anzusetzen, aber wer weiss das schon 2 Jahre im voraus.

Die Argumentation kann ich bis auf einen Punkt nachvollziehen:
Wenn das Finanzamt das Arbeitszimmer gar nicht anerkennt, kann es sich ja schlecht um Nicht- Wohnraum handeln, sonst wird der Steuerzahler ja doppelt gestraft?

Andererseits, was wäre denn die Konsequenz einer leichtfertigen Steuerverkürzung?

Nachzahlung kann es ja nicht geben wenn das Arbeitszimmer nicht anerkannt wurde.

Nochmals Danke,
Lupulus

Argumentativ ist dieses Ergebnis durchaus begründbar.

Die Arbeitszimmer-regelung besagt ja nicht, dass ein danach nicht anerkanntes Arbeitszimmer Wohnzwecken dient oder nicht in einem betriebsvermögen steht. Sie besagt nur, dass man solche Kosten steuerlich nicht geltend machen kann.

Hallo,

nun derjenige könnte dem Finanzamt ja erklären, das sei sehr wohl Wohnraum, weil in dem Zimmer stehe ein Kleiderschrank, das Bügelbrett und ein Gästebett.
Und die Gäste lässt man natürlich nur im Wohnraum übernachten.

Dann hätte man das gar nicht als Arbeitszimmer deklarieren dürfen?

Aber es wird doch hauptsächlich darin gearbeitet.
Diese anderen Dinge sind störend für ein Arbeitszimmer?

Nun kann eine Diskussion darüber entstehen, was Wohnraum ist und was nicht.
Gleichzeitig sollte so keine leichtfertige Steuerverkürzung unterstellt werden, da ja lediglich die Gesetzesdefinition und -auslegung unklar ist.

Derjenige sollte ein solches Vorgehen aber dringend vorab mit einem Steuerberater besprechen, denn hier kann es immens wichtig sein, dass zuerst jeglicher bisher geführter Schriftverkehr über das Arbeitszimmer gesichtet wird. Zum Beispiel dürfte in den Vorjahren nicht die Aussage getätigt worden sein, in dem Zimmer steht gar kein Gästebett.

Gruß
Lawrence

Hallo,

ja, in diese Richtung könnte man gehen, und einen Steuerberater aufsuchen ist in Fällen wie diesem wohl unumgänglich.

Danke nochmal und Grüsse,

Lupulus