Immobilie - falsche Eigentumsbehauptung

Hallo!

Folgender Fall:
Es handelt sich um eine Immobilie bzw. um einen (Eigentums)Parkplatz.
Der Parkplatz gehört Herrn X (ist Alles im Grundbuch eingetragen).
Jetzt kommt jemand und behauptet, der Parkplatz des Herrn X wäre seiner. Diese Behauptung äußert der Betreffende nicht nur, sondern teilt Herrn X seinen vermeindlichen Eigentumsanspruch schriftlich mit.

Frage: Ist so eine falsche Eigentumsbehauptung strafbar? Das ist ja quasi wie Diebstahl od. zumindest versuchter Diebstahl.

Selbsredend kann Herr X seinen Anspruch per Grundbuchauszug etc. beweisen und die Forderung des „Parkplatzdiebes“ löst sich in Luft auf.
Ein Schaden ist zwar nicht entstanden. Das ist bei einem versuchten Diebstahl aber auch nicht der Fall, der aber dann doch strafbar ist (oder nicht?).

Aber kann jemand einfach so straffrei, schriftlich erstmal einen falschen Eigentumsanspruch an einer Immobilie geltend machen?

Frage: Ist so eine falsche Eigentumsbehauptung strafbar? Das
ist ja quasi wie Diebstahl od. zumindest versuchter Diebstahl.

nein, weil der parkplatz schon keine bewegliche sache ist, § 242 stgb.
es ist auch keine beleidigung oder ein sonstiges ehrdelikt.

es kann übrigens auch stimmen, dass diese person eigentümer ist. das grundbuch hat nämlich keine materiell-rechtliche wirkung. das lässt sich am anschaulichsten dadurch belegen, dass es den grundbuchberichtigungsanspruch nach § 894 bgb gibt… wenn derjenige, der im gb eingetragen ist, auch eigentümer wäre, bräuchte es diese vorschrift nicht…

Selbsredend kann Herr X seinen Anspruch per Grundbuchauszug
etc. beweisen und die Forderung des „Parkplatzdiebes“ löst
sich in Luft auf.

s.o. der bloße auszug des grundbuchs heißt nicht, dass man materiell-rechtlich wirklich eigentümer ist. es entfaltet „lediglich“ rechtsscheinwirkung, dass der eingetragene inhaber des rechts ist, § 894 bgb. eigentümer wird mach durch einigung und auflassung, §§ 873, 925 bgb.

Aber kann jemand einfach so straffrei, schriftlich erstmal
einen falschen Eigentumsanspruch an einer Immobilie geltend
machen?

klar, ich kann übrigens auch behaupten, dass der parkplatz mir gehört… nachdenken könnte man über ein sichberühmen eines tatsächlich nicht bestehenden rechts und dies per negativer feststellungsklage dingfest machen. aber dazu bedarf es einer gewissen öffentlichkeitswirkung und erheblichkeit…

Hallo,

eine strafbare Handlung liegt natürlich nicht vor.

Handelt es sich bei dem Parkplatz um einen Stellplatz bei Wohnungseigentum (Sondernutzungsrecht)?

ml.

Hallo,

da ich gerade gesehen habe das die Frage auch schon im Immobilienbrett gestellt wurde und es dort auch in Richtung WEG ging…

Um sicher zu gehen müsste man die Teilungserklärung samt Lageplan studieren. Wenn die Nummer des Sondernutzungsrechtes in der Bewilligung, die Nummer auf dem Lageplan (hier auch nichmal die exakte Lage prüfen) bezüglich des Stellplatzes und die Nummer des im BV des Grundbuchs bezeichneten Sondernutzungsrechtes übereinstimmen wäre alles in Ordnung.

Zu prüfen wäre natürlich auch ob ggf. ein Vorbesitzer einen (formlosen) Tausch gemacht hat.

Das einfachste wäre jedoch mal den anderen Herrn zu fragen wie er darauf kommt das der Parkplatz ihm gehört!

ml.