Immobilie für eltern kaufen

Hallo zusammen,

Frage bezüglich immobilien Kauf unter Angehörigen.

ich und meine frau kaufen eine Wohnung für sagen wir 200000 euro
vermieten diese für ca 70% des durchschnittlichen mietpreises an meine mutter

afa kann bis 50 jahre gehen ja aber sie arbeitet nur noch 10 jahrer daher die frage können wir die afa auf 5-10 Jahre festlegen ?
sinn der frage sie soll solange sie arbeitet noch miete zahlen später als rentnerin nur noch die umlagen da rente zu klein
desweiteren soll sie ein lebenslanges wohnrecht erhalten wie geht das oder geht es überhaupt irgendwie ? kann man die afa auf x? jahre setzen und ihr einen mietvertrag machen in dem sie x? jahre miete zahlt und danach nur noch sagen wir 30%des Mietspiegels zahlt, ab dann auch nichts mehr absetzen

jaja meine Frau und icke natürlich :wink:

Hallo,

fangen wir mal damit an. Die Afa für Immobilien, die nach 1924 fertiggestellt wurden, beträgt 2%. So steht es in § 7 EStG.

Gruß
C.

ok meint also 2% afa fix auf die jahre der Vermietung, meint wir könne. sie 10 jahre anrechnen zu 2% und dann nicht mehr die restlichen jahre sind dann privat vergnügen, richtig ?
meint die afa für baujahr 70 beträgt fix 50 jahre nicht Variable ? ;(

gibt es noch andere steuerliche möglichkeiten die eltern abzusichern ?? inputt bitte danke

sie hat 50t cash und will nicht mieten da bei uns zur zeit teuer ist kaufen billiger selbst mit den Zinssätzen für 20 jahre nur kann sie die raten nach 10 nicht mehr zahlen.
meine frau und ich haben zwar genug einkommen wollen auch helfen aber eben nicht krumlegen es soll ein nutzen für sie sein aber kein oder minimaler nachteil für uns da kinder und eigenes haus geplant sind

Nein. Die AfA ist nur nach Maßgabe § 7 ff. EStG abziehbar. Also normalerweise je nach Baujahr 2 oder 2,5% p.a.

Solange ist es Vermietung.

Dann ist es nur Vermietung zu weniger als 67% der ortsüblichen Miete, dann entfällt der wesentliche Teil des Werbungskostenabzugs.

Dann wäre es überhaupt keine Vermietung mehr, sie würde die Wohnung ja aufgrund ihres Wohnrechts bewohnen. Aber ohne Vermietung geht das, einfach durch Eintragung ins Grundbuch.

Außer der willkürliche Festsetzung einer AfA geht das. Ab der verminderten Miete könnte man sogar noch 30% der Werbungskosten (einschließlich AfA) absetzen.

Außer der willkürliche Festsetzung einer AfA geht das. Ab der verminderten Miete könnte man sogar noch 30% der Werbungskosten (einschließlich AfA) absetzen.

1-3 ist klar aber 4 ?

wir wollen die 10 jahre die sie arbeitet das geld möglichst in den jahren danach nicht noch draufzahlen.
was meint willkürlich ? afa auf 10 jahre ist angedacht
danke

Willkürlich heißt abweichend vom Gesetz. AfA auf 10 Jahre verteilen geht nicht. Der AfA-Satz bei Gebäuden ist nicht wählbar.

Eine weitere Gestaltungsmöglichkeit die mit einem Steuerberater abzusprechen wäre:
Mutter zahlt weiterhin die Miete. Abschreibung und Werbungskosten laufen normal weiter. Die finanzielle Unterstützung der Mutter kann dann möglicherweise als „Unterstützung einer bedürftigen Person“ geltend gemacht werden.
Wie gesagt: Die Einbeziehung eines Steuerberaters ist in diesem Fall dringend geraten.

vnA

geht doch, 10 Jahre je 2 Prozent
anschliessend bei entsprechenden Mieteinnahmen evtl weiter
auch beim naechsten Mieter

Zu den verständlichen Teilen der Frage hat @RotAlge bereits alles Wichtige erklärt.

Und nein, es gibt keinen Weg, um bei verbilligter Vermietung an der anteiligen Kürzung der Werbungskosten vorbeizukommen.

Der (reichlich konstruierte) Ansatz von kostenloser Überlassung als außergewöhnliche Belastung wird am üblichen Thema „zumutbare Belastung“ scheitern, selbst wenn das grundsätzlich funktionieren würde (das hab ich nicht geklärt, und jeder StB müßte das genauso klären und könnte da nicht locker vom Hocker lossprudeln).

Schöne Grüße

MM

Du liegst richtig, Mietverzicht ist keine agB, es fehlt am Aufwand, Nachdem ich viel Einkommensteuer mache, weiß ich solche Sachen. Dafür kann ich Fragen zu Rückstellungen nicht immer so einfach aus dem Ärmel schütteln :slight_smile:

Servus,

der Aufwand wäre ja bei gänzlich kostenloser Überlassung grundsätzlich gegeben.

Hübsch fände ich, wenn sich hier der anteilige Aufwand aus den anfänglichen AHK noch „verargumentieren“ ließe. Immerhin ist in § 33 EStG von Aufwendungen und nicht von Ausgaben die Rede, so dass man das nicht von vornherein mit § 11 EStG totschlagen könnte. Wird aber im gegebenen Fall eben wegen der zumutbaren Belastung niemanden interessieren.

Schöne Grüße

MM

Der BfH hat das in seiner unergründlichen Weisheit so entschieden, entgangene Mieteinnahmen sind kein Aufwand, BFH v. 4.11.2009, VI B 43/09, BFH/NV 2010, 852.

Du bist doch bei Unterhalt im 33a, nicht im 33.