hallo,eine immobilie gehört je zur hälfte jedem ehepartner.was ist bei scheidung wenn diese verkauft wird, es gibt jemanden der das vorkaufsrecht hat ohne das der andere partner davon weiss.kann die immobilie troitzdem an den jenigen verkauft werden ?
hallo,eine immobilie gehört je zur hälfte jedem ehepartner.was
ist bei scheidung wenn diese verkauft wird, es gibt jemanden
der das vorkaufsrecht hat ohne das der andere partner davon
weiss.kann die immobilie troitzdem an den jenigen verkauft
werden ?
dann handelt es sich um ein schuldrechtliches vorkaufsrecht oder ist das vorkaufsrecht im grundbuch eingetragen ?
der das vorkaufsrecht hat ohne das der andere partner davon weiss.kann die immobilie troitzdem an den jenigen verkauft werden ?
Der zeite ehepeartner muß den Kaufvertrag mitunterschreiben. Wenn dem der Käufer nicht paßt wird es wohl Probleme geben. Ansonsten ist es die Frage ob man sich über den Preis einig wird.
der das vorkaufsrecht hat ohne das der andere partner davon weiss.kann die immobilie troitzdem an den jenigen verkauft werden ?
Der zeite ehepeartner muß den Kaufvertrag mitunterschreiben.
muss er nicht, wenn es sich um ein schuldrechtliches vorkaufsrecht handelt, das der andere ehegatte eingeräumt hat.
Wenn dem der Käufer nicht paßt wird es wohl Probleme geben.
Ansonsten ist es die Frage ob man sich über den Preis einig
wird.
so funktioniert das vorkaufsrecht nicht.
das vorkaufsrecht findet in einem 3-personen-verhältnis statt, es handelt sich um einen doppelt bedingten kaufvertrag.
wurde ein VR eingeräumt und das objekt an einen dritten verkauft (= 1. bedingung), dann hat der vorkaufsberechtigte die möglichkeit zu exakt diesem kaufpreis selbst einen kaufvertrag abzuschließen (= 2.bedingung), §§ 463ff. bgb.
hier scheint es dem UP nicht um das vorkaufsrecht zu gehen, er möchte wohl in erster linie wissen, ob ein ehegatte ohne zustimmung des anderen das objekt verkaufen kann.
Der zeite ehepeartner muß den Kaufvertrag mitunterschreiben.
muss er nicht, wenn es sich um ein schuldrechtliches
vorkaufsrecht handelt, das der andere ehegatte eingeräumt hat.
Beide Eheleute stehen im Grundbuch, also sind beide Verkäufer, das hat mit dem Vorkaufsrecht nichts zu tun.
hier scheint es dem UP nicht um das vorkaufsrecht zu gehen, er
möchte wohl in erster linie wissen, ob ein ehegatte ohne
zustimmung des anderen das objekt verkaufen kann.
Darauf glaube ich geantwortet zu haben, da beide Eheleute Verkäufer sind, ergo den Kaufvertrag als Verkäufer unterschreiben müssen, muß der zweite Ehepartner, der von dem Vorkausfrecht nichts weiß, den Käufer und den Kaufpreis akzeptieren.
Der zeite ehepeartner muß den Kaufvertrag mitunterschreiben.
muss er nicht, wenn es sich um ein schuldrechtliches
vorkaufsrecht handelt, das der andere ehegatte eingeräumt hat.Beide Eheleute stehen im Grundbuch, also sind beide Verkäufer,
das hat mit dem Vorkaufsrecht nichts zu tun.
so ein unsinn.
nur weil beide im grundbuch stehen, sind sie nicht verkäufer. du verstößt mit dieser behauptung gegen das abstraktionsprinzip.
natürlich kann auch ein ehegatte einen kaufvertrag über das gesamte objekt abschließen. die frage ist die dingliche erfüllbarkeit der verpflichtung.
hier scheint es dem UP nicht um das vorkaufsrecht zu gehen, er
möchte wohl in erster linie wissen, ob ein ehegatte ohne
zustimmung des anderen das objekt verkaufen kann.Darauf glaube ich geantwortet zu haben, da beide Eheleute
Verkäufer sind, ergo den Kaufvertrag als Verkäufer
unterschreiben müssen, muß der zweite Ehepartner, der von dem
Vorkausfrecht nichts weiß, den Käufer und den Kaufpreis
akzeptieren.
nein.