Immobilie übertragen/Alg II

Hallo Experten,

man stelle sich eine Mutter (ca. 50 J.) einer derzeit (hoffentlich vorübergehend) Alg II beziehenden, alleinerziehenden Tochter vor, die dieser gerne ihre Eigentumswohnung überschreiben würde. Es soll allerdings ein lebenslanges Wohn- und Nutzungsrecht der Mutter miteingetragen werden. Eine Verwertung der Immobilie wäre der Tochter insofern (hoffentlich noch sehr lange ) nicht möglich.

Welche Auswirkungen hätte diese Schenkung u.U. auf den Alg-II-Bezug der Tochter?
Wären die Auswirkungen ggf. anders bei einer Schenkung an den Enkelsohn?

Vorab schon vielen Dank für kompetente Antworten.
s.

Hallo suzali,
beziehen Sie zum Zeitpunkt der Schenkung ALG II, wird das zu übertragene Eigentum als Einkommen bewertet und ab den Freigrenzen angerechnet.
Die Bewertungskriterien orientieren sich nach Kaufpreistabellen der ARGE auf Basis des Grundbuchamtes. Diesen Wert müssten sie verbrauchen, bevor sie Leistungen beziehen können.
Sollte die Eigentumsübertragung während einer Berufstätigkeit stattfinden, zählt Immobilienbesitz zu dem sog. privilegierten Vermögen, dass vom Gesetzgeber bei späterem ALG II Bezug geschützt ist.
HTH
G imager

Hallo Imager,

Die Bewertungskriterien orientieren sich nach
Kaufpreistabellen der ARGE auf Basis des Grundbuchamtes.
Diesen Wert müssten sie verbrauchen, bevor sie Leistungen
beziehen können.

Aber wie soll denn meine fiktive Tochter irgendwelche Werte verbrauchen, die ihr so Gott will in den nächsten ca. 20 Jahren gar nicht zur Verfügung stehen würden, da sie durch mein eingetragenes Wohn- und Nießbrauchrecht vor Verwertung jedweder Art geschützt wären?
Was wäre bei Übertragung auf den Enkelsohn(Säugling)?

Sollte die Eigentumsübertragung während einer Berufstätigkeit
stattfinden, zählt Immobilienbesitz zu dem sog. privilegierten
Vermögen, dass vom Gesetzgeber bei späterem ALG II Bezug
geschützt ist.

Danke und Gruß
s.

Hallo Experten,

man stelle sich eine Mutter (ca. 50 J.) einer derzeit
(hoffentlich vorübergehend) Alg II beziehenden,
alleinerziehenden Tochter vor, die dieser gerne ihre
Eigentumswohnung überschreiben würde. Es soll allerdings ein
lebenslanges Wohn- und Nutzungsrecht der Mutter miteingetragen
werden. Eine Verwertung der Immobilie wäre der Tochter
insofern (hoffentlich noch sehr lange ) nicht möglich.

Theoretisch ein gut gemeinter Wunsch. Praktisch gesehen wird das wahrscheinlich Ärger mit dem Jobcenter geben.

Welche Auswirkungen hätte diese Schenkung u.U. auf den
Alg-II-Bezug der Tochter?

Das kann man von hier aus nicht eindeutig beantworten. Es kommt darauf an, was der Notar konkret beglaubigt, wird das Grundbuch geändert, wer ist Eigentümer usw. Ist die Tochter (neuer) Eigentümer, dann wird das Amt prüfen, ob es der Tochter zumutbar ist, die Eigentumswohnung zu verkaufen oder die Schnkung rückgängig zu machen, was ist die Eigentumswohnung wert, wie ist das Nießbrauchrecht der Mutter zu bewerten. Bezieht man schon Alg II, ist eine Schenkung kein tatsächliches Einkommen gem. § 11 SGB II, sondern zählt schon zum Vermögen gem. § 12 SGB II.

Anders gelagert wäre der Fall, wenn die Tochter Eigentümerin wäre (im Grundbuch) und die Wohnung selbst bewohnt. Das Gesetz sagt nämlich: Als Vermögen nicht zu berücksichtigen, ein selbst genutztes Hausgrundstück von angemessener Größe oder eine entsprechende Eigentumswohnung (§ 12 Abs. 3 Satz 4 SGB II). Das wäre u.U. priviligiertes, also nicht zu berücksichtigendes, Vermögen.

Zur Schenkung nicht geraten werden, so lange die Tochter Alg II bezieht.

Wären die Auswirkungen ggf. anders bei einer Schenkung an den
Enkelsohn?

Siehe oben.

Vorab schon vielen Dank für kompetente Antworten.
s.

Aber wie soll denn meine fiktive Tochter irgendwelche Werte
verbrauchen, die ihr so Gott will in den nächsten ca. 20
Jahren gar nicht zur Verfügung stehen würden, da sie durch
mein eingetragenes Wohn- und Nießbrauchrecht vor Verwertung
jedweder Art geschützt wären?

Sie könnte eine Hypothek auf den Grundbesitz aufnehmen und davon leben.

Hallo,

da sie durch
mein eingetragenes Wohn- und Nießbrauchrecht vor Verwertung
jedweder Art geschützt wären?

Es ist zwar selten, aber nicht unmöglich eine Wohnung mit den bestehenden Rechten zu verkaufen. In den Zwangsversteigerungen der Amtsgerichte finden sich immer wieder solche Fälle.

Cu Rene

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Hallo I.

Sie könnte eine Hypothek auf den Grundbesitz aufnehmen und
davon leben.

Sind wir schon so weit, daß der Staat seine Bürger zum Schuldenmachen zwingen kann?

Gruß s.

Hallo,
das würde ich auch bezweifeln.
Die Leistungen so lange unter Vorbehalt der Rückforderung zu bezahlen, bis das Vermögen verwertet ist (was bei Immobilien durchaus dauern kann, aber irgendwann würde wohl eine Zwangsversteigerung eingeleitet), ist aber denkbar.
Eine ehemalige ARGE-Mitarbeiterin, die ich zu einem ähnlichen Fall mal befragt habe, hätte in so einem Fall aber auch nicht weiter gewußt und das Vorgehen mindestens mit dem Amtsleiter abklären müssen (ging aber nicht, weil ja alles fiktiv war).

Cu Rene

Was wäre bei Übertragung auf den Enkelsohn(Säugling)?

das selbe, dann wird ihm dies als vermögen angerechnet. er hat aber geringere freibeträge. allerdings zunächst auch einen geringeren bedarf (regelsatz + halbe kdu). dann reicht das vermögen halt länger aus um davon zu leben.

das kind fällt dann aus der bg. kann dann aber wohngeld beantragen. die mutter bekommt dann, je nachdem wie hoch der überschuss seines einkommens zum bedarf des kindes ist, bekommt die mutter das kindergeld auf ihre leistungen angerechnet.

maximal also 184 € - 30 € versicherungspauschale und ggfls kfz-versicherung.