Angenommen X besitzt selbst genutztes Immobilieneigentum und fällt nach ALG1 in ALG2.
Inwieweit können Unterhaltskosten der Immobilie geltend gemacht werden, die über den Grundbedarf hinaus gehen, aber zwingend notwendig sind? Was wäre, wenn z.B. die Heizung so defekt wäre, das diese erneuert werden müsste?
Hallo.
Was wäre, wenn z. B. die Heizung so defekt wäre, das diese erneuert werden müsste?
Dann müsste er wie andere nichtvermögende Immobilienbesitzer, die kein ALG II bekommen, versuchen, einen Kredit zu bekommen, und ggf. Konsequenzen ziehen, wenn er keinen bekommt.
Für sowas ist die ARGE nicht zuständig. Wiese auch sollten ALG-II-Besitzer in diesem Punkt bessergestellt sein.
Gruß Conni
zwingend notwendig sind? Was wäre, wenn z.B. die Heizung so
defekt wäre, das diese erneuert werden müsste?
Dann könnte evtl. ein Darlehen beantragt werden.
Es könnte sich um einen unabweisbaren Bedarf handeln (§23 SGB II), evtl. auch um Heizkosten im Rahmen des § 22 SGB II.
Zumindest gibt es diverse Urteile zur Erneuerung der Heizung:
http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.ph…
http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.ph…
http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.ph…
Und irgendwo habe ich auch mal ein Dokument gesehen, was Hausbesitzer im Gegensatz zu Mietern so alles beantragen können und bezahlt bekommen. Das finde ich gerade aber nicht.
Vielleicht mal nach Instandhaltungskosten Eigenheim SGB " oder ähnlichem suchen.
TM
http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtspr…
17 Berücksichtigungsfähig sind hingegen tatsächliche Aufwendungen für eine Instandsetzung oder Instandhaltung, soweit diese nicht zu einer Verbesserung des Standards des selbstgenutzten Eigenheims führen und sie angemessen sind. Derartige tatsächlich getätigte Aufwendungen werden von den Klägern für den streitigen Zeitraum jedoch nicht geltend gemacht.
Hier kann nach weiteren Urteilen gesucht werden:
http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtspr…
TM