Immobilie verkaufen-spekulationssteuer?

Hallo,meine Frage ist…habe eine 1zimmerwohnung im September 2011 gekauft und ab diesem Zeitpunkt darin gewohnt bis zum 28.02.2015.ab 01.03.2015 habe ich die Wohnung vermietet bis heute.will diese Wohnung jetzt mit Gewinn verkaufen.fällt hierbei spekulationssteuer an?danke

Servus,

nein, eine solche Steuer gibt es in Deutschland nicht.

Falls der Gewinn immer noch einer ist, wenn man ihn gem. § 23 Abs 3 EStG berechnet, führt dies zu Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften. Ob darauf Einkommensteuer anfällt, hängt vom Gesamtbetrag der Einkünfte, abziehbaren Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen und noch ein paar Abzügen bei der Einkommensteuerveranlagung ab.

Schöne Grüße

MM

Servus,ich bin aber noch in der spekulationsfrist oder?weil ich ja verkaufe ohne 10 Jahresfrist einzuhalten und ich jetzt verkaufe ohne darin zu wohnen.finanzamt kassiert mit ab oder?danke!

Mein Wissen ist auf dem Stand von vor 3Jahren, da ich damals betroffen war. Damals wars aber sodass Du nur um eine Versteuerung des Gewinns gekommen bist, wenn Du die Wohnung ausschliesslich selber genutzt hast und bei der Anschaffung auch keine Förderung stattgefungen hat.
Ansonsten galten die 10 Jahre.

Du kannst aber auch vor dem Verkauf beim Finanzamt nachfragen. Die geben kostenlos Auskunft.

Servus,

Beratung in steuerlichen Angelegenheiten zählt mit guten Gründen nicht zu den Aufgaben des FA, und eine bindende Auskunft ist nur in Angelegenheiten der Lohnsteuer gebührenfrei.

Wenn Du keine aktuellen Kenntnisse des Einkommensteuerrechts hast - warum antwortest Du dann?

Schöne Grüße

MM

Servus,

nochmal zum Mitschreiben: ES GIBT IN DEUTSCHLAND KEINE „SPEKULATIONSSTEUER“!

Ob Einkommensteuer auf den Veräußerungsgewinn aus diesem privaten Veräußerungsgeschäft festgesetzt wird oder nicht, hängt wie gesagt von der Höhe der übrigen Einkünfte, von der Höhe der Sonderausgaben, von der Höhe der außergewöhnlichen Belastungen und noch ein paar anderer Abzüge ab, die weder Sonderausgaben noch außergewöhnliche Belastungen sind.

Wenn Du magst, kannst Du ja Deinen letzten ESt-Bescheid hernehmen und nachschauen, mit welchem Betrag dort das zu versteuernde Einkommen aufgeführt war. Dann sagst Du noch, ob sich wesentliche für die Besteuerung maßgebliche Verhältnisse seither geändert haben. Und dann sag ich Dir, ob und ungefähr wie viel ESt auf das private Veräußerungsgeschäft festgesetzt werden wird.

Schöne Grüße

MM

Hallo MM.
Was für ne Beratung?
Ich hab nur erzählt wie es bei mir damals war.
Mir war nicht klar, dass ich hier zu einer Beratung verpflichtet bin, danke für die Info.

Sollte ich Dich damit gelangweilt haben, tut mir das leid.

Servus,

Du bist zu keinerlei Beratung verpflichtet. Ich beziehe mich auf Deine Erzählung, das FA leiste Beratung in steuerlichen Angelegenheiten. Und nein, das ist keine Aufgabe des FA, und ja, das ist mit gutem Grund so, weil nämlich die Mitarbeiter der Finanzbehörden in ganz anderen Gebieten ausgebildet werden und kompetent sind oder sein sollten.

Was verbindliche Auskünfte des FA betrifft, liest Du bitte § 89 Abs 2 AO.

Schöne Grüße

MM

Interessant.
Glücklicherweise hab ich von dort immer meine Informationen bekommen.

Also als Tipp: Einfach mal versuchen.

Wie ich jetzt weiss müssen die nicht antworten, Danke M.M.

Meine Erfahrung: Sie machen es aber, man muss halt höflich bleiben, freundlich nachfragen und vielleicht nicht gerade zu den Stosszeiten anruhfen.

Servus,

alles, was Letterman zu der Frage wissen muss, steht bereits hier. Etwas anderes kann man ihm beim FA auch nicht sagen. Die von ihm vorgelegte Frage ist derartig banal, dass er die Antwort sogar bei gutefragenächstefrage.com bekommen könnte.

Insofern geht dein „Tipp“ ins Leere. Unabhängig davon, dass ich es als Steuerzahler sehr unangebracht finde, wenn man mit so einem Zeugs die Zeit von Landesbediensteten verplempert, für die ich eine Menge Geld bezahle.

Schöne Grüße

MM

1 Like

Ja. Aber nur zur Frage, welche Formulare verwendet werden müssen.

Das Finanzamt ist aus guten Gründen nicht befugt, fachliche Auskünfte zu erteilen. Es kann es nämlich nicht. Ebensowenig würde man die kassenärztliche Vereinigung zu Risiken einer Herzoperation fragen.

Aber zum Thema:

Also kein Ausnahmetatbestand. Der Veräußerungsgewinn unterliegt der Einkommensteuer (Eine Spekulation(s)steuer gibt es nicht.)

Da fehlen nicht nur „aktuelle“ Kenntnisse. Die Antwort auf deine Frage würde mich auch interessieren. Ich nehme aber Wetten entgegen und behaupte, dass keine Antwort kommt.

Wie man sieht, ist es hier aber auch nicht wirklich besser.

Damit bietest du mehr Dienstleistung für umme als jeder andere. Ich würde dafür die Rechenmaschine nicht anwerfen.

Vielen Dank für alles.

Vielleicht weil das hier eine Plattform ist die genau dazu da ist (Erfahrungsaustausch). Ich glaube die meisten User kommen genau deshalb hier her. Rechtsberatung von Spezialisten erwartet wohl kaum jemand hier, und wenn doch wird er ja auch schnell darüber informiert dass das gegen das Rechtsberatungsgesetz verstößen würde…

Das hast Du weiter oben ja schon richtig gestellt. Wenn man Wert auf eine fachlich korrekte Ausdrucksweise legt sollte man lieber unter seines Gleichen bleiben als sich hier mit den Laien herumzuschlagen. Scheinbar gibt es auch Fachmänner die sich dem umgangsprachlichen Begriffs „Spekulationsteuer“ bedienen (http://steuerschroeder.de/spekulationssteuer-immobilien.htm). Da muss der Laie nicht mehrfach drüber belehrt werden…