BMG für die GrESt ist das, was der Käufer für den Kauf des Grundstücks aufbringt. Ohne Akrobatik, Hochseil, Textaufgaben und doppelten Boden. Einfach so.
zum einem wäre es ja gar nicht so Falsch, letztlich hat „er“ ja wirklich
(rechnungen etc. vorausgesetzt) dies bezahlt.
Warum also sollte dies nicht seperat behandelt werden.
ein kaufpreis ist doch auch „nur“ eine sache der gestalltung.
Verkäufer: mein Kaufpreis = 450.000 PLUS XXXX für irgendwas
würde so ca. 4.500 EUR „Ersparnis“ bringen.
miau
Bei einem Immobilienerwerb bezahlen Sie die Grunderwerbsteuer nur einmal. Sie
wird nach Abschluss des notariellen Kaufvertrages über Haus, Grundstück oder Wohnung fällig. Erst nachdem Sie die Grunderwerbsteuer an das Finanzamt entrichtet haben, werden Sie im Grundbuch als Eigentümer eingetragen. Dazu erteilt das Finanzamt nach Zahlungseingang dem Grundbuchamt eine Unbedenklichkeitsbescheinigung. Üblicherweise kümmert sich ein Notar um diese Prozedur.
Haben die den Verdacht, das da Steuerhinterziehung geplant ist, wird es nix mit dem Kauf.
Nicht nur, im Steuerrecht gibt es den Gestaltungsmißbrauch , der sehr gerne und schnell gerade bei solchen Summen ins Spiel kommt.
Eine der wenigen legalen Möglichkeiten, bei dem Kauf einer bestehenden Immobilie
GrESt zu sparen, ist das man im Kaufvertrag alle Mobilen Bestandteile der immobilie herausrechnet.
Also zum B.
-Einbauküchen
-wertvolle Teppiche
-wertvolle Leuchten (Kronleuchter zum B.)
-Sauna
-Markisen
-Solar-Anlagen zur Stromerzeugung
Unter den genannten Voraussetzungen würde ich den Notar beauftragen, dass genauso in den Vertrag zu schreiben. 450.000 + 150.000 für Renovierungskosten, weil das dann ja nur 600.000 sind. Wird aber wohl vom FA als Gesamtkaufpreis zur Berrechnung der Grunderwerbsteuer herangezogen werden.
Noch dazu ist die Eintragung des Eigentümers eine grundbuchrechtliche Angelegenheit, die nicht zwingend etwas über die steuerrechtliche Zuordnung eines Eigentümers aussagen muss.
Wenn ich beispielsweise eine Grundstücks-GbR auflöse, indem ich sie anwachsen lasse, muss ich damit nicht zum Notar gehen und das grundbuch wird nicht zwingend berichtigt. Trotzdem ist der übriggebliebene Gesellschafter nun alleiniger EIgentümer des Grundstücks.
Man muss auch nicht die §§ 94 ff BGB studieren, um zu erkennen, dass ein Teppich nunmal kein Stückchen Grundstück ist, die Renovierungsarbeiten hingen schon.
Mal abgesehen von dem Rechenfehler in der Sachverhaltsdarstellung: Der Notar kann hineinschreiben, was er will, daran ist das Finanzamt nicht gebunden. Es wird sich daran orientieren, was tatsächlich als Gegenleistung zu werten ist.
Und als Hinweis: Sofern es kein Rechenfehler war und das 700.000 Euro werte Haus für 600.000 Euro verkauft wird, haben wir hier entweder eine Schenkung von 100.000 oder - falls tatsächlich doch 700.000 gezahlt werden, eine Steuerhinterziehung.
Und man darf getrost bezweifeln, dass ein Notar sich zur Beihilfe hinreißen lässt. Soviel Honorar kann er gar nicht verdienen, dass es das wert ist.
Höherer Grunderwerbssteuerbescheid und solange der nicht bezahlt ist, gibt es auch keine Unbedenklichkeitsbescheinigung und solange wird man als Eigentümer eben nicht eingetragen.
Wenn ich beispielsweise eine Grundstücks-GbR auflöse, indem ich sie anwachsen lasse, muss ich damit nicht zum Notar gehen und das grundbuch wird nicht zwingend berichtigt. Trotzdem ist der übriggebliebene Gesellschafter nun alleiniger EIgentümer des Grundstücks.