Immobilien mit lebenslanges Wohnrecht

Guten Tag liebe Damen und Herren,

jemand mit lebenslanges Wohnrecht trägt nach dem Gesetz die gewöhnlichen
Erhaltungs-, Reparatur- und privaten Kosten sowie die laufenden
öffentlichen Kosten (Wasser, Müll, Licht, Heizung, Strom etc.).

Was aber, wenn der lebenslange Wohnrechtinhaber nicht zahlen kann
oder will und die Sozialhilfe oder das Pflegeheim etc. das
Wohnrecht ausbezahlt haben möchten?

Ist der Eigentümer dagegen hilflos?
Und welche Gefahren lauern da noch?

Danke

Hallo,
das ist hier eine komplizierte Angelegenheit, zumal auch das SGB hier mitspielt.
Wenn die Pflegeperson die Pflegekosten/Heimkosten durch eigene Leistungen nicht mehr erbringen kann, springt der Staat ein, macht aber für die Pflegeperson dann alle Ansprüche bei Dritten geltend, auch oftmals gegen den Willen de Pflegeperson.
Hier wäre ein Fachanwalt, der bereits einige Erfahrungen mit SGB hat, dringend erforderlich.
lG

Die Fragestellung ist nicht klar erkennbar.

Ein lebenlanges Wohnrecht bzw. Nießbrauchrecht ist bei einer Immobilie im Grundbuch eingetragen.
Die Verpflichtung dürfte enden, wenn die Person aus dem Gebäude auszieht.

Beste Grüße!

Guten Tag liebe Damen und Herren,

Hallo,
das Nießbrauch endet nicht durch Auszug der Person, sondern erlischt durch den Tod; § 1061 BGB Tod des Nießbrauchers

Sonnigen Tag noch.

Hallo,

das Nießbrauch …

Nießbrauch ist etwas ganz anderes als ein Wohnrecht.
Gruß
loderunner (ianal)

Ein lebenlanges Wohnrecht bzw. Nießbrauchrecht ist bei einer
Immobilie im Grundbuch eingetragen.

Ein Wohnrecht und ein Nießbrauch sind 2 Paar Schuhe!

Die Verpflichtung dürfte enden, wenn die Person aus dem
Gebäude auszieht.

Nein. Ist die Dienstbarkeit weder befristet noch bedingt erlischt sie mit dem Tode des Berechtigten. Alles andere ist Gestaltungssache. Selbst nach dem Tode ist die Löschung im Grundbuch nicht sofort möglich das die Rechte Rückstandsfähig sind. Nur mit Vorlöschunkgsklausel ist dies bei Nachweis des Todes möglich, § 23, 24 GBO.

Auch das Sozialamt kann auf die Rechte aus einem Wohnrecht nicht so einfach zugreifen. Das Wohnrecht ist weder abtretbar noch pfändbar. Pfändbar ist lediglich der Ausübungsanspruch soweit in der Bestellung die Überlassung an Dritte gestattet wurde.

ml.

Beste Grüße!

Sehr geehrte Kommentatoren,

vielen Dank für die vielen Antworten.
Aber die eine Frage bleibt, was denn ein Eigentümer im Falle machen kann, wenn der lebenslange Wohnrechtinhaber nicht seine Verbrauchskosten zahlt.
Muss der Eigentümer die dann bis zum Tode selbst bezahlen, oder kann er den Wohnrechtinhaber dann die Wohnung kündigen?

Vielen Dank