Immobilien verwaltung

Liebe/r Spezialist,

ich wohne in einem mehrstöckigen haus, wo ich meine eigene wohnung besitze. da in der hausverwaltung dinge geschehen - zb. hat sie einen stapel rechnungen von 2009 gebracht die über 10.000 € liegen!- habe ich von dieser die adressen und telefonnummern von den anderen mitbesitzer verlangt, damit ich mich mit ihnen in verbindung setze und über unser problem spreche.
die hausverwaltung verweigert mir die daten und begründet dies mit dem „datenschutz“.
ich möchte wissen, ob dies wahr ist, ob mir die hausverwaltung die adressen meiner mitbesitzer enthalten darf. und wenn nicht, bräuchte ich natürlich den § und die gesetzgebung.
dann herzlichen dank und alles gute.
maria

Selbstverständlich haben Sie als Wohnungseigentümer gegenüber dem Wohnungseigentumsverwalter einen Anspruch auf Auskunftserteilung über Namen und Anschriften aller Wohnungseigentümer. Die Auskunftsverpflichtung des Verwalters ergibt sich aus dem Gesetz (§§ 675, 666 BGB) und im Übrigen aus dem Verwaltervertrag. Das Recht des einzelnen Wohnungseigentümers, über den Bestand der Wohnungseigentümergemeinschaft informiert zu werden, folgt aus seiner Zugehörigkeit zur Gemeinschaft, die zur Folge hat, dass er gemeinsam mit den übrigen Mitgliedern der Gemeinschaft mit der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums betraut ist (§ 20 Abs. 1 WEG) und daher wissen darf und muss, wie sich die Gemeinschaft im Einzelnen zusammensetzt. Hier geht es also keinesfalls um die Schutzwürdigkeit von Eigentümerdaten durch den Verwalter gegenüber berechtigten Miteigentümern, sondern höchstens noch um die Frage: „Wie schützt man die Gemeinschaft der Eigentümer künftig vor einem solchen Verwalter?!?“ Schnell weg mit ihm! - Zur Not durch ein gerichtliches Enthebungsverfahren mit dem Ziel der Abberufung aus wichtigem Grunde, wenn er denn nicht freiwillig verschwindet!

Hallo Maria,
für diese Frage braucht man keine Gesetze und Paragraphen. Die einfache Formel ist, schreibe der Hausverwaltung mit eingeschriebenem Brief, dass Du die Adressen gegen Zahlung der Kopierkosten haben möchtest, bis wann und wie. Dies muss die Hausverwaltung erledigen. Die Verwaltung ist die Verwaltung und Du bist Eigentümer, dies ist der Unterschied, Datenschutz ist Unsinn. Macht sie dies nicht, gehe zum Anwalt. Eine einstweilige Verfügung und schon sind die Adressen da. Der weitere Weg, gehe zum Grundbuchamt der Gemeinde, lege Deinen Eintrag vor und schon hat man gegen Kopierkosten die letzten Adressen der Eigentümer. Also nicht viel schreiben oder ärgern, manche Verwaltungen sind nicht fähig für die Arbeit, also muss man grob werden. Wenn es Geld kostet sind mache schon schnell geworden.
Gruß tummle

Hallo Herr Lo Tufo,

Es gibt meines Wissens keine rechtliche Grundlage, die Adressen der Miteigentümer bekannt zu geben oder sie nicht bekannt zu geben. Datenschutz ist sicherlich ein Kriterium. Weit wichtiger ist es aber, dass eigentlich die Hausverwaltung die Dinge zu regeln hat und nicht jeder Eigentümer allein und auf seine Art und Weise. Wenn die Verwaltung die Adressen nicht herausgiebt, hat sie in der Regel auch berechtigtes Interesse daran und wird es ohne richterlichen Beschluss auch nicht tun. Ich empfehle eher, den normalen Weg zu gehen. Es ist ja einmal im Jahr eine Eigentümerversammlung abzuhalten und darin kann jeder seine Meinung äußern, Anträge stellen und im schlimmsten Falle kann ja auch die Hausverwaltung abgewählt werden. Ich rate hier einfach die Dinge genauestens zu beobachten und sich nicht ein x für ein u vormachen zu lassen. Ich bin auch kein Freund vom Adressen verteilen, denn dann hat man es nicht mehr im Griff, was da alles damit geschieht, denn es könnten ja die unmöglichsten und falschesten „Informationen“ verteilt werden, was nicht im Sinne des Erfinders des WEG-Rechtes ist. Also nochmal: Lieber den geraden Weg gehen, denn der setzt sich in der Regel auch durch und die anderen Eigentümer erkennen auch sehr schnell, wenn etwas nicht richtig läuft.

In diesem Sinne
Viele Grüße
Hubert

ich möchte wissen, ob dies wahr ist, ob mir die hausverwaltung
die adressen meiner mitbesitzer enthalten darf. und wenn
nicht, bräuchte ich natürlich den § und die gesetzgebung.
dann herzlichen dank und alles gute.
maria

Hallo Maria,

klare Antwort: Nein. Eigentümer haben einen Rechtsanspruch auf Mitteilung der Namen und Adressen aller Miteigentümer. Der Anspruch ist nicht im Wohnungseigentumsgesetz normiert, ergibt sich aber aus der obergerichtlichen Rechtsprechung (BayObLGZ 1984, 113; OLG Frankfurt OLGZ 1984, 258; AG Hamburg DWE 1985, 62; und weitere).
Gruß Frank
Nur der guten Ordnung halber: Dies ist keine Rechtsberatung sondern stellt lediglich meine persönliche Meinung in dieser Sache dar.

Hallo Hilfesuchender,

die Hausverwaltung muss die Daten herausgeben. Wie Begründet diese denn Rechnungen von 2009. War im Jahre 2010 keine Eigentümerversammlung und wurde über diese Kosten denn nicht abgestimmt?
Man sollte in diesem Fall einen Rechtsanwalt zu Rate ziehen. Eine Hausverwaltung haftet für ihr Tun.

Hallo Maria,
erstmal möchte ich klarstellen, dass ich kein „Spezialist“ bin. Bin ein ganz normaler User, der sich ab und an mal hier Tipps holt und gerne dazu lernt beim recherchieren (habe aber auch beruflich mit Hausverwaltungen zu tun). Aber, wie hier im Forum auch verwiesen wird, ersetzt meine Antwort keine Rechtsberatung o.ä. sie fundiert lediglich auf meiner eigenen Erfahrung und Recherche.
Zu Ihrer Frage habe ich folgendes Urteil gefunden:
Das OLG Saarbrücken hat mit Beschluss v. 29.8.2006, 5 W 72/06-26, ZMR 2007, 141 entschieden, dass der Verwalter gegenüber allen Wohnungseigentümern verpflichtet ist, eine aktuelle und vollständige Liste mit Namen und Anschriften sämtlicher Eigentümer herauszugeben. Der Anspruch ergibt sich aus den allgemeinen Auskunftspflichten des Verwalters nach §§ 259, 260, 666, 675 BGB und nicht mehr aus dem Verwaltervertrag, da Anspruchsinhaber der Verband ist.

Der Verwalter ist nach der genannten Entscheidung darüber hinaus verpflichtet, grundbuchrelevante Daten zu ermitteln, da er zwecks ordnungsgemäßer Wahrnehmung der ihm aus dem Verwaltervertrag obliegenden Pflichten sich regelmäßig über die Eigentumsverhältnisse zu informieren und sich die für eine Auskunft erforderlichen Informationen zu verschaffen hat.

Diesem Anspruch stehen auch keine datenschutzgesetzlichen Bestimmungen entgegen. Denn schutzwürdige Belange anderer Wohnungseigentümer werden durch die Bekantgabe ihrer Namen und Anschriften an die übrigen Miteigentümer nicht beeinträchtigt.

Deshalb besitzen die Wohnungseigentümer auch keinen Anspruch auf Anonymität (vgl. bereits OLG Frankfurt v. 16.2.1984, 20 W 866/83). Auch das BayObLG (v. 8.6.1984, BReg 2 Z 7/84) hat seinerzeit schon bestätigt, dass der Eigentümer vom Verwalter eine Namensliste der Miteigentümer fordern könne, jedenfalls vor einer Eigentümerversammlung. Eine Beeinträchtigung des Rechts auf „informationelle Selbstbestimmung“ liege nicht vor; dieses Recht werde zwar nicht schrankenlos gewährt, wie dies einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG v. 15.12.1983, 1 BvR 209/83, 1 BvR 269/83 u. a., NJW 1984, 419/422) zu § 24 BDSG entnommen werden könne. Der einzelne Miteigentümer könne also nicht jedes Mal eine Liste verlangen, wenn die alte Liste noch aktuell sei; hier könnte dann ein Missbrauch vorliegen.

Nach der zitierten Entscheidung des OLG Saarbrücken kann ein Verwalter bei berechtigt gestellter Forderung auf Übersendung einer vollständigen und aktuellen Namens- und Anschriftenliste deshalb auch nicht auf eine Grundbucheinsicht verweisen (hier wird man wahrscheinlich auch nur die Namen sehen).

Kopie- und evtl. Portokosten kann der Verwalter hier verlangen bzw. die Übersendung vom Eingang seiner Auslagen (Vorkasse) abhängig machen.

Falls der Verwalter sich weigert, hat man auf jeden Fall das Recht auf Einsichtnahme der Unterlagen. Soweit ich informiert bin darf man sich Abschriften fertigen, wenn nötig fotografieren.

Hoffe das hilft Ihnen weiter!?

Viel Glück!

LG
relcham

Ja, Ja, Ja, - Jeder MitEigentümer hat das Recht die Liste von HV zu verlangen und zu bekommen:

  1. Hatte ich auch als Eigentümer verlangt
  2. steht auch hier: http://www.wohnungsbesitzer.de/index2.php?option=com…
  3. http://www.frag-einen-anwalt.de/Herausgabe-einer-Eig…
  4. sonst einfach googeln!!

Guten Tag,

Ihre Frage ist immer wiederkehrend und auch das von Ihnen geschilderte Problem oeren wir immer wieder.
Es ist richtig, wie die Hausverwaltung reagiert und die Daten der Eigentuemer schuetzt.

Ihnen bleibt nur die Moeglichkeit, den Mangel in die Tagesordnung bei der naechsten Eigentuemerversammlung aufzunehmen.

Viele Gruesse Uwe

Hallo Maria,

im Prinzip brauchen Sie die Adressen überhaupt nicht. In jeder Eigentümergemeinschaft finden ja jedes Jahr Eigentümerversammlungen statt. Zumindest eine findet statt, nachdem die Betriebskostenabrechnung erstellt worden ist. Aus Ihrer Gemeinschaft müßte es ja auch einen Rechnungsprüfer geben, der die angefallenen Rechnungen prüft und auf dieser Versammlung der Verwaltung die Entlastung erteilt.

Ich würde daher einfach bei der Verwaltung nachfragen, welcher der Eigentümer im Verwaltungsbeirat und/oder Rechnungsprüfer ist, bzw. müßten Sie das auch wissen, da er ja von den Eigentümern gewählt wird. Ansonsten einfach mal die Verwaltung ansprechen, wann die nächste Versammlung ist und die Rechnungen bzw. die Rechnungsprüfung auf die Tagesordnung setzen lassen.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen etwas helfen.

Liebe Grüße
Stephanie

Hallo Maria,

nach deiner Schilderung nehme ich an, dass du Miteigentümer in einer Eigentümergemeinschaft bist.

Der Verband der Wohnungseigentümer ist Eigentümer der Verwaltungsunterlagen wie Pläne, Rechnungen etc. Der Verwalter verwahrt diesen Besitz treuhänderisch.

Jeder Eigentümer hat ein Einsichtsrecht in diese Unterlagen, also auch in die Buchhaltung mit allen Rechnungen und Belegen.

Dein Verwalter muss dir eine Liste mit den aktuellen Eigentümern aushändigen.
Hierzu gibt es mehrere Urteile, u. a. OLG Saarbrücken Beschluss v. 29.8.2006, 5 W 72/06-26, ZMR 2007, 141.
Dieses erkennt den Anspruch aus den allgemeinen Auskunftspflichten des Verwalters nach §§ 259, 260, 666, 675 BGB.
Das Gericht weist auch Datenschutzrechte ab, da die Angabe von Namen und Anschriften innerhalb einer Eigentümergemeinschaft nicht schutzwürdig sind.

Weitere: OLG Frankfurt v. 16.2.1984, 20 W 866/83), BayObLG (v. 8.6.1984, BReg 2 Z 7/84).

Um schnell an die Daten zu kommen, solltest du den Verwalter nochmals schriftlich mit Fristsetzung und Hinweis auf ein fehlendes Schutzbedürfnis der Miteigentümer auffordern, die Liste herauszugeben.

Nach Ablauf der Frist kannst du bedenkenlos einen Rechtsanwalt einschalten (empfehle einen Fachanwalt für WEG-Recht).

Erst kürzlich hat ein Bekannter gegen den Verwalter seiner Gemeinschaft vor dem Amtsgericht erfolgreich auf Herausgabe der Eigentümerliste geklagt.

Grüße
MagicMa

P.S.: Der Verwalter kann Kopie- und Portokosten verlangen, auch Vorauskasse (üblich sind 0,25 € pro Seite, anerkannt werden auch 0,50 €).

Hallo Maria,

mit der Herausgabe entsprechender Listen tun sich manche Hausverwalter schwer. Ob sie sich auf Datenschutz berufen können weiß ich nicht.
Stell dir vor, du willst nicht, dass dein Anschrift bekannt wird und verbietes dem Verwalter die Herausgabe der Info. Da wärest du sauer, wenn er es doch täte.

Du hast jedoch das Recht, innerhalb der Geschäftszeiten, in den Geschäftsräumen des Verwalters sämtliche Akten der WEG einzusehen. Auch bereits abgeschlossene Abrechnungen kannst du einsehen.
Selbst die Abrechnungen der einzelnen anderen Eigentümer kannst du einsehen.

Nimmst du dieses Recht war, kann dich keiner hindern dort die Anschriften der Miteigentümer abzuschreiben.

Mache einen Termin aus, nimm eine Thermoskanne und einen Picknickkorb mit und mache es dir beim Verwalter bequem. Spätestens am dritten Tag gibt er dir bereitwillig alles als Kopie. :wink:
Für die Kopien kann er jedoch Kostenersatz verlangen.

Verweigert der Verwalter die Einsichtsnahme, ist dies ein „wichtiger Grund“ der zur Abberufung des Verwalters berechtigt. siehe BayObLG, 9.8.1990, 1 b Z 25/89
Ggf. kann man auch zum Grundbuchamt gehen. Dort sind alle Eigentümer verzeichnet. Allerdings sind die Anschriften nicht auf dem neuesten Stand. Kopien bekommt man beim Grundbuchamt nicht, die bekommt nur ein Notar.

Oder du gehst durchs Haus und fragst an jeder Tür ob Eigentümer oder Mieter und bekommst so die Anschriften.

KAuf dir das Buch „Der Wohnungseigentümer“ von Volker Bielefeld. Prüfe mal dringend ob eure Rücklagen noch auf dem Konto sind.

Bei uns am Ort hat sich wieder ein Verwalter an den Rücklagen vergriffen. Schaden weit über 1. Mio

MfG
uwe

Hallo Maria,
Vielen Dank zunächst für Ihre Anfrage an einen Sachverständigen. Unter Berücksichtigung Ihrer Angaben beantworte ich die von Ihnen gestellten Fragen sehr gerne zusammenfassend wie folgt:

  1. Die Hausverwaltung ist verpflichtet, eine Eigentümerliste einem anderen Eigentümer zur Verfügung zu stellen. Es handelt sich um eine „Gemeinschaft von Wohnungseigentümern“ wo jeder gegen jeden einen Rechtsanspruch hat. Auf Datenschutz kann sich der Verwalter hier nicht berufen.
  2. Notfalls muss eine Klage auf Auskunft gegen den Verwalter geführt werden.
  3. Man kann auf die Daten beim Grundbuchamt erfragen, obwohl man dort i.d.R. nur Auskunft über die anderen Eigentümer-Namen erhält, weil das Grundbuchamt keine aktuellen Adressen der Eigentümer hat, wogegen der Verwalter im Besitz dieser Daten ist.
  4. Das OLG Saarbrücken hat schon 2007 geurteitl, dass der Verwalter die Eigentümerliste auf Anfrage vorlegen muss, OLG Saarbrücken ZMR 2007/141.
  5. Letztendlich kann jeder Eigentümer in die Unterlagen der Verwaltung Einsicht nehmen, dieses Recht muss ihm gewährt werden. Die Rechtsprechung hat hier zugunsten der Wohnungseigentümer herausgearbeitet, dass der Verwalter auf Anfrage jedem Wohnungseigentümer eine Adressenliste zur Verfügung stellen muss.
    Datenschutzgründe stehen dem nicht entgegen. Indessen verweigern manche Verwalter die Herausgabe der Eigentümerliste, weil sie selber die größte Mitschuld am Verwaltungsfehlern haben und mit Angst erfüllt sind vor Klageverfahren und Schadenersatzansprüchen.

Ein Verwalter, der die Eigentümerliste nicht herausgibt ist meiner Meinung nicht länger tragbar und sollte abgewählt werden.

Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen:
Die von mir erteilte sachverständige Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann. So kann nämlich durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eine völlig andere sachverständige Beurteilung die Folge sein. Es handelt sich nicht um eine rechtliche Auskunft i.S.d. Rechtsberatunsgesetzes.

Hartmut Eger, Dipl.Verwaltungswirt
Freier Sachverständiger in der Wohnungswirtschaft

Liebe Marie,
gibt es keine Eigentümerversammlungen 1 mal im Jahr?
Sie haben das Recht die Unterlagen nach Absprache einzusehen.
Mfg

Hallo Pasquale Lo Tufo,
du hast ein Recht auf die Adressen der Miteigentümer. Siehe hierzu die ausführliche Begründung im Internet unter:
http://www.recht1.de/forum/liste-miteigentuemer-975…
Beste Grüße
Kocki

Hallo,

wenn Sie Miteigentümer der Eigentümergemeinschaft sind, haben Sie ein recht auf Herausgabe der Eigentümerliste. U.a., weil Sie für Hausgeldrückstände anderer Eigentümer mit haften. Und da wollen Sie natürlich wissen, mit wem Sie es denn hier überhaupt zu tun haben. Datenschutz greift hier nicht!
Es gibt dazu verschiedene Urteile, googeln Sie bitte mal.

Viele Grüße
Stefan_1962

Hallo

Auf diese Frage kann ich nicht antworten. Habe nur eine Hausverwaltung mit 26 Eigentumswohnungen in der Schweiz zu betreuen. So ist das mir oder uns noch nie passiert.
Hoffentlich finden Sie noch genügend andere Ratschläge.

Herzlichen Gruss

Hanspeter.

Hallo Maria,
spät, aber vielleicht doch noch nutzbar?

Eindeutig:

  1. Du hast ein Anrecht auf die ET-Liste. Kein Zweifel.
  2. Diese Probleme mit unfähigen, uninformierten HV (HV ist kein geschützer Beruf,jeder-aber auch jeder- kann mal schnell HV werden) kennen wir zur Genüge. Viele unserer Gäste bei den Seminaren berichten davon.
  3. Wenn noch weitere Probleme bestehen…Mehrheit organisieren, Beschluss fassen (einfache Mehrheit), HV abwählen. Achtung:rechtzeitig vorher nach Neuem umsehen. Die Akademie bietet hierzu viele preiswerte Infohefte an.
  4. Die vorherigen Beiträge sind fundiert und korrekt.

Auch dieses ist kein rechtlicher Rat sondern nur die Quintessenz aus jahrelanger Leitung der Akademie der Wohnungseigentümer.

mfg Manfred