Hallo Maria,
erstmal möchte ich klarstellen, dass ich kein „Spezialist“ bin. Bin ein ganz normaler User, der sich ab und an mal hier Tipps holt und gerne dazu lernt beim recherchieren (habe aber auch beruflich mit Hausverwaltungen zu tun). Aber, wie hier im Forum auch verwiesen wird, ersetzt meine Antwort keine Rechtsberatung o.ä. sie fundiert lediglich auf meiner eigenen Erfahrung und Recherche.
Zu Ihrer Frage habe ich folgendes Urteil gefunden:
Das OLG Saarbrücken hat mit Beschluss v. 29.8.2006, 5 W 72/06-26, ZMR 2007, 141 entschieden, dass der Verwalter gegenüber allen Wohnungseigentümern verpflichtet ist, eine aktuelle und vollständige Liste mit Namen und Anschriften sämtlicher Eigentümer herauszugeben. Der Anspruch ergibt sich aus den allgemeinen Auskunftspflichten des Verwalters nach §§ 259, 260, 666, 675 BGB und nicht mehr aus dem Verwaltervertrag, da Anspruchsinhaber der Verband ist.
Der Verwalter ist nach der genannten Entscheidung darüber hinaus verpflichtet, grundbuchrelevante Daten zu ermitteln, da er zwecks ordnungsgemäßer Wahrnehmung der ihm aus dem Verwaltervertrag obliegenden Pflichten sich regelmäßig über die Eigentumsverhältnisse zu informieren und sich die für eine Auskunft erforderlichen Informationen zu verschaffen hat.
Diesem Anspruch stehen auch keine datenschutzgesetzlichen Bestimmungen entgegen. Denn schutzwürdige Belange anderer Wohnungseigentümer werden durch die Bekantgabe ihrer Namen und Anschriften an die übrigen Miteigentümer nicht beeinträchtigt.
Deshalb besitzen die Wohnungseigentümer auch keinen Anspruch auf Anonymität (vgl. bereits OLG Frankfurt v. 16.2.1984, 20 W 866/83). Auch das BayObLG (v. 8.6.1984, BReg 2 Z 7/84) hat seinerzeit schon bestätigt, dass der Eigentümer vom Verwalter eine Namensliste der Miteigentümer fordern könne, jedenfalls vor einer Eigentümerversammlung. Eine Beeinträchtigung des Rechts auf „informationelle Selbstbestimmung“ liege nicht vor; dieses Recht werde zwar nicht schrankenlos gewährt, wie dies einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG v. 15.12.1983, 1 BvR 209/83, 1 BvR 269/83 u. a., NJW 1984, 419/422) zu § 24 BDSG entnommen werden könne. Der einzelne Miteigentümer könne also nicht jedes Mal eine Liste verlangen, wenn die alte Liste noch aktuell sei; hier könnte dann ein Missbrauch vorliegen.
Nach der zitierten Entscheidung des OLG Saarbrücken kann ein Verwalter bei berechtigt gestellter Forderung auf Übersendung einer vollständigen und aktuellen Namens- und Anschriftenliste deshalb auch nicht auf eine Grundbucheinsicht verweisen (hier wird man wahrscheinlich auch nur die Namen sehen).
Kopie- und evtl. Portokosten kann der Verwalter hier verlangen bzw. die Übersendung vom Eingang seiner Auslagen (Vorkasse) abhängig machen.
Falls der Verwalter sich weigert, hat man auf jeden Fall das Recht auf Einsichtnahme der Unterlagen. Soweit ich informiert bin darf man sich Abschriften fertigen, wenn nötig fotografieren.
Hoffe das hilft Ihnen weiter!?
Viel Glück!
LG
relcham