Hallo,
folgender Sachverhalt.
Käufer erwirbt ETW 1999 vom Bauträger gekauft
Notarvertrag festgelegt, dass verkäufer kaufnebenkosten bezahlt also auch Grundschuld.
Wird aber nicht ungeschrieben, weil Grundschuld nicht bezahlt wurde.
Käufer steht mit Auflassungsvormerkung im Grundbuch seit 1999.
Verkäufer bezahlt aber nicht und geht 2001 pleite.
Käufer hat über Bank finanziert und ging 2003 in insolvenz.Immobilie wurde von Beginn der Inso an freigegeben.
Finanzierende Bank verkauft Darlehenspaket innerhalb der Inso an einen Investeor darunter auch das Darlehen des Käufers.
Investorlässt sich die eingertagene Grundschuld überschreiben.
Investor hat versucht die Immobilie zu verwerten und sich an den Käufer (mit der Auflassung) gewender.Dieser hat auf den im grundbuch immer noch eingetragenen Verkäufer (Bauträger) verwiesen. Der aber pleite ist und die FA aufgelöst wurde.
Investor versucht nun ZV über den Bauträger,weil es über den Käufer wohl nicht funktioniert hat.
Immobilie wird über Hausverwaltung verwaltet und der Käufer erhält die Miete,zahlt die Hausgelder und die Grundsteuer seit beginn an
Frage:
Kann der Investor (steht mit grundschuld im Grundbuch)
die Immobilie überhaupt zwangsversteigern lassen ?
Der bauträger existiert nicht mehr .Gegen wen soll den die ZV laufen ?
Gericht hat jetzt Kaüfer angeschrieben und will nach §74a Abs.5 ZVG den verkehrswert festsetzen
Was macht jetzt der Käufer mit der Auflassung. Der steht damit ja immer noch im Grundbuch.
Kann der Investor unter diesen Umstönden überhaupt die ZV durchführen?
Sollte das irgendjemand verstanden haben, kann er mir das bitte erklären.
vnA
Ein gewisses Maß an Sachverstand gehört schon dazu sonst könnte das ja jeder -)))
Ich nehme einfach mal 2 Zeilen:
Notarvertrag festgelegt, dass verkäufer kaufnebenkosten bezahlt also auch Grundschuld.
Wird aber nicht ungeschrieben, weil Grundschuld nicht bezahlt wurde.
Verstehe ich jetzt so: Verkäufer zahlt sämtliche Kaufnebenkosten: Notar, Gebühr Grundbuchamt, Ok
Grunderwerbsteuer, schon ungewöhnlich
Grundschuld ? Was? Die Notar- und Gerichtsgebühr? Grundschuld ist nichts was man bezahlen kann.
Was wird dann weiter ‚nicht ungeschrieben‘? Ich lese es als umgeschrieben, ok. Aber was bitte von wo nach wo? Von einem großen Grundstück nach Teilung auf verschiedene kleine?
Und dann kommt wieder diese ominöse ‚Grundschuld‘ Welche, von wem, für wen?
http://de.wikipedia.org/wiki/Grundschuld vielleicht hilft dir der Link deine Frage etwas zu präzisieren.
Dazu noch ein Sammelsurium eigener Abkürzungen, die sonst keiner kennt und ein gewisses Maß an orthographischer Ungenauigkeiten. Du machst es uns nicht wirklich einfach.
Aber du sagtest es ja schon:
Ein gewisses Maß an Sachverstand gehört schon dazu sonst könnte das ja jeder -)))
vnA
Ok,
im kaufvertrag wurdee festgelegt, dass der verkäufer ALLE kaufpreisnebenkosten bezahlt auch die grunderwerbsteuer.
Der Käufer wurde mit Auflassungsvormerkung im Grundbuch eingetragen,weil aber der verkaüfer die Nebenkosten nicht bezahlt hat, wurde das grundbuch nicht auf den Kaüfer mit der Auflassungsvormerkung umgeschrieben.
Im grundbuch stehr also immr noch der Verkaufer als eigentümer und der käufer immer noch mit der Auflassungsvormerkung und das seit 1999.
Ich weiß. dass es so eine konstellation eigentlich nicht geben dürfte , ist aber so.
Die Frage ist, ob der Investor …also der der das Darlehen des Käufers von der bank gekauft hat…also die grundschuld überschrieben bekommen hat jetzt eine Zvangsvollstreckung überhaupt durchführen lassen kann.
Da das Gericht das Zwangsversteigerungsverfahren bereits eingeleitet hat, erübrigt sich eine Antwort. Hier hilft nur eine juristisch ausgebildete Person, die beauftragt werden müsste.
vnA