Guten Tag Herr Michael Seysen,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Ihre Frage:
Welche Methode der Immobilienbewertung wird im familiengerichtlichen Verfahren üblicherweise verwandt bei einem Einfamilienhaus, in dem die Ehefrau nach der Trennung mit dem Kind wohnen bleibt und weiterhin ihre freiberufliche Praxis betreibt?
Antwort: Als Methode kommen die unter nachfolgend 1.-3. genannten Verfahren in Anwendung. Es ist bei der Bewertung unerheblich, wer in dem Haus verbleibt und wer künftig dort welcher Tätigkeit nachgeht. Es geht bei Scheidungen immer nur um die Wertfrage des Hauses. Derjeige, der in dem Haus verbleibt, muss den Partner „Auszahlen“.
Ihre Frage:
Ist es gesetzlich geregelt, welche Methode Sachwert-Ertragswert-, Verkehrswert-, gemischte Methode, noch weitere?) anzuwenden ist, oder legt der Sachverstän-dige das selbst fest?
Antwort: Die Immobilienbewertung wird gesetzlich in der ImmowertV und in der neuen Sachwertrichtlinie geregelt. Diese Regelungen gelten in allen Bundes-ländern gleichermaßen.Jeder Gutachter hat nach den darin getroffenen Festlegungen des Gesetzgebers zu arbeiten.
Es ist unerheblich für welchen Zweck die Bewertung der Immobilie durchgeführt wird. Sie kann für die Ermitt-lung des Verkaufspreises, für Ehescheidungen, für Erbstreitigkeiten für Versicherungsfälle oder andere Zwecke durchgeführt werden.
Das Gutachten zur Bewertung Ihrer Immobilie muss immer drei Verfahren enthalten.
- Das Sachwertverfahren (SWV)
- Das Ertragswertverfahren (EWV) und
- Das Vergleichswertverfahren (VWV).
Nur in Ausnahmefällen darf das VWV weggelassen werden, wenn nicht genügend Vergleichswerte in Ihrer Region zur Verfügung stehen. Der Sachverständige hat also keine freie Auswahl hinsichtlich der anzuwendenden Verfahren.
Ihre Frage: Wird die anzuwendende ggf. durch die Fragestellung des Richters vorgegeben?
Antwort: Nein, den Richter interessiert das nicht. Er will nur ein den o.a. Richtlinien entsprechendes Gu-achten mit einer verbindlichen Wertangabe für das Haus haben. Mehr nicht.
Aber Achtung: Der Wertausgleich der Partner für das Haus enthält bei Ehescheidungen ein paar besondere Regelungen, die der Sachverständige kennen muss. Z.B. wie war der Finanzierungsnteil der Partner, hat der Mann viel Eigenleistungen bei der Errichtung des Hauses erbracht u.s.w. Diese Dinge müssen im Gutachten besonders berücksichtigt werden.
Hinweis: Mehr Informationen können Sie auf meiner Internetseite - www.lausitzer-immobilien.de unter „Gutachten“ einsehen. Wenn Sie Fragen haben rufen Sie mich an oder schicken Sie eine Mail.
mit freundlichen Grüßen
Dieter Arnold
Sahverswtändiger für Immobilienbewertung,
Bauschäden und Schimmelpilzschäden