Hallo liebe Wissenden,
eine Immobilie bewertet ein Immobiliensachverständiger mit einem Wert von 200000,-€ .
Ein Immobilienmakler bewertet die Immobilie mit 180000,-€.
Ein Banker legt für eine Darlehensabsicherung einen Wert von 160000,-€ zu Grunde.
Käufer sind für dieses Objekt aber nicht mal für 140000,-€ zu finden.
Nun ist eine Sache ja nur soviel wert, wie jemand bereit ist dafür zu bezahlen.
Welcher Wert wird aber nun von einem Richter z.B. zur Ermittlung des Zugewinns herangezogen? Fiktion 200000,- oder Realität 140000,- ?
Danke schon jetzt für Erfahrungen.
tantal
Nun ist eine Sache ja nur soviel wert, wie jemand bereit ist
dafür zu bezahlen.
Genauso ist es.
Welcher Wert wird aber nun von einem Richter z.B. zur
Ermittlung des Zugewinns herangezogen? Fiktion 200000,- oder
Realität 140000,- ?
Ohne, dass ich Jurist bin. Es macht keinen Sinn, wenn der Richter einen fiktiven Wert heranzieht. Also wird er den Marktwert nehmen. Dass muß aber nicht unbedingt die 140.000 €. Wenn der Richter sich auf den Makler verläßt, dass das Haus für 180.000 € zu verkaufen sei, könnte er auch diese Zahl heranziehen.
Hallo Tantal45,
wenn ich diesen rein fiktiven Fall richtig verstehe, tritt das Problem im Zusammenhang mit Trennung/Scheidung auf?!
Wenn beide Parteien (also Mann und Frau) die Immobilie nicht haben/behalten wollen, ergibt der Verkaufserlös quasi automatisch den realen Zeitwert.
Will ein Partner die Immobilie behalten, muss dieser i. d. R. dem anderen dessen Hälfte abkaufen - auch hier regelt bzw. ergibt der Betrag den aktuellen Wert, den der Kaufwillige bereit ist zu zahlen.
Fordert/Verlangt der Partner, welcher die Immobilie nicht behalten will allerdings von dem Partner, die die Immobilie behalten möchte/würde, einen zu hohen Preis resp. einen Preis, den jener nicht zu zahlen bereit oder in der Lage ist, ergibt sich zunächt die ganz oben beschriebene Situation und der am Markt zu erzielende Preis ergibt den Erlös.
Will allerdings ein Partner gar nicht verkaufen und kann oder will zudem die Forderung des anderen nicht erfüllen, kann der Verkaufswillige die Teilungsversteigerung, eine Sonderform der Zwangsversteigerung zur Aufhebung dieser Eigentümergemeinschaft, betreiben. Zur Versteigerung kommt dann allerdings automatisch immer die GESAMTE Immobilie und beide bsiherigen teileigentümer können und dürfen mitsteigern und können die Immobilie komplett erwerben. Der Verkaufserlös ergibt sich dann aus dem in der Zwangsversteigerung erzielten Höchstgebot abzüglich aller Kosten und Verbindlichkeiten. Da das Zwangsversteigerungsverfahren weder schnell noch preiswert und mit allerhand Unwägbarkeiten für den Betreiber verbunden ist, sollte man gut überlegen, ob ggf. ein etwas niedrigerer Verkaufserlös im freien Verkauf und schnelle, unbürokratische Abwicklung nicht im Endeffekt besser wäre . . .
Leider ist es bei Trennungen oft genauso wie bei sonstigem Immobiliengeschäft: Der Verkäufer geht immer davon aus, einen Palast zu veräußern und der Käufer sieht eine Hütte.
Nachtrag
Hallo Tantal45,
einen Aspekt vergaß ich: m. W. kümmert sich kein Richter um den wahren oder ideellen Wert oder zeit- oder Marktwert der Immobilie. Wenn die gemeinsamen Eigentümer sich nicht einig werden, kommt es zum Verkauf an Dritte (im Zweifel per Zwangsversteigerung).
Ein Richter wird den Wert der Immobilie also nicht festsetzen, allerdings macht das ggf. im Vorfeld der Zwangsversteigerung eine Kommission (diese Begutschtung/Schätzung/Preisermittlung) müssen die bisherigen Eigentümer auch bezahlen bzw. um die Kosten vermindert sich der Erlös.
Hallo Tom,:
wenn ich diesen rein fiktiven Fall richtig verstehe, tritt das
Problem im Zusammenhang mit Trennung/Scheidung auf?!
Damit liegst Du fast richtig.Allerdings ist die Immobilie als Erbe einem der beiden Partner zugefallen (also Anfangsvermögen), der andere beansprucht Anteil an einer fiktiven Wertzunahme als Zugewinnausgleich. Hinzu kommt erschwerend dazu, dass die Immobilie in Neufünfland liegt, und mit nahezu Null Anfangswert (1,- Ostmark/m²)
angesetzt wird. D.h., im Extremfall 200000,-€ Wertsteigerung=teilungfähiger Zugewinn?
Danke für die bisherigen Antworten,
tantal