Immobilienkauf durch unverheiratete Lebenspartner

Man möchte eine Eigentumswohnung kaufen, die ein Partner zu einem Teil finanziert und für das dieser auch etwas Eigenkapital hat. Ein langjähriger Lebenspartner möchte sein Erspartes (100.000 Euro) ebenfalls beisteuern. Die Wohnung soll auch gemeinsam bewohnt werden.

Man entscheidet, dass nur der Partner, der etwas mehr als 2/3 der Immobilie finanziert, ins Grundbuch eingetragen wird. Den Trennungs- und den Todesfall würde man mit privaten Verträgen regeln. Im Trennungsfall würde aus den 100.000 Euro ein langfristig rückzahlbares Darlehen werden.

Nun meine Frage: Könnte das Finanzamt auf die Idee kommen, dass es sich bei dem Beitrag des Partners um eine Schenkung handelt und damit steuerpflichtig wäre?

In einer Mietwohnung ist der Mietanteil des mitwohnenden (aber nicht im Vertrag eingetragen) Lebenspartners jedenfalls nicht steuerpflichtig.

Man entscheidet, dass nur der Partner, der etwas mehr als 2/3
der Immobilie finanziert, ins Grundbuch eingetragen wird.

Das verkompliziert das Projekt unnötig.

Nun meine Frage: Könnte das Finanzamt auf die Idee kommen,
dass es sich bei dem Beitrag des Partners um eine Schenkung
handelt und damit steuerpflichtig wäre?

Woher sollen wir das wissen ? Dem kann man mit wasserdichten Verträgen vorbeugen, dazu ist ein sachkundiger Anwalt und ein sachkundiger Steuerberater vonnöten. Beide arbeiten nicht für umme.

Das ist doch Unsinn, nur eine Person als Eigentümer in das Grundbuch eintragen zu lassen, wenn beide kaufen. Wenn aber eine Person Geld gibt, um den anderen den Kauf zu ermöglichen, dann sollte ein Kreditvertrag mit Grundschuld- oder Hypothekeneintragung geschlossen werden, der einem Fremdvergleich (vgl. Bankenfinanzierung) stand hält. Ansonsten kann, wenn der Steuerfreibetrag überschritten wird, in der Tat Steuer anfallen. Wenn aber entsprechend dem Kreditvertrag Zinsen gezahlt werden, dann unterliegen die Zinseinkünfte, auch hier sind Freibeträge zu beachten, der Einkommensteuer.

Das alles weiss aber auch der zu beauftragende Notar.