Immobilienmakler fordert zu hohe Provision

Hallo,

über eine Wohnvermittlungsagentur wird ein Mietvertrag zwischen einer Privatperson A und einem Vermieter B abgeschlossen.
Die Vermittlungsagentur berechnet eine Provision gemäß einer bestimmten Provisionstabelle. Demnach ist bei einer Mietdauer bis zu 12 Monaten  eine Provision von 1,5 Monatsmieten zzgl. 19% MwSt. fällig. Bei einer Mietdauer über 12 Monaten beträgt die Provision 2 Monatsmieten zzgl. 19% MwSt. Soweit, sogut.

A hat ein Angebot auf dieser Seite gesehen, welches ihm gut gefiel. Geworben wurde mit einer zentrumsnahen Wohnung zum Pauschalpreis von 450 EUR. Da A Interesse hatte, nannte ihm ein Makler, der bei dieser Wohnvermittlungsagentur angestellt ist, die Kontaktdaten des Vermieters B, welcher ihm nach Kontaktaufnahme einen Mietvertrag zusandte.
Im Mietvertrag wurde eine Mietdauer von 12 Monaten vereinbart. Des Weiteren steht im Mietvertrag, dass die Miete 450 EUR beträgt und eine Nebenkostenvorauszahlung von 100 EUR fällig ist, davon 40 EUR für Strom und 60 EUR für Warmwasser und Heizung. Es steht auch im Mietvertrag, dass die Nebenkosten separat einmal jährlich abgerechnet werden.

Der Mietvertrag wird von A und B unterzeichnet, wobei A sich darüber ärgert, dass der Pauschalpreis in Wirklichkeit gar keiner ist.
A hat der Wohnvermittlungsagentur, welche hauptsächlich über das Internet arbeitet, eine Einzugsermächtigung gegeben. Der Makler sendet A eine Rechnung und bucht vom Konto von A folgende Provision ab:

550*1,5 zzgl. 19 % MwSt. = 981,75 EUR.

Das heißt, der Makler hat als Grundlage nicht die Kaltmiete, sondern die Warmmiete für die Ermittlung der Provision genommen.

Laut Wohnvermittlungsgesetz  darf die Provision max. 2 Monatskaltmieten plus MwSt. betragen; dies wären 1071,-- EUR. Das heißt, die von ihm geforderte Provision ist zwar noch unter der gesetzlich zulässigen (wegen des Faktors 1,5), entspricht aber dennoch nicht der Vorgabe, dass die Kaltmiete und nicht die Warmmiete verwendet werden soll.

Bei einer echten Pauschalmiete, d.h. wenn die Nebenkosten nicht separat abgerechnet werden, wäre das wohl zulässig, aber in dem oben geschilderten Fall wohl eher nicht, da im Mietvertrag explizit erwähnt wird, dass die Nebenkosten separat berechnet werden. Ist das korrekt?

Was soll A am besten tun?

  • Die Sache auf sich Ruhen lassen?
  • Zum Anwalt gehen?
  • Die Lastschrift zurückbuchen lassen
  • Polizei / Ordnungsamt einschalten?

Letzteres evtl. deshalb, weil der Verdacht vorliegt, dass die  Wohnvermittlungsagentur  mit unlauteren Mitteln arbeitet und gewerbsmäßigen Betrug betreibt.

Vielen Dank!

Freundliche Grüße

Stefan

Huhu,

Den Mäkler einfach auf den Fehler hinweisen und um Korrektur bitten. Danach freuen wenn man dir richtige höhere Summe Zahle.

Bei einer echten Pauschalmiete, d.h. wenn die Nebenkosten nicht separat abgerechnet werden, wäre das wohl zulässig

Ja Wobei die Heizkostenverordnung zumindest bei den Warmen Nebenkosten einen Schnitt durch die Rechnung macht, diese Müssen extra abgerechnet werden, Außer es sind nur 2 Wohnungen im Haus und eine bewohnt der Vermieter.

cu

Stellt sich noch die Frage wie die 12 Monate Mietdauer befristet wurden.

http://dejure.org/gesetze/BGB/575.html

Hallo,

Den Mäkler einfach auf den Fehler hinweisen und um Korrektur
bitten. Danach freuen wenn man dir richtige höhere Summe
Zahle.

Ich verstehe leider nicht, was du mir mit dem zweiten Satz sagen möchtest.
Den Makler hab ich schon über seine falsche Abrechnung informiert; er reagiert nicht darauf.

Viele Grüße
Stefan

Rechnung laut Märkler

981,75 €

Rechnung richtig

Monatsmiete 450 € *2 = 900€

900€ + 19 % USt. = 1071 €

Diverenz = 89,25 €

Warum schreibe ich den Vermittler immer mit r?

Zunächst wäre mal zu klären, ob tatsächlich eine wirksame Befristung, nicht etwa ein beiderseitiger Kündigungsverzicht von 12 Monaten vereinbart wäre.

Dann könnte der Makler tatsächlich sogar 2 x 450 + 19 % = 1071 EUR beanspruchen. Warum man es in dem Fall nicht bei der geringeren Forderung belässt, erklärt sich mir nicht.

Gäbe es einen nach § 575 Abs. 1 Nr. 1-3 BGB sachlich begründeten Zeitmietvertrag, dürfte man die Rechnung mit Verweis auf § 3 Abs. 1 WoVermRG und AGB zurückweisen, den Betrag auf 1,5 x 450 Eur + 19% = 803,25 EUR kürzen und insofern vorbehaltlich überweisen.

G imager

Warum schreibe ich den Vermittler immer mit r?

Gute Frage, nach dessen Beantwortung du dich dann dem „ä“ widmen könntest.

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Hallo,

Zunächst wäre mal zu klären, ob tatsächlich eine wirksame
Befristung , nicht etwa ein beiderseitiger Kündigungsverzicht
von 12 Monaten vereinbart wäre.

Im Mietvertrag steht, dass das Mietverhältnis auf bestimmte Zeit geschlossen wird und nach Ablauf dieser Zeit beendet ist, also handelt es sich um eine echte Befristung.

Gäbe es einen nach § 575 Abs. 1 Nr. 1-3 BGB sachlich
begründeten Zeitmietvertrag, dürfte man die Rechnung mit
Verweis auf § 3 Abs. 1 WoVermRG und AGB zurückweisen, den
Betrag auf 1,5 x 450 Eur + 19% = 803,25 EUR kürzen und
insofern vorbehaltlich überweisen.

Ich habe mir § 575 BGB durchgelesen. Angenommen, bei der Maklerfirma handelt es sich um Firmen wie zum Beispiel

www.city-residence.de
www.mwz24.de
oder
www.immoperfect24.de ,

so dürfte bei Abschluss eines befristeten Mietverhältnisses wohl § 575 (1) Abs. 3. (…„die Räume an einen zur Dienstleistung Verpflichteten vermieten will“) greifen.

Auf oben gelisteten Internetseiten ist bei der Provisionsstaffelung die Provision stets als ein Vielfaches der Gesamtmonatsmiete angegeben.

Die eigentliche Frage ist doch folgende:
Selbst wenn im Mietvertrag die Nebenkosten explizit aufgelistet sind und erwähnt ist, dass am Ende des Jahres die Nebenkosten abgerechnet werden, darf dann als Basis für die Provision dennoch die Gesamtmonatsmiete dienen (sofern die Provision 2,38 Kaltmonatsmieten zzgl. 19% MwSt. nicht überschreitet)?

Viele Grüße

Stefan

Die eigentliche Frage ist doch folgende:
Selbst wenn im Mietvertrag die Nebenkosten explizit
aufgelistet sind und erwähnt ist, dass am Ende des Jahres die
Nebenkosten abgerechnet werden, darf dann als Basis für die
Provision dennoch die Gesamtmonatsmiete dienen

Ja, sofern es sich um eine Miete einschl.pauschalem Nebenkostenanteil mit darüberhinausgehend (zwingend erforderlicher, verbrauchsabhängiger) Heizkostenabrechnung handelt.

(sofern die

Provision 2,38 Kaltmonatsmieten zzgl. 19% MwSt. nicht
überschreitet)?

Tatsächlich sind es brutto 2,38 MM oder 2 MM zzgl. MwSt, nicht beides.

Viele Grüße

Stefan

FG imager

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Hallo,

Ja, sofern es sich um eine Miete einschl.pauschalem
Nebenkostenanteil mit darüberhinausgehend (zwingend
erforderlicher, verbrauchsabhängiger) Heizkostenabrechnung
handelt.

Danke! Diese Info hab ich leider nirgends explizit im Netz gefunden. Kannst du mir bitte sagen, wo man das findet?

Tatsächlich sind es brutto 2,38 MM oder 2 MM zzgl. MwSt, nicht
beides.

Ja, das war nur ein Tippfehler. Klar, sonst würde man die Mehrwertsteuer doppelt berechnen.

Gruß,

Stefan

Das Ä ist richtig
nach den BGB siehe dazu http://dejure.org/gesetze/BGB/652.html

Als Zitat verwendet mag das ja zutreffen. Nur warum bedient man sich keiner präziseren Sprachfindung oder der aktuellen Schreibweise, wenn man damit Irritationen oder gar Verwechselungen des Wortes „Mäkler“ mit Nörgler, Querulant oder gar einem Gerät im Tiefbau vermeiden könnte?

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