Schön der Reihe nach. Zuerst zum zweiten Teil Deiner Frage. Wenn Du feststellst, daß Du ein zweites Angebot von einem anderen Makler bekommst, unabhängig von der Tatsache, ob er überhaupt einen Auftrag vom Eigentümer hat, mußt Du WIDERSPRECHEN. Man nennt das den Einwand der „Vorkenntnis“. Ein solcher Widerspruch ist innerhalb von acht Tagen notwendig.
Es kann vorkommen, daß der Eigentümer mehrere Makler INFORMIERT, daß er was zu verkaufen/vermieten hat. Damit ist kein Maklerauftrag im engeren Sinne zwischen Eigentümer und Makler entstanden; dieser liegt nur dann korrekterweise vor, wenn ein Alleinauftrag (idR zeitlich befristet) vorliegt. Alleinaufträge sind seltener. Meist bekommt, der korrekte Makler, vom Eigentümer einen Auftrag des Eigentümers das Objekt auf eigenes Risiko zu verwerten. In diesem Fall hat der Makler alle notwendigen Unterlagen übergeben bekommen. Ein korrekter Makler ist immer in der Lage den Namen des Eigentümers zu benennen und auch einen direkten Kontakt herzustellen!
Wenn nun ein ganz Schlauer die Unterlagen als Interessent bekommt, um sie dann später als Makler anzubieten, dann ist das ein unseriöses Handeln. Üblich ist dies bei sog. Bettkanten- oder Wohnzimmermaklern, die idR NICHT Mitglied des RDM oder VDM sind (RDM bzw. VDM sind die größten Maklerverbände, die idR keine Ganoven als Mitglieder haben).
Das Problem ist nun, wenn ein unseriöser Makler Dir ein Objekt nachweist. Ein Nachweis kann bereits eine Postkarte sein! Das Gesetz gibt dazu keine Antwort. Die Gerichte verlangen aber - meist - vom Makler, der die Provision einklagt, den Nachweis der Beauftragung durch den Eigentümer. Liegt dieser Auftrag nicht vor, dann geht der Typ leer aus. Um zu beweisen, daß der Bettkantenmakler ein Ganove ist, mußt Du VOR Abschluß des notariellen Kaufvertrages (oder Mietvertrages) den Eigentümer zu einer eindeutigen, schriftlichen Bestätigung bewegen = „ich habe XY nicht beauftragt; dieser hat sich die Unterlagen erschlichen“. Am Besten, Du läßt dies - letzte Chance - in den Notarvertrag eindeutig reinschreiben.
Ein weiterer Hinweis, ob der Makler - vielleicht - korrekt arbeitet, ist die Frage, ob er die Genehmigung nach § 34c GewO (Gewerbeordnung) hat. Diese ist notwendig, wenn ein Makler selbständig tätig werden will. Liegt diese nicht vor, dann hast Du es mit einem Ganoven zu tun. Die Genehmigung wird nach der Gewerbeanmeldung durch - meist - Landratsamt ausgestellt.
Wenn keine solche Bestätigung vorliegt, fällt der Typ auf die Nase. Außerdem rate ich dann zur Anzeige bei der Polizei wegen versuchten Betrugs.
In der Branche, gerade bei Wohnhäusern und Mietwohnungen gibt es eine große Anzahl von Ganoven. Diese kann man nur ausrotten, wenn man Anzeige bei der Polizei, den Aufsichtsbehörden, den IHKs (Gewerbeuntersagung) und bei RDM/VDM-Mitgliedern den Verbänden erstattet.
Ich bin der Meinung, daß diesen Schlaubergern das Handwerk gelegt werden muß. Die beruflichen Voraussetzung zur Tätigkeit eines Immobilienmaklers sind denkbar bescheiden. Es reicht die Gewerbeanmeldung, dann der Antrag auf 34c GewO (Prüfung auf Vorstrafen und ob man frühers mal pleite war) und das war’s schon. Es wird langsam Zeit, daß die Verbände ein gewisses Minimum an beruflichen Kenntnisse zur Ausübung dieser Tätigkeit durchsetzen.
Ich bin in dieser Branche tätig, wenn auch auf dem Gebiet der gewerblichen Immobilien. Auch hier gibt es vereinzelt Leute, die mir meine Zeit durch unseriöse Angebote stehlen. Da ich aber immer beim Eigentümer nachfasse, fliegen sie schnell auf.
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