Liebe/-r Experte/-in,
ein Familienmitglied hat seiner Freundin in der Beziehung sein Haus überschrieben, damit sie abgesichert ist. Nun kam die Trennung, und diese Person stimmt einer Zurückführung nur zu, wenn ich bezahle?
Zusätzlich hat dieser in der Beziehung der Freundin sehr viel finanziell unter die Arme gegriffen, das sie zu diesen Zeitpunkten finanziell nicht in der Lage war.
Gibt es hier Möglichkeiten, das Haus wieder an den Eigentümer zurück zu schreiben.
Vielen Dank Ira
hallo , m.E gehört diese frage eher in richtung BGB Schenkung.Hat denn die beschenkte hier auch schenkungssteuer entrichtet? will hier nix falsches raten aber immorecht hat hier nur nebenher anwendung.würde anwalt einschalten wegen eventueller rückabwicklung idee undank könnte in betracht kommen oder schenkung unter falscher voraussetzung o.ä.
schlimmstenfalls viel pech gehabt.aber meist geschenkt ist geschenkt…viel glück
Die Frage kann man nicht mal eben hier beantworten, da viele Details, Fakten, Absprachen, Motive, vorgeschichte etc. etc. genau recherchiert und abgefragt werden müssten. Das kann man am besten mit einem erfahrenen Anwalt in einem eingehenden Gespräch unter Vorlage aller Unterlagen regeln.
Sehr geehrte Ira,
das ist dumm gelaufen, denn Lebenserfahrung besagt, daß es keine Garantie für ewige Liebe gibt und wenn man nicht ganz selbstlos etwas dem anderen zueignet, sollte man für entsprechende Sicherung sorgen.
Prinzipiell: ist die Umschreibung im GB erfolgt und kein besonderer Rechtsgrund eingetragen, dann besteht - außer man einigt sich - keine Chance, das rückgängig zu machen. Man hätte also damals eine sogenannte Rückauflassungsvormerkung eintzragen lassen sollen, daß bei Trennung eine Rückauflassung erfolgt oder eine Sicherungsgrundschuld, die fällig wird im Falle der Trennung.
Ergo nun ist guter Rat teuer, ich sehe kaum Chancen.
Was in einer Lebensgemeinschaft (keine eingetragene Partnerschaft) investiert wird, kann ebenfalls mangels entsprechender Vereinbnarung in der Regel nicht zurück gefordert werden. Ausnahme, wenn der eine absolut kein Einkommen hat und auch nicht im Haushalt tätig war, kann man vielleicht einen gewissen Ausgleich fordern (aber: Der Richter könnte durchaus einwenden, dafür hatte der zahlende Partner ein warmes Kopfkissen"). Es ist also auch dort eine vertragliche Regelung empfehlenswert. Selbst in der Ehe kann ein Ehevertrag angeraten sein.
Dennoch einen schönen Abend wünscht RA Streich
Hallo Regfin,
vielen Dank für Deine zeitnahe Antwort, er hat seine Freundin ins Grundbuch eintragen lassen, falls ihm etwas zustossen sollte, damit sie abgesichert ist. Diese Aktion wurde aber von der mittlerweile Ex-Freundin eingeleitet, bzw. dahin vorbereitet.
Hallo Heinz,
genau das ist ja das Problem, die Ex-Freundin hat ihn finanziell ruiniert, und hat dann das sinkende Schiff verlassen. Finanziell besteht hier kein Polster mehr, um einen Anwalt ein zu schalten. In der Beziehung hat er als „OPFER“ natürlich aus „Liebe“ 100%iges Vertrauen, nach Beendigung war die Vorgehensweise natürlich sonnenklar.
das sehe ich als neutrale Person genauso wie Du, aber als Betroffener, wie wahrscheinlich jeder von uns schon mal erlebt hat, sieht man die Hinterlistigkeit ja nicht. Hauptsächlich stellt sich hier die Frage, ob man gegen das betrügerische Vorgehen etwas unternehmen kann, klar die anderen finanziellen Unterstützungen kann man vergessen, aber das Haus, wo der Sohn trotz Verhandlungen und erfüllten Forderungen, Termine beim Notar platzen lässt, etc. und noch sagt, den schmeisse ich raus, und setze mir einen neuen Mieer ein, damit seine Mutter auch noch Miete bekommt. Die ganzen Rechnungen, Gebäudevers., etc. werden von unserem Verwandten bezahlt.
Sehr geehrte Ira,
aus der Ferne kann ich leider keinen anderen RFat geben. Natürlich kann der Geschädigte überlegen, ob er evtl. unter Offenlegung aller denkbaren Beweise (Notarvertrag, Zeugen für den Hintergrund der seinerzeitigen Übertragung, Nachweis der finanziell ganz schlechten Lage der jetzigen Eigentümerin etc.) einen Anwalt einschaltet. Unter Wertung aller dieser vorlegbaren Beweise kann evtl. eingeschätzt werden, wie hoch das finanzielle Risiko eines Versuches ist. Kostenlos im Rahmen dieser Plattform kann ich mich leider einer solcher Sache nicht annehmen, würde uns ein Mandant übertragen, könnten wir einen Kostenvoranschlag machemn für die Prüfung und falls es etwaige Chancen gäbe, für die weitere Durchführung ggf. eines Prozesses.
Ob tatsächlich Betrug vorliegt,ist durchaus fraglich (Man muß Täuschung und Vorsatz zur Schädigung zum Zeitpunkt der Übertragung beweisen!)Verjährung 5 Jahre seit Tatbegehung beachten.
Noch eine Bemerkung: Ich verstehe nicht, warum, wenn die Freundin neue Eigentümerin ist, Ihr noch immer Kosten für den Grundbesitz bezahlt, da könnte man doch sicher eine Änderung vornehmen
Einen schönen Tag wünscht RA Streich