Ich habe eine Immobilie verkauft, wobei im Kaufvertrag stand , daß alle Leitungen ( Zu-u.Abwasser und Regenwasser ) regelkonform verlegt sind und einwandfrei funktionieren.
Jetzt stellt sich heraus, daß an der Reithalle keine Versickerung installiert ist.Eine soclhe war aber im Ursprungsbauplan eingetragen ( Die Halle wurde 1985 gebaut, ich bin aber erst seit 2002 Besitzer )!
Der Käufer besteht nun auf die Erstellung dieser Versickerung !
Muß ich dieses jetzt leisten???
Ich bin sehr dankbar für eine schnelle Meinung oder fachlichen Rat, weil ich immer der Meinung war, wenn etwas gar nicht vorhanden ist, kann man es auch nicht beanstanden!
Funktionieren alle Leitungen einwandfrei und sind diese regelkonform verlegt?
Wenn ja, dann hast du den Vertrag erfüllt!
Oder steht im Vertrag irgendetwas über „fehlende“ oder „vollständige“ Leistungen?
Hallo,
tut mir Leid, aber darin bin ich kein Experte. Soviel ich weiß, kann der Verkäufer nicht für unbekannte Mängel, Baufehler, etc. verantwortlich gemacht werden, die dem ursprünglichen Bauherren selbst nicht aufgefallen sind.
Würde mich aber lieber an weiterer Stelle informieren, z.B. beim Bauamt der Stadt.
Viel Erfolg!
Grüße, TT
Das muss eigentlich genau im Notarvertrag stehen, bei welchem der Objekte die angegebenen Medien wie Wasser & Abwasser installiert sind. Ist es denn bei einer Reithalle "regelkonform?? Keine Ahnung.
Aber aus der Erfahrung heraus kann ich nur schreiben, dass, wenn du Bauunterlagen mit der Versickerung hast, diese aber nicht da sind, hättest du das nicht schon früher merken sollen?
Am Besten ist, du gehst zum Notar, den deinen Kaufvertrag zum Verkauf aufgesetzt hat und fragst ihn danach. Vielleicht hat der Notar auch noch einen anderen Vorschlag.
=== Aber in der Regel haftest du voll, wenn angegebene Installationen dann plötzlich nicht vorhanden sind, weil die Immobilie NICHT so verkauft wurde, wie im Kaufvertrag angegeben.
Ole
… eine Anmerkung noch: Die Sachmängelhaftung bei Immobilien beträgt soviel ich weiß 10 Jahre und bei versteckten Mängeln sogar 20 Jahre. Die sind allerdings nun abgelaufen. Ob diese Info weiterhilft weiß ich nicht; wollte sie nur nicht vorenthalten.
Nochmals alles Gute und Grüße,
TT
Tut mir leid, da weiss ich nicht Bescheid.
Gruß
Rob
Hallo,
ich habe bereits als „TT-Wagner“ geantwortet. Hoffe dass dir der Tipp helfen wird.
Alles Gute, TT
Hallo,
fragen Sie doch mal den Notar, der den Text verbockt hat, was hier Sache ist.
Dann müssen Sie prüfen, zu welchen Bedingnungen Sie selbst die Immobilie erworben haben. Wenn Sie damals übers Ohr gehauen wurden und erst jetzt den Fehler bemerkten, könnte eine Inanspruchnahme Ihres damaligen Verkäufers zu prüfen sein. Die Anspruchsverjährung kann noch nicht eingetreten sein, da Sie bis heute von der Täuschung nichts wussten.
MfG
PB
Wenn die Leistungen Gegenstand die Kaufvertrages sind, sich herausstellt, dass diese nicht funktionieren, hat der Käufer ein Recht, dies zu beanstanden. Auf den Vorgänger wirst du wohl kaum zurückgreifen können, weil du offensichtlich beim Kauf dieses Problem nicht erkannt und beanstandest hast.
Entweder wirst du nachbessern, Nachlass gewähren oder den Verkauf rückgängig machen müssen.
Da es sich hier um nicht unerheblichen ?Mangel? handeln könnte, Versickerung? aie wird das Regenwasser zur Zeit abgeführt? liesse es sich nicht mittels einem Rohr auf dem Grundstück versickern? die Möglichkeiten mit einem Bauunternehmen prüfen lassen oder aber den Vertrag von einem Anwalt prüfen lassen.
Regelkonform Regel von wann ?
Nach anerkanntem Stand der Technik, wurde bereits viel gebaut was dann eingestützt ist.
Sorry viele Ungereimtheiten
Hallo,
wie stand es denn in Ihrem Kaufvertrag? Ggf. können Sie die Erfüllung von Ihrem Verkäufer verlangt werden. Aber ich bin kein Immobilein-Experte, daher kann ich da keinen Tipp geben, sorry.
Gruß,
twilight666
Hallo,
es geht hier um eine Leistung, die als Vertragsbestandteil zu sehen ist. Der Käufer kann auf Erfüllung bestehen, das ist im BGB geregelt.
Die Tatsache das Sie vom damaligen Eigentümer anscheinend betrogen wurden, entbindet Sie nicht von der Pflicht auf Vertragserfüllung Ihres Käufers.
Trotzdem ein schönes Wochenende,
Gruß
Hutsch
Ein komlexes Thema und ohne den Inhalt des Vertrages zu kennen, so nicht zweifelsfrei zu beantworten. Es gibt jedoch die Möglichkeit, als Sie das Objekt erworben haben und eine zugesicherte Eigenschaft sich als nicht stimmend erwiesen hat, dass Sie Ihrerseits zurückgreifen können auf Ihren damaligen Kaufvertrag und den damaligen Verkäufer mit einer Forderung konfrontieren. Ich würde mich der Hilfe eines Fachanwalts für Vertragsrecht bedienen. Das „zahlt“ sich allemal aus, zumal hier doch recht viel Geld im Spiel ist. Viel Glück.
Hallo,
leider kann ich Ihnen in diesem Fall nicht weiterhelfen.
Viele Grüße