ImmobilienSpäher klärt nicht auf

Liebe/-r Experte/-in, liebe www-Gemeinde,

(um es „neutral“ zu formulieren):

Angenommen jemand hat ein großes Immobilienportal auf einen eklatanten Mißstand aufmerksam gemacht, ohne Gehör zu finden.

Gibt es im Web Portale, die man als Privatmensch beauftragen kann, um eine Abmahnung durchzuführen (kostenlos oder wenigstens -günstig)?

Oder kennt jemand eine Stelle, wo man sich über das Gebahren derartiger Konzerne beschweren könnte?

Viele Grüße
Ulli

Vielleicht die Verbraucherzentrale.

Hallo,

ob ein Mißstand eine Abmahnung rechtfertigt und wer zum Kreis der Abmahnberechtigten gehört, kann zum Stichwort „Abmahnung“ mit näheren Angaben zum Fall im Internet recherchiert werden. Wenn man zu dem Kreis gehört, kann man abmahnen.

Portale dazu gibt es im Internet meines Wissens nicht, die Verbraucherberatung könnte helfen. Ansonsten ein Anwalt, der auf den Rechtsbereich spezialisiert ist.

Oder kennt jemand eine Stelle, wo man sich über das Gebahren
derartiger Konzerne beschweren könnte?

Verbraucherberatung oder bei der zugehörigen Kammer, zum Beispiel IHK.

Gruß
cosis

Hallo Ulli,

ja, so etwas gibt es. Die Verbraucherzentrale.

Mit freundlichen Grüßen
Philipp Spoth

Hallo Ulli, wenn ich das richtig verstanden habe, ist das ein Straftatbestand. Um Justitias Räder in Gang zu bringen, hilft nur eine Anzeige. Ich rate dringend von Alleingängen ab.
Viel Glück! Katja

Hallo!

Ihre Frage ist sehr allgemein und deswegen kaum zu beantworten. Wettbewerbsrechtliche Abmahnungen werden oft von sogenannten Abmahnvereinen durchgeführt, die aber meist mehr ihren eigenen Profit oder ihre Profilierung im Auge haben als den Wettbewerbsschutz.

Manche Branchen haben eine betriebsübergreifende Ombudsmannstelle (Schiedsmann) eingerichtet, bei der man sich kostenlos beschweren kann. Weiterhin kommt ebenfalls bei bestimmten Branchen eine Aufsichtsbehörde in Betracht, bei Fluggesellschaften etwa das Luftfahrtbundesamt, bei Banken und Versicherungen die BaFin. Für Immobilienportale ist mir eine Aufsichtsbehörde nicht bekannt.

Hallo Ulli,
in dieser Sache würde ich einen Anwalt als Spezialist für Internetrecht konsultieren. Die Nummer ist für einen, der nicht einmal weiß, welche Wege er gehen muss zu groß. Das kann ganz schön Hiebe und Kosten bringen, wenn der falsche Baum angebellt wird. Der Anwalt hat eine Versicherung und kann auch etwas über das Fehlverhalten sagen. Gut dass jemand aufpasst, aber jeder kann nicht Alles, daher rate ich, gehe zu einem, der etwas darüber weiß.
Gruß tummle

Sehr geehrter Herr,

in solchen Fällen können Sie sich an die Bundeszentrale Verbraucherband wenden. Das ist die Organisation in Deutschland, die unerlaubte Tätigkeiten, v.a. in verbraucherschutzrechtlicher und wettbewerbsrechtlicher Hinsicht abmahnen kann.

Mit freundlichen Grüßen

Nicolai F. Kutz
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

www.kapitalanwalt.de

Dazu kann ich Ihnen leider nichts sagen.

Gibt es im Web Portale, die man als Privatmensch beauftragen
kann, um eine Abmahnung durchzuführen (kostenlos oder
wenigstens -günstig)?

Oder kennt jemand eine Stelle, wo man sich über das Gebahren
derartiger Konzerne beschweren könnte?

Hallo, leider kann ich hier nichts konkretes sagen, die Angaben sind zu wenig konkret. Abmahnen kann man nur, wenn man selbst betróffen ist, etwa als Kokurrent.

Für die Aufsicht ist die Kommune zuständig, sprich das Gewerbeaufsichtsamt.

Schöne WE

Andreas Kleiner

Den Gegenstand Ihrer Frage habe ich leider nicht erkennen können. Wenn es sich um das Interesse von Verbrauchern wie z.B. Kaufinteressenten handelt, wird sich die Verbraucherzentrale wahrscheinlich darum kümmern, wenn man ihr die Sache darstellt.

kann Dir leider nicht weiterhelfen.
MfG

Nein, leider nicht. Aber wenn du so etwas findest, lass es mich bitte auch wissen. Ich wünsch mir so etwas oft genug :wink:

Hallo,

man könnte sich an die Verbraucherzentrale wenden oder aber auch an die entsprechende Berufskammer des Unternehmers IHK etc.
Leider sieht das UWG in DE keine Möglichkeit vor, direkt einzuschreiten, dies ist lediglich den entspr. Personen(gruppen) nach §4 UWG vorbehalten. Das ist in der Tat ein Missstand, entgegen der RL der EU.

Mfg

michael-sack

Hallo ulliSt,

die Frage, wann ein Portalbetreiber genau gegen eine Veröffentlichung vorgehen muss, ist höchst umstritten und befindet sich im Fluss.

Das Problem liegt darin begründet, dass der Portalbetreiber in der Regel nicht ersehen kann, ob die konkrete Veröffentlichung unzutreffend bzw. rechtswidrig ist oder nicht und ihm in der Regel auch nicht zugemutet werden kann, eigene Nachforschungen anzustellen. Nur bei einer für den Portalbetreiber eindeutig rechtswidrigen Veröffentlichung (hier muss der Geschädigte aber auch den Grund der offensichtlichen Rechtswidrigkeit darlegen) kann er nach der mir in einigen Fällen bekannten Praxis (s.a. youtube) zur Sperrung des jeweiligen rechtswidrigen Inhalts verpflichtet sein.

Andererseits ist es Ihnen durchaus zuzumuten gegen den für die Verbreitung Verantwortlichen vorzugehen, wenn Sie diesen kennen oder leicht ausfindig machen können. Diskutiert wird auch, inwieweit der Portalbetreiber zur Herausgabe von persönlichen Informationen des für die Verbreitung des rechtswidrigen Inhalts Verantwortlichen verpflichtet werden kann, ohne dass ich den genauen Stand der Diskussion kenne.

Um gegen den Portalbetreiber vorzugehen, empfiehlt es sich, einen Rechtsanwalt oder die Verbraucherzentrale zu kontaktieren. Beide können eine Abmahnung aussprechen. Bei einer erfolgreichen Abmahnung ist der Abgemahnte verpflichtet, die Kosten zu tragen.

Ich hoffe, Ihnen ein wenig geholfen zu haben.

VG

Andere

Hallo Ulli,

ich kann Dir leider nicht helfen.

MfG

Stefan Seidel