Hallo ulliSt,
die Frage, wann ein Portalbetreiber genau gegen eine Veröffentlichung vorgehen muss, ist höchst umstritten und befindet sich im Fluss.
Das Problem liegt darin begründet, dass der Portalbetreiber in der Regel nicht ersehen kann, ob die konkrete Veröffentlichung unzutreffend bzw. rechtswidrig ist oder nicht und ihm in der Regel auch nicht zugemutet werden kann, eigene Nachforschungen anzustellen. Nur bei einer für den Portalbetreiber eindeutig rechtswidrigen Veröffentlichung (hier muss der Geschädigte aber auch den Grund der offensichtlichen Rechtswidrigkeit darlegen) kann er nach der mir in einigen Fällen bekannten Praxis (s.a. youtube) zur Sperrung des jeweiligen rechtswidrigen Inhalts verpflichtet sein.
Andererseits ist es Ihnen durchaus zuzumuten gegen den für die Verbreitung Verantwortlichen vorzugehen, wenn Sie diesen kennen oder leicht ausfindig machen können. Diskutiert wird auch, inwieweit der Portalbetreiber zur Herausgabe von persönlichen Informationen des für die Verbreitung des rechtswidrigen Inhalts Verantwortlichen verpflichtet werden kann, ohne dass ich den genauen Stand der Diskussion kenne.
Um gegen den Portalbetreiber vorzugehen, empfiehlt es sich, einen Rechtsanwalt oder die Verbraucherzentrale zu kontaktieren. Beide können eine Abmahnung aussprechen. Bei einer erfolgreichen Abmahnung ist der Abgemahnte verpflichtet, die Kosten zu tragen.
Ich hoffe, Ihnen ein wenig geholfen zu haben.
VG
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